Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 28
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/28#abs-1 (1) Ein Deutscher, der
verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/28#abs-2 (2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/28#abs-3 (3) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 28 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 09.01.2024 – 23 K 172/22
- OVG NRW, 10.05.2023 – 19 A 1319/22Zitiert von 2
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als Deutscher und Erstreckung auf AbkömmlingeZitiert von 13
- VG Köln, 11.05.2022 – 10 K 5491/18
- OLG Hamm, 11.05.2010 – III-2 Ausl 65/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
BGBl. 2019 I S. 1307 Gesetzgebungsmaterialien
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