Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 16
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 – 12 S 2216/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 29.01.2020 – 19 A 3378/19Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 12.11.2012 – 11 K 3014/12Zitiert von 2
- BGH, 22.03.2023 – XII ZB 105/22Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung: Anwendbares Recht für die Bestimmung des Geburtsnamens des KindesZitiert von 4
- OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24Zitiert von 1
- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.12.2025 – 1 C 27.24Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 30.09.2025 – 5 K 799/25.NW
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.2025 – 11 S 1181/25Zitiert von 3
64 Entscheidungen zu § 16 StAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.