Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 35

Stand: 27.06.2024

Bund3 Fassungen77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35#abs-1 (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35#abs-2 (2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35#abs-3 (3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35#abs-4 (4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35#abs-5 (5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35#abs-6 (6) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht rückwirkend verloren, wenn die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar ist. Bei Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach § 15 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend.

§ 34 § 35a