Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 26
Stand: 27.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26#abs-1 (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26#abs-2 (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen:
Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verzichtende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26#abs-3 (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26#abs-4 (4) Der Verzicht eines volljährigen Deutschen, der nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für den in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist, kann nur von einer vertretungsberechtigten Person und nur mit Genehmigung des deutschen Betreuungsgerichts erklärt werden. Der Verzicht eines minderjährigen Deutschen kann nur von seinem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts erklärt werden. Ist der Minderjährige handlungsfähig nach § 34 Satz 1, bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 26 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 17.01.2022 – 87 T 285/20, 87 T 290/20
- VG Stuttgart, 21.07.2015 – 11 K 1516/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.12.1996 – 25 A 2781/94
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2018 – 17 K 9729/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 – L 7 AS 4682/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – L 3 R 705/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als Deutscher und Erstreckung auf AbkömmlingeZitiert von 13
- OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18
- VG Arnsberg, 08.03.2017 – 1 K 151/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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