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Artikel 44 · BT-Drs. 19/8285 · S. 119

Zu Artikel 44 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Zu Artikel 44 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) sind in den §§ 16a, 16b, 17b, 18d, 19b, 19d und 20b AufenthG a. F. (ent-
spricht nunmehr den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e) Aufenthaltserlaubnisse für neue Auf-
enthaltszwecke geschaffen worden, die ihrer Natur nach nicht für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt vorge-
sehen sind. Sie gehören danach zu den Aufenthaltserlaubnissen für Aufenthaltszwecke, die dem Grunde nach
nicht für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ausreichen. Gleiches
gilt auch im Falle des § 18c AufenthG a. F. (nunmehr § 20 AufenthG), der durch das Gesetz zur Neubestimmung
des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) entfristet worden ist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8285, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 352.886–353.811 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert f9558c69130749cc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP