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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1977, S. 1101

BGBl. 1977 I S. 1101 · 8.497 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1977, Seite 1101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1101
  1977                                 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1977
     Tag
                                                                                               1101

Teil I                                                                                    Z1997 A

                                                                                          Nr. 40
  lnhal t                                                                                   Seite
   29.6. 77    Ausführungsgesetz zu dem Ubereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der
               Staatenlosigkeit und zu dem Ubereinkommen vom 13.. September 1973 zur Verringerung
               der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) . . . . . . . . .                                                                  1101
                    102-5, 102-1
    1.6. 11    Siebente Verordnung z.ur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen-
               linie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . .
                    613-1-3

   27. 6. 77   Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen
               anstalt für Materialprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    7134-1-2
   27. 6. 77   Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1103

der Bundes-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1104

der Physikalisch-
               Technischen Bundesanstalt ................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1105
                    7141-6-6-1
    1. 1. 11   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
               vergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1106
                    2032-1-10
    1. 7. 11   Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
               (MVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1107
                    2032-1-10
   23. 6. 77   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zwan-
               zigsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes)
. . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1110
                                                          Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 und Nr. 28 .......................................... .                                                                         1111
               Verkündungen im Bundesanzeiger ................................. · ................. ·                                                                           1112
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

                                           Ausführungsgesetz
                              zu dem Ubereinkommen vom 30. August 1961
                                  zur Verminderung der Staatenlosigkeit
                           und zu dem Ubereinkommen vom 13. September 1973
                             zur Verdngerung der Fälle von Staatenlosigkeit
                             (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
                                                                           Vom 29.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:

                              Artikel 1

   Das Dbereinkommen vom 30. August 1961 zur
Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II
S. 597) wird angewandt

l. zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Perso-
   nen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des
   Dbereinkommens vom 28. September 1954 über
   die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II
   S. 473) sind;
                                                                                             1112

Juni 1977

            2. zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Er-
               haltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche
               nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

            Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zu:r Besei-
            tigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbür-
            gerung.

                                                     Artikel 2

             Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen
            Antrag einzubürgern, wenn er
            1. im Geltungsbereich die.ses Gesetzes oder an Bord
                 eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundes-
BGBl. 1977, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102
1102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I

  flc1mre d<~r Bundcsrepuhl ik Deutschland zu führen,
  oder in einem Luftfahrzel1g, das das Staatszuge-
  hörigkeilszcichcn der Bundesrepublik Deutsch-
  land führt, 9ehoren ist,
2. seit fünf Jc1hren rechtmäßig seinen dauernden

   Aufenthalt im Geltnngshereich dieses Gesetzes
  hat und

3. den Antrag vor der Vollendung ck~s einundzwan-
  zigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits-
oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr ver-
urteilt worden ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Reichs- und
Staatsangehörigk(~itsgesetzes ist anzuwenden.

                      Artikel 3

  Nc1ch § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955

(BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Ge-
setz über die Errichtung des Bundesverwaltungs-
amtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829), wird

folgender § 7 a eingefügt:

                        ,,§ 7 a

   Der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen
tritt nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 nicht ein, wenn
der Betroffene dadurch staatenlos wird."

                      Artikel 4
  Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch

Artikel 9 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976
(BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:

1. § 10 erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 10
     Das nichteheliche Kind eines Deutschen ist
   einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Ge-

  setzen wirksame Feststellung der Vaterschaft er-
  folgt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig
  seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat und
  den Antrag vor der Vollendung des dreiund-

  zwanzigsten Lebensjahres stellt. § 7 Abs. 2 Satz
  2 ist anzuwenden."

2. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

                         ,,§ 18
    Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der
  Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Er-
  werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
  beantragt und ihm die zuständige Stelle die Ver-
  leihung zugesichert hat.  11

3. § 22 Abs. 2 wird gestrichen.

4. § 24 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 24

    Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der

  Entlassene die ihm zugesicherte ausländische
  Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres

  nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde
  erworben hat."

5. In § 25 Abs. 1 werden die Wörter „nach den
   §§ 18, 19" durch die Wörter „nach § 19" ersetzt.

                      Artikel 5
   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.

                      Artikel 6
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                             und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Bonn, den 29. Juni 1977
                                             Der Bundespräsident
                                                   Scheel
                                              Der Bundeskanzler
                                                   Schmidt

                                      Der Bundesminister
                                               Maihof er

                                  Der Bundesminister des
                                              Genscher

des Innern

Auswärtigen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1977 I S. 1101. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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