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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3714
BGBl. 1974 I S. 3714 · 8.342 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3714 BLrnde"gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Ä.nderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
(RuStAÄndG 1974)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-
dert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs-
geisetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsange-
hörigkeit
1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deut-
scher ist,
2. das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter
Deutsche ist.
11
2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt:
,,§ 10
Das nichteheliche minderjährige Kind eines
Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den
deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der
Vaterschaft erfolgt ist und das Kind seit fünf
Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Inland
hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. 11
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
,,3. durch Verzicht(§ 26) 11
•
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
4. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
,,§ 26
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsange-
hörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsan-
gehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schrd.ftlich
zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Geneh-
migung der nach § 23 für die Ausfertigung der
Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlas-
sung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte;
dies gilt jedoch nicht, wenn der Vernichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden
Aufenthalt im Ausland hat oder
20. Dezember 197 4
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1
Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsange-
hörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt
ein mit der Aushändigung der von der Genehmi-
gungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend."
5. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
tungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Ent-
lassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die
Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsange-
hörigkeit dienen."
Artikel 2
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen
vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehr-
staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaa-
tern vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. II
S. 1953) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für die Erteilung der Genehmigung nach
Artikel 2 des Dbereinkommens gilt § 26 des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.11
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 3
(1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind
einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kin-
des Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung,
deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die
Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.
Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Sat-
zes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das
durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach
den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation
seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsange-
hörigkeit verloren hat.
(2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das
Kind nach der Geburt oder der Legitimation die
deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausge-
schlagen hat.

Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3715
(3) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
keit wird wirksam mit der Entgegennahme der
schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungs-
behörde. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Ur-
kunde auszufertigen. § 39 Abs. 1 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes findet Anwendung.
(4} Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die
Erklärung selbst ab.
(5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder wer zwar 18 Jahre alt ist, aber wegen
geistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklä-
rung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Ab-
gabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für
die Person des Kindes vertreten. Die Erklärung
kann mit Genehmigung des deutschen Vormund-
schaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht ver-
tretungsberechtigten Eltern oder einem danach
nicht oder nicht allein vertretungsberechtigten El-
ternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf
nur versagt werden, wenn das Wohl des Kindes
dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht.
Das Recht der Sorge für die Person des Kindes rich-
tet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Ge-
nehmigungsverfahren darf das Vormundschafts-
gericht von einer Anhörung des ausländischen El-
ternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe
zum Wohl des Kindes dies gebieten.
(6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgeübt werden.
(7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war,
die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung
noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fort-
fall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes
D·as vorstehende Gesetz
Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklä-
rungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufent-
haltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen.
(8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung
von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-
bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz über die Errichtung des Bun-
desverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bun-
desgesetzbl. I S. 829), gelten entsprechend.
(9) Das Verfahren einschließlich der Ausstellung
der Urkunde ist gebührenfrei.
(10) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den
Absätzen 1 bis 9 auch das Kind, dessen Mutter im
Zeitpunkt seiner Geburt Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes war.
Artikel 4
Der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von
drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
auch dem nach dem 31. März 1953 geborenen voll-
jährigen Kind zu.
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bunde~gesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der aundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister des
Genscher
Auswärtigen
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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