Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1977, S. 1101
BGBl. 1977 I S. 1101 · 8.497 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1977 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1977
Tag
1101
Teil I Z1997 A
Nr. 40
lnhal t Seite
29.6. 77 Ausführungsgesetz zu dem Ubereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der
Staatenlosigkeit und zu dem Ubereinkommen vom 13.. September 1973 zur Verringerung
der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) . . . . . . . . . 1101
102-5, 102-1
1.6. 11 Siebente Verordnung z.ur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen-
linie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . .
613-1-3
27. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen
anstalt für Materialprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7134-1-2
27. 6. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103
der Bundes-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1104
der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt ................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
7141-6-6-1
1. 1. 11 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
vergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
2032-1-10
1. 7. 11 Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(MVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
2032-1-10
23. 6. 77 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zwan-
zigsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes)
. . . . . . . . . . . . . . . . 1110
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 und Nr. 28 .......................................... . 1111
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................. · ................. · 1112
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
Ausführungsgesetz
zu dem Ubereinkommen vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
und zu dem Ubereinkommen vom 13. September 1973
zur Verdngerung der Fälle von Staatenlosigkeit
(Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
Vom 29.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Das Dbereinkommen vom 30. August 1961 zur
Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II
S. 597) wird angewandt
l. zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Perso-
nen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des
Dbereinkommens vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II
S. 473) sind;
1112
Juni 1977
2. zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Er-
haltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche
nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zu:r Besei-
tigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbür-
gerung.
Artikel 2
Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen
Antrag einzubürgern, wenn er
1. im Geltungsbereich die.ses Gesetzes oder an Bord
eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundes-

1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I
flc1mre d<~r Bundcsrepuhl ik Deutschland zu führen,
oder in einem Luftfahrzel1g, das das Staatszuge-
hörigkeilszcichcn der Bundesrepublik Deutsch-
land führt, 9ehoren ist,
2. seit fünf Jc1hren rechtmäßig seinen dauernden
Aufenthalt im Geltnngshereich dieses Gesetzes
hat und
3. den Antrag vor der Vollendung ck~s einundzwan-
zigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits-
oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr ver-
urteilt worden ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Reichs- und
Staatsangehörigk(~itsgesetzes ist anzuwenden.
Artikel 3
Nc1ch § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955
(BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Ge-
setz über die Errichtung des Bundesverwaltungs-
amtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829), wird
folgender § 7 a eingefügt:
,,§ 7 a
Der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen
tritt nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 nicht ein, wenn
der Betroffene dadurch staatenlos wird."
Artikel 4
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976
(BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Das nichteheliche Kind eines Deutschen ist
einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Ge-
setzen wirksame Feststellung der Vaterschaft er-
folgt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig
seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat und
den Antrag vor der Vollendung des dreiund-
zwanzigsten Lebensjahres stellt. § 7 Abs. 2 Satz
2 ist anzuwenden."
2. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
,,§ 18
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der
Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Er-
werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
beantragt und ihm die zuständige Stelle die Ver-
leihung zugesichert hat. 11
3. § 22 Abs. 2 wird gestrichen.
4. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Entlassene die ihm zugesicherte ausländische
Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres
nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde
erworben hat."
5. In § 25 Abs. 1 werden die Wörter „nach den
§§ 18, 19" durch die Wörter „nach § 19" ersetzt.
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
Maihof er
Der Bundesminister des
Genscher
des Innern
Auswärtigen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1977 I S. 1101. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 82abcc6bb04e14b3….