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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3714

BGBl. 1974 I S. 3714 · 8.342 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
3714                                        BLrnde"gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

Gesetz
                zur Ä.nderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
                                    (RuStAÄndG 1974)
                                                      Vom

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

  Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-

dert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs-
geisetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,, (1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsange-

  hörigkeit

  1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deut-
        scher ist,
  2. das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter
        Deutsche ist.
                  11

2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt:

                          ,,§ 10
    Das nichteheliche minderjährige Kind eines
  Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den
  deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der

  Vaterschaft erfolgt ist und das Kind seit fünf

  Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Inland

  hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.         11

3. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
     ,,3. durch Verzicht(§ 26)     11
                                        •

  b) Nummer 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

                          ,,§ 26

    (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsange-
  hörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsan-
  gehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schrd.ftlich
  zu erklären.
     (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Geneh-
  migung der nach § 23 für die Ausfertigung der
  Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die
  Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlas-
  sung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte;
  dies gilt jedoch nicht, wenn der Vernichtende
  1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden
      Aufenthalt im Ausland hat oder

20. Dezember 197 4

          2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1
             Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsange-
             hörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

            (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt
          ein mit der Aushändigung der von der Genehmi-
          gungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

             (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend."

        5. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
            ,, (1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit
          Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
          tungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Ent-

          lassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die

          Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsange-
          hörigkeit dienen."

                              Artikel 2
           Artikel 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen
        vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehr-
        staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaa-
        tern vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. II
        S. 1953) wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

            ,, (1) Für die Erteilung der Genehmigung nach

           Artikel 2 des Dbereinkommens gilt § 26 des

           Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.11

        b) Absatz 2 wird gestrichen.
        c) Absatz 3 wird Absatz 2.

                              Artikel 3
          (1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem In-
        krafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind
        einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kin-
        des Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung,

        deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die
        Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die
        deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.
        Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Sat-
        zes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das
        durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach
        den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation
        seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsange-
        hörigkeit verloren hat.
          (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das
        Kind nach der Geburt oder der Legitimation die
        deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausge-
        schlagen hat.
BGBl. 1974, Seite 3715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3715
                        Nr. 143 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                          3715

  (3) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
keit wird wirksam mit der Entgegennahme der
schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungs-
behörde. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Ur-

kunde auszufertigen. § 39 Abs. 1 des Reichs- und

Staatsangehörigkeitsgesetzes findet Anwendung.

  (4} Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die
Erklärung selbst ab.
   (5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder wer zwar 18 Jahre alt ist, aber wegen
geistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklä-
rung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Ab-

gabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für

die Person des Kindes vertreten. Die Erklärung

kann mit Genehmigung des deutschen Vormund-

schaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht ver-

tretungsberechtigten Eltern oder einem danach
nicht oder nicht allein vertretungsberechtigten El-
ternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf
nur versagt werden, wenn das Wohl des Kindes

dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht.

Das Recht der Sorge für die Person des Kindes rich-

tet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Ge-

nehmigungsverfahren darf das Vormundschafts-

gericht von einer Anhörung des ausländischen El-

ternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe
zum Wohl des Kindes dies gebieten.
  (6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf

von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgeübt werden.
   (7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war,
die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung
noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fort-
fall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes

                             D·as vorstehende Gesetz

  Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklä-
  rungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufent-
  haltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den
  Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen.

    (8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung

  von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-

  bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geän-
  dert durch das Gesetz über die Errichtung des Bun-
  desverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 829), gelten entsprechend.
    (9) Das Verfahren einschließlich der Ausstellung
  der Urkunde ist gebührenfrei.

    (10) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den

  Absätzen 1 bis 9 auch das Kind, dessen Mutter im

  Zeitpunkt seiner Geburt Deutsche ohne deutsche

  Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116

  Abs. 1 des Grundgesetzes war.

                        Artikel 4

    Der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des

  Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der

  Fassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von

  drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

  auch dem nach dem 31. März 1953 geborenen voll-

  jährigen Kind zu.

                        Artikel 5

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
  1952 (Bunde~gesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.

                        Artikel 6
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

wird hiermit verkündet.
                             Bonn, den 20. Dezember 1974
                                         Der Bundespräsident
                                               Scheel
                                          Der aundeskanzler
                                               Schmidt
                                    Der Bundesminister des Innern
                                          Werner Maihofer

                              Der Bundesminister des
                                          Genscher

Auswärtigen
                                    Der Bundesminister der Justiz
                                             Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97209ea02293f5ee….