Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 6
Stand: 24.08.2021
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 6 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.10.2003 – 1 C 20.02Zitiert von 12
- VG Freiburg, 23.06.2010 – 1 K 424/09
- BVerwG, 19.02.2015 – 1 C 17/14Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption nach Eintritt der VolljährigkeitZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2005 – 13 S 2125/03
- BVerwG, 25.10.2017 – 1 C 30/16Kein gesetzlicher Erwerb der Staatsangehörigkeit bei "schwacher Adoption"Zitiert von 6
- VG Minden, 03.04.2008 – 2 K 785/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 442/18Volljährigenadoption: Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des AnzunehmendenZitiert von 16
- BVerwG, 24.06.2021 – 1 C 30/20Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und KindZitiert von 11
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als Deutscher und Erstreckung auf AbkömmlingeZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3538)
BGBl. 2021 I S. 3538
BGBl. 2021 I S. 3538 Gesetzgebungsmaterialien
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02.07.1976 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 9 iVm Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I 1749)
BGBl. 1976 I S. 1749
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08.09.1969 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I 1581)
BGBl. 1969 I S. 1581
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