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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 1749
BGBl. 1976 I S. 1749 · 64.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1976 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1976
Tag Inhalt
2. 7. 7f5 Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptions-
1749
Z 1997 A
1Nr. 78
Seite
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1749
400-2, 400-1, 404-1, 315-1, 302-2, 450-2, 300-2, 310-4, 312-2, 2031-1, 303-8, 303-13, 361-1, 102-1, 2162-1, 211-1
2. 7. 7f5 Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind - Adoptionsvermittlungsgesetz -
(AdVermiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
404-8-1, 404-8, 2162-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetz
über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften
(Adoptionsgesetz)
Vom 2. Juli 1976
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. Der Achte Titel des Zweiten Abschnitts des Vier-
ten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält
folgende Fassung:
„Achter Titel. Annahme als Kind
I. Annahme Minderjähriger
§ 1741
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn
sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten
ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem
Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
(2) Ein Ehepc1ar kann ein Kind gemeinschaft-
lich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichtehe-
liches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein
annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein an-
nehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind
nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig
oder in der Gescb~iftsfähigkeit beschränkt ist.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1762
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1766
(3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind
allein annehmen. Der Vater oder die Mutter
eines nichtehelichen Kindes kann das Kind an-
nehmen.
§ 1742
Ein angenommenes Kind kann, solange das
Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines
Annehmenden nur von dessen Ehegatten ange-
nommen werden.
§ 1743
(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß
ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr,
der andere Ehegatte das einundzwanzigste Le-
bensjahr vollendet haben.
(2) Wer ein Kind allein annehmen will, muß
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein
Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Annehmende muß unbeschränkt ge-
schäftsfähig sein.

1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 1744
Die Anrldbme soll in der Regel erst ausgespro-
chen werden, wenn der Annehmende das Kind
eine anrJenwsscne Zeit in Pflege gehabt hat.
§ 1745
Die Annahme darf nicht ausgesprochen wer-
den, wenn ihr überwiegende Interessen der Kin-
der des Annehmenden oder des Anzunehmenden
entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß
Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des
Annehmenden gefährdet werden. Vermögens-
rechtliche Interessen sollen nicht ausschlag-
gebend sein.
§ 1746
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kin-
des erforderlich. Für ein Kind, das geschäfts-
unfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,
kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilli-
gung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Ein-
willigung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr
vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so
kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwer-
den des Ausspruchs der Annahme gegenüber
dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Wi-
derruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht
erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die
Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen
Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie
ersetzen.
§ 1747
(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist
die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes
ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die
Annahme eines nichtehelichen Kindes durch
Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater
die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kin-
des beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mut-
ter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater
des nichtehelichen Kindes kann darauf verzich-
ten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklä-
rung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist
unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Aus-
nahme von Absatz 4 Satz 1.
(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden,
wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch
dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon
feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht
erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklä-
rung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
§ 1748
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag
des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu
ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber
dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder
durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das
Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben
der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem
Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann
auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung
zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist
und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr
der Obhut des Elternteils anvertraut werden
kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich
eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist,
darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor
der Elternteil vom Jugendamt über die Möglich-
keit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51 a
Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten
worden ist und seit der Belehrung wenigstens
drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung
ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung be-
darf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-
haltsort ohne Hinterlassung seiner neuen
Anschrift gewechselt hat und der Aufenthalts-
ort vom Jugendamt während eines Zeitraums
von drei Monaten trotz angemessener N achfor-
schungen nicht ermittelt werden konnte; in die-
sem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die
Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung
des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des
Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf
Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann
ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders
schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Er-
ziehung des Kindes dauernd unfähig ist und
wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme
nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet
wäre.
§ 1749
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen
Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen
Ehegatten erforderlich. Das Vormundschafts-
gericht kann auf Antrag des Annehmenden die
Einwilligung ·ersetzen. Die Einwilligung darf
nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interes-
sen des anderen Ehegatten und der Familie der
Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die
Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht er-
forderlich, wenn er zur Abg,abe der Erklärung
dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dau-
ernd unbekannt ist.
§ 1750
(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und
1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber
zu erklär,en. Die Erklärung bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeit-
punkt wirksam, in dem sie dem Vormundschafts-
gericht zugeht.

Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1751
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt
werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des
§ 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen
Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn
der Antrag zurückgenommen oder die Annahme
versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils
verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht
innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksam-
werden der Einwilligung angenommen wird.
§ 1751
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in
die Annahme ruht die elterliche Gewalt dieses
Elternteils; die Befugnis, mit dem Kind persön-
lich zu verkehren, darf nicht ausgeübt werden.
Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht,
wenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt
allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund be-
stellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt un-
berührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Ju-
gendamt unverzüglich eine Bescheinigung über
den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;
§ 1791 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwend~n auf einen
Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten
angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre
Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht
die elterliche Gewalt dem Elternteil zu über-
tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-
des nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den
Verwandten des Kindes zur Gewährung des Un-
terhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes
die erforderliche Einwilligung erteilt haben und
das Kind in die Obhut des Annehmenden mit
dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein
Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so
sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen
Verwandten des Kindes zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche
Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und
das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenom-
men ist.
§ 1752
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des
Annehmenden vom Vormundschaftsgericht aus-
gesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedin-
gung oder einer Zeitbestimmung oder durch
einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der
notariellen Beurkundung.
§ 1753
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht
nach dem Tod des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der
Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende
den Antrag beim Vormundschaftsgericht einge-
reicht oder bei oder nach der notariellen Beur-
kundung des Antrags den Notar damit betraut
hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des An-
nehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche
Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt
wäre.
§ 1754
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt
ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an,
so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehe-
gatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des
Annehmenden.
§ 1755
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandt-
schaftsverhältnis des Kindes und seiner Ab-
kömmlinge zu den bisherigen Verwandten und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich-
ten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme
entstanden sind, insbesondere auf Renten, Wai-
sengeld und andere entsprechende wiederkeh-
rende Leistungen, werden durch die Annahme
nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhalts-
ansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind
seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im
Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen
Verwandten ein.
§ 1756
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im
zweiten oder dritten Grad verwandt oder ver-
schwägert, so erlöschen nur das Verwandt-
schaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die
sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten
(2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind
seines Ehegatten an, dessen frühere Ehe durch
Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im
Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen
Elternteils ein.
§ 1757
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den
Familiennamen des Annehmenden. Als Familien-
name gilt nicht der nach § 1355 Abs. 3 dem Ehe-
namen vorangestellte Name. Ist der frühere Ge-
burtsname zum Ehenamen des Kindes geworden,
so erstreckt sich die Namensänderung auf den
Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der
Namensänderung bei der Einwilligung {§ 1749
Abs. 2) zugestimmt hat. § 1617 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn
sich der Familienname des Annehmenden ändert.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-
trag des Annehmenden mit Einwilligung des Kin-
des mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen

1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
des Kindes ändern, ihm einen neuen Vornamen
beigeben oder seinem neuen Familiennamen den
bisherigen Familiennamen hinzufügen, wenn dies
aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 1758
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme
und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zu-
stimmung des Annehmenden und des Kindes
nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei
denn, daß besondere Gründe des öffentlichen
Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach
§ 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das
Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die
Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein
Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines
Elternteils gestellt worden ist.
§ 1759
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen
der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
§ 1760
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag
vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden,
wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne
die Einwilligung des Kindes oder ohne die erfor-
derliche Einwilligung eines Elternteils begründet
worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur
dann unwirksam, wenn der Erklärende
·a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der
Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Stö-
rung der Geistestätigkeit befand, wenn der
Antragsteller geschäftsunfähig war oder das
geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn
Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt
hat,
b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine An-
nahme als Kind handelt, oder wenn er dies
zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag
nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur
Annahme nicht hat abgeben wollen oder
wenn sich der Annehmende in der Person des
anzunehmenden Kindes oder wenn sich das
anzunehmende Kind in der Person des Anneh-
menden geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche
Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung
bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747
Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn
der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfä-
higkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der
Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimm-
ten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irr-
tums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1
bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilli-
gung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben
hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten
werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1
Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täu-
schung über wesentliche Umstände ist ferner
ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhält-
nisse des Annehmenden oder des Kindes ge-
täuscht worden ist oder wenn die Täuschung
ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungs-
berechtigten von jemand verübt worden ist, der
weder antrags- noch einwilligungsberechtigt
noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Un-
recht angenommen worden, daß ein Elternteil zur
Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die
Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil
die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erken-
nen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis
aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften
des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend an-
zuwenden.
§ 1761
(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht auf-
gehoben werden, weil eine erforderliche Einwilli-
gung nicht eingeholt worden oder nach § 1760
Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen
für die Ersetzung der Einwilligung beim Aus-
spruch der Annahme vorgelegen haben oder
wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es un-
schädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung
nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgeho-
ben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes
erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß über-
wiegende Interessen des Annehmenden die Auf-
hebung erfordern.
§ 1762
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne
dessen Antrag oder Einwilligung das Kind ange-
nommen worden ist. Für ein Kind, das geschäfts-
unfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,
und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig
ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag
stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch
einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antrags-
berechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertre-
ters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres
gestellt werden, wenn seit der Annahme noch
keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist be-
ginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a
mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zu-
mindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit
erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen
Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmen-

Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1753
den oder des noch nicht vierzehn Jahre alten
oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung
bekannt wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c
mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den
Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit
dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage auf-
hört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e
nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 be-
stimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeit-
punkt, in dem dem Elternteil bekannt wird,
daß die Annahme ohne seine Einwilligung er-
folgt ist. Die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§ 203, 206 sind entspre-
chend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkun-
dung.
§ 1763
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes
kann das Vormundschaftsgericht das Annahme-
verhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies
aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenom-
men, so kann auch das zwischen dem Kind und
einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis
aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgeho-
ben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere
Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil
bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kin-
des zu übernehmen, und wenn die Ausübung
der elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl
des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme
des Kindes ermöglichen soll.
§ 1764
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft.
Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahme-
verhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf
dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf
dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wir-
kung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem
Tod aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind
erlöschen das durch die Annahme begründete
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich-
ten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsver-
hältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu
den leiblichen Verwandten des Kindes und die
sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten,
mit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder
~L .
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leibli-
chen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuüber-
tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-
des nicht widerspricht; andernfalls bestellt es
einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem
Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Ver-
hältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wir-
kungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind
und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten
und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des
Absatzes 3 treten nicht ein.
§ 1765
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind
verliert das Kind das Recht, den Familiennamen
des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen.
Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2
und 4 sinngemäß. Satz 1 ist in den Fällen des
§ 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das An-
nahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein auf-
gehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehena-
men des Kindes geworden, so bleibt dieser unbe-
rührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormund-
schaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß
das Kind den Familiennamen behält, den es
durch die Annahme erworben hat, wenn das
Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung
dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene
Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vor-
mundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der
Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß
die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen
führen, den das Kind vor der Annahme geführt
hat. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617
Abs. 2 und 4 sinngemäß.
§ 1766
Schließt ein Annehmender mit dem Angenom-
menen oder einem seiner Abkömmlinge den ehe-
rechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so
wird mit der Eheschließung das durch die An-
nahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhäli-
nis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die
Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind
nicht anzuwenden.
II. Annahme Volljähriger
§ 1767
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenom-
men werden, wenn die Annahme sittlich gerecht-
fertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn zwischen dem Annehmenden und dem An-
zunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits
entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die
Vorschriften über die Annahme Minderjähriger
sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vor-
schriften nichts anderes ergibt.

1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
§ 1768
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf
Antrag des Annehmenden und des Anzunehmen-
den vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
§§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht an-
zuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäfts-
unfähig ist, kann der Antr,ag nur von ,seinem ge-
setzlichen Vertreter gestellt werden. Ist der An-
zunehmende in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so kann er den Antrag nur selbst stel-
len; er bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-
setzlichen Vertreters.
§ 1769
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht
ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder
des Anzunehmenden entgegenstehen.
§ 1770
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Voll-
jährigen erstrecken sich nicht auf die Verwand-
ten des Annehmenden. Der Ehegatte des Anneh-
menden wird nicht mit dem Angenommenen, des-
sen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden
verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Ver-
wandtschaftsverhältnis des Angenommenen und
seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten wer-
den durch die Annahme nicht berührt, soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen
und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen
Verwandten des Angenommenen zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet.
§ 1771
Das Vormundschaftsgericht kann das Annah-
meverhältnis, das zu einem Volljährigen begrün-
det worden ist, auf Antrag des Annehmenden
und des Angenommenen aufheben, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das
Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwen-
dung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5
aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilli-
gung des Kindes tritt der Antrag des Anzuneh-
menden.
§ 1772
Das Vormundschaftsgericht kann beim Aus-
spruch der .Annahme eines Volljährigen auf An-
trag des Annehmenden und des Anzunehmenden
bestimmen, daß sich die Wirkungen der An-
nahme nach den Vorschriften über die Annahme
eines Minderjährigen oder eines verwandten
Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minder-
jährige Schwester des Anzunehmenden von
dem Annehmenden als Kind angenommen
worden ist oder gleichzeitig angenommen
wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger
in die Familie des Annehmenden aufgenom-
men worden ist oder
c) der Annehmende sein nichteheliches Kind
oder das Kind seines Ehegatten annimmt.
Das Annahmeverhältnis kann in einem solchen
Fall nur in sinngemäßer Anwendung der Vor-
schriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben wer-
den. An die Stelle der Einwilligung des Kindes
tritt der Antrag des Anzunehmenden."
2. Änderung sonstiger Vorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs
a) § 1719 erhält folgende Fassung:
,,§ 1719
Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn
sich der Vater mit der Mutter verheiratet;
dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig er-
klärt wird. Wird das Kind vor der Eheschlie-
ßung als Minderjähriger oder nach § 1772 von
einer anderen Person als seinem Vater oder
seiner Mutter als Kind angenommen, so treten
die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein,
wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben
wird und das Verwandtschaftsverhältnis und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und
Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen El-
tern wieder aufleben."
b) In § 1729 entfällt Absatz 2.
c) § 1899 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der
Mündel von einer anderen Person als seinem
Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegat-
ten als Kind angenommen ist."
d) In § 1925 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) In den Fällen des § 1756 sind das ange-
nommene Kind und die Abkömmlinge der
leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils
des Kindes im Verhältnis zueinander nicht
Erben der zweiten Ordnung."
e) In § 1926 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte
„den väterlichen oder von den mütterlichen
Großeltern" durch die Worte „ einem Groß-
elternpaar", in § 1926 Abs. 4 di,e Worte „Le-
ben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder
di,e mütterlichen Großeltern" durch die Worte
,,Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großeltern-
paar" ersetzt.
f) § 2043 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile
deshalb noch unbestimmt sind, weil die Ent-
scheidung über eine Ehelicherklärung, über
einen Antrag auf Annahme als Kind, über die
Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
über die Genehmigung einer vom Erblasser
errichteten Stiftung noch aussteht."
g) In§ 114 werden die Worte „Geistesschwäche,
wegen Verschwendung oder wegen Trunk-
sucht" durch die Worte „Geistesschwäche,
Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgift-
sucht" ersetzt.

Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1755
h) In § 1600 d Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht-
zehn" durch das Wort „vierzehn" ersetzt.
i) In§ 1778 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
,, (3) Für einen minderjährigen Ehegatten
darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776
Berufenen zum Vormund bestellt werden."
k) In den §§ 1780, 1865 und 2253 Abs. 2 werden
die Worte „Verschwendung oder Trunksucht"
durch die Worte „Verschwendung, Trunksucht
oder Rauschgiftsucht" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsge.setzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
l. ln Artikel 22 Abs. 1 werden die Worte „an Kin-
des Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt.
2. In Artikel 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
fügt: ,,Die Eirrwillig1mg des Kindes zur Annahme
bedarf der Genehmigung d(~s Vormundschafts-
gerichts."
Artikel 3
Änderung des Ehegesetzes
1. § 7 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehe-
gesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des
Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert
seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Ber-
lin.
2. In§ 4 Abs. 1 wird folgender Salz 2 angefügt:
,,Das gilt auch, wenn da,s Verwandtschaftsver-
hältnis durch Annahme als Kind erloschen ist."
3. Nach§ 6 wird folgende Vorschrift angefügt:
,,§ 7
Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden
zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder
Schwägerschaft im Si.nne von § 4 Abs. 1 durch
Annahme als Kind begründet worden ist. Das
gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufge-
löst worden ist.
(2) Da,s Vormundschaftsgericht kann von dem
Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seiten-
linie und wegen Schwägerschaft Befreiung ertei-
len. Die Befreiung soll versagt werden, wenn
wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entge-
genstehen."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „oder war"
,angefügt.
2. § 34 erhält folgenden zweiten Absatz:
,, (2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung
von Abschriften ist insoweit zu versagen, als
§ 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen-
steht."
3. Nach § 43 a wird folgender § 43 b eingefügt:
,,§ 43 b
(1) Für Angelegenheiten, die die Annahme
eine.s Kindes betreffen, ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohn-
sitz oder, falls ,ein solcher im Inland fehlt, seinen
Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder
Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrng
oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des
§ 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
Notar mit der Einreichung betraut wird.
(2) Ist der Annehmende Deutscher und hat er
im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so
ist ,auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-
Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus
wichtigen Gründen an ein anderes Gericht ab-
geben; die Abgabeverfügung ist für dieses Ge-
richt bindend.
(3) Hat der Annehmende im Inland weder
Wohnsitz noch Aufenthalt, ist aber das Kind
Deutscher, so ist auch das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder,
faHs ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufent-
halt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohn-
sitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es
kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein an-
deres Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist
für dieses Gericht bindend."
4. In § 52 werden die Worte „Geistesschwäche, we-
gen Verschwendung oder wegen Trunksucht"
durch die W·orte „Geistesschwäche, Verschwen-
dung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt.
5. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die
die Einwilligung oder Zustimmung eines Eltern-
teils, des Vormundes oder Pflegers oder eines
Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf
Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter
oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung
ersetzt wird."
6. Nach § 55 b wird folgender § 55 c eingefügt:
,,§ 55 C
In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines
nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters
oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind
betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit
dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen."
7. § 56 d erhält folgende Fassung:
,,§ 56 d
Wird ein Minderjähriger als Kind angenom-
men, so hat das Gericht eine gutachtliche Auße-
rung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das
Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und
die Familie des Annehmenden für die Annahme
geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungs-
stelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Auße-

1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
rung des Jugendamts oder einer Adoptionsver-
mittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche
Äußerung ist kostenlos zu erstatten."
8. Nach § 56 cl werden folgende §§ 56 e und 56 f
eingefügt:
,,§ 56 e
In einem Beschluß, durch den das Gericht die
Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf
welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme
gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils
nach § 1747 Abs. 4 des ßürgerlichen Gesetzbuchs
nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies
ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Be-
schluß wird mit der ZusteHung an den Anneh-
menden, nach dem Tod des Annehmenden mit
der Zustellung an das Kind wirks am. Er ist un-
1
anfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.
§ 56 f
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung
eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Ge-
richt die Sache in einem Termin erörtern, zu dem
der Antragsteller sowie der Annehmende, das
Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist,
auch das Jugendamt zu laden sind.
(2) Ist das Kind minderjährig oder geschäfts-
unfähig und ist der Annehmende sein gesetz-
licher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für
das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu be-
stellen.
(3) Der Beschluß, durch den das Gericht das
Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der
Rechtskraft wirksam."
9. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch
das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 2 Buchstabe b wircl aufgehoben.
2. § 14 Nr. 3 Buchstabe f erhült folgende Fassung:
,,f) die Ersetzung der Ei nwinigung oder der Zu-
stimmung zu einer Annahme als Kind (§ 1746
Abs. 3, §§ 1748, 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), die c,,~"''"-"'""'L'"'Y über die An-
nahme als Kind ei nschlleßlich der Entschei-
dungen über den Narnen des Kindes (§§ 1752,
1768, 1757 Abs. 2 des Gesetz-
buchs), die Cenehmi9ung der Einwilligung
des Kindes zur Annahme 22 Abs. 2
Satz 2 des Einführunusgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch), die Aufhebung des An-
nahmeverhältnisses (§§ 1760, 1763, 1771 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Ent-
scheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764
Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und nach § 56 f Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit".
3. In § 14 Nr. 15 werden der Beistrich nach ,, § 1738
Abs. 2" und die Worte ,,§ 1765 Abs. 2" gestrichen.
4. § 14 Nr. 18 erhält folgende Fassung:
11 18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemün-
digkeit (§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes), vom
Eheverbot wegen Schwägerschaft (§ 4 Abs. 3
des Ehegesetzes) und vom Eheverbot wegen
Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen
Schwägerschaft (§ 7 Abs. 2 des Ehegeset-
zes) ;II.
5. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden das Wort „oder" durch
einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort
,,besteht" folgende Worte angefügt:
,,oder wenn die Verwandtschaft oder Schwä-
gerschaft erloschen ist";
b) Buchstabe b wird gestrichen;
c) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
2. § 77 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder
ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er
bei dem Ubergang des Antragsrechts aus."
3. § 173 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Verwandten
absteigender Linie" durch die Worte „leib-
lichen Abkömmling" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten
aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch
dann., wenn das Verwandtschaftsverhältnis
erloschen ist. Ebenso werden leibliche Ge-
schwister bestraft, die miteinander den Bei-
schlaf vollziehen."
c) In Absatz 3 werden die Worte „Verwandte
absteigender Linie" durch das Wort „Ab-
kömmlinge" ersetzt.
4. In § 174 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kind
oder Adoptivkind" durch die Worte „ leiblichen
oder angenommenen Kind" ersetzt.
5. In § 221 Abs. 2 wird das Wort „leiblichen" ge-
strichen.

Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1757
Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes,
der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung,
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der
Bundesdisziplinarordnung, der Abgabenordnung,
der Bundesrechtsanwaltsordnung
und des Beurkundungsgesetzes
1. § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie
folgt geändert:
a) Nummer I 3 erhält folgende Fassung:
„3. wenn eine Person Partei ist, mit der er
in gerader Linie verwandt oder ver-
schwägert, in der Seitenlinie bis zum drit-
ten Grad verwandt oder bis zum zweiten
Grad verschwägert ist oder war;".
b) In Nummer II 3 werden nach dem Wort
,,steht" die Worte „oder stand" eingefügt.
2. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
a) § 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,.3. in Sachen einer Person, mit der er in ge-
rader Linie verwandt oder verschwägert,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad ver-
schwägert ist oder war;".
b) § 383 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader
Linie verwandt oder verschwägert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert
sind oder waren;".
c) In § 455 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte
„Geistesschwäche, Ver,schwendung oder
Trunksucht" durch die Worte „Geistesschwä-
che, Verschwendung, Trunksucht oder Rausch-
giftsucht" ersetzt.
d) In § 680 Abs. 1 und 5 werden die Worte II Ver-
schwendung oder wegen Trunksucht" durch
die Worte „Verschwendung, Trunksucht oder
Rauschgiftsucht" ersetzt.
e) In § 681 werden nach dem vVort „Trunksucht"
die Worte oder Rauschgiftsucht" eingefügt.
11
3. Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
a) § 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit
dem Verletzten in gerader Linie verwandt
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
b) § 52 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. wer mit dem Beschuldigten in gerader
Linie verwandt oder verschwägert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert
ist oder vv ar."
4. § 20 Abs. 5 des Venvallunusverfahrensgesetzes
wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird Numnwr 8 gestrichen; die bis-
herige Nummer 9 wird Nummer 8.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten
Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die
die Beziehung begründende Ehe nicht mehr
besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die
Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-
meinschaft nicht mehr besteht, sofern die
Personen weiterhin wie Eltern und Kind
miteinander verbunden sind."
5. § 51 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung erhält
folgende Fassung:
„3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten
in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-
wandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-
gert ist oder war;".
6. § 15 der Abgabenordnung wird wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die
bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführ-
ten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die
die Beziehung begründende Ehe nicht
mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bi:s 7 die
Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-
meinschaft nicht mehr besteht, sofern die
Personen weiterhin wie Eltern und Kind
miteinander verbunden sind."
7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung
,erhält folgende Fassung:
„3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses
Gerichts in gerader Linie verwandt oder ver-
schwägert, in der Seit,enlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist oder war;".
8. Das Beurkundungsgesetz wird wie folgt geän-
dert:
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
,,ist" die Worte „oder war" angefügt.
b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. ,eine Person, die mit ihm in gerader Linie
verwandt ist oder war oder".
c) In § 7 Nr. 3 und in § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden
nach dem Wort „ist" die Worte „oder war"
angefügt.

1758 Bundesgesetzblatt,
Artikel 8
Anderung der Kostenordnung
Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 24 Abs. 3 werden die Worte „an Kindes
Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt.
2. In § 30 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In Angelegenheiten, die die Annahme eines
Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets
5 000 Deutsche Mark."
3. In § 38 Abs. 4 werden die Worte „ an Kindes
Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt.
4. In § 60 Abs. 2-fällt folgender Satzteil weg:
,,, einschließlich der an Kindes Statt angenom-
menen Personen,".
5. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 1682
Abs. 2, § 1684 und § 1760 Abs. 2" ersetzt durch
die Worte ,,§ 1682 Abs. 2 und§ 1684".
6. § 95 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vor-
mundschaftsgerichts für ein unter elterlicher
Gewalt stehendes Kind mit Ausnahme der
Tätigkeit in Angelegenheiten der Annahme
als Kind."
7. § 98 erhält folgende Fassung:
,,§ 98
Annahme als Kind
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine
Entscheidung, durch die die Annahme eines Voll-
jährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches
Annahmeverhältnis aufgehoben wird.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
Abs. 2."
Artikel 9
Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Erleichterung der Ver-
waltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
,,3. durch Annahme als Kind(§ 6),".
2. Nach§ 5 wird folgender § 6 eingefügt:
,,§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirk-
samen Annahme als Kind durch einen Deutschen
Jahrgang 1976, Teil I
erwirbt das minderjährige Kind die Staatsange-
hörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes."
3. § 13 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „an Kindes Statt"
durch die Worte „ als Kind" ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
,,4. durch Annahme als Kind durch einen Aus-
länder (§ 27),".
5. Nach§ 26 wird folgender§ 27 eingefügt:
,,§ 27
Ein Deutscher verliert mit der nach den deut-
schen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind
durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit,
wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des An-
nehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein,
wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt
bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die min-
derjährigen Abkömmlinge, für die dem Ange-
nommenen die alleinige Sorge für die Pernon zu-
isteht, wenn auch der Erwerb der Sta,atsange-
hörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1
sich auf die Abkömmlinge erstreckt."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie
folgt geändert:
1. § 48 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erhält folgende Fas-
sung:
,, § 1741 (Annahme eines Minderjährigen als Kind),
sofern es nicht eine gutachtliche Äußerung nach
§ 56 d des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat,
§§ 1760, 1763 (Aufhebung des zu einem Minder-
jährigen begründeten Annahmeverhältnisses),
§ 1751 Abs. 3 und § 1764 Abs. 4 (Rückübertragung
der elterlichen Gewalt)."
2. § 48 b erhält folgende Fassung:
,,§ 48 b
In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 1762) hat das Vormund-
schaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme
außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Lan-
desjugendamtes zu hören, die nach § 11 Abs. 2
des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt wor-
den ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht
beteiligt worden, so ist das Landesjugendamt zu-
ständig, in dessen Bereich das Jugendamt liegt,
das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 gehört wurde oder

Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1759
das eine gul.c1chtlidw i\ußerunq nach§ 56 d Abs. 1
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willi~Jen C(~ric:htsbc1 rkc!i t abgegeben hat."
3. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; dn Nummer 4 werden folgende
Nummern 5 bis 7 angefügt:
„5. den Widerruf der Einwilligun9 des Kindes
nach § 1746 Ahs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu beurkunden;
6. den Verzicht des Vaters des nichtehelichen
Kindes nach § 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu beurkunden;
7. den Widerruf einer Erklärung nach Artikel 12
§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Adoptionsgesetzes zu
beglaubigen."
4. In § 51 a werden in Absatz 1 und in Absatz 2
die Zahl „1747 a" durch „1748" und die Worte
,,an Kindes Statt" durch die Worte „als Kind"
ersetzt.
5. Nach § 51 a wird folgender § 51 b eingefügt:
,,§ 51 b
Das Jugendaml hat den Vater des nichtehe-
lichen Kindes über seine Rechte aus § 1747 Abs. 2
Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bera-
ten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß
der Vater sich, ehe das Kind in Pflege gegeben
wird (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ent-
scheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder
die Annahme des Kindes beantragen oder ob er
auf den Antrag verzichten will, spätestens jedoch
vor der Anhörung dos Jugendamtes oder vor der
Abgabe der gutachtlichen Außerung durch das
Jugendamt."
Artikel 11
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1125), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. I S. 1421), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Geburtsurkunden"
durch das Wort „Abstammungsurkunden" er-
setzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils die Worte
„an Kindes Statt" durch die Worte „als
Kind",
bh) in Satz 3 die Worte „gerichtlichen Bestä-
tigungsbeschluß" durch die Worte „die
Annahme aussprechenden Beschluß"
ersetzt.
b) In Absatz 4
aa) werden in Satz 2 die Worte „ an Kindes
Statt" durch die Worte „als Kind" er-
setzt,
bb) erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Für ein angenommenes Kind wird nur
das Familienbuch der Annehmenden fort-
geführt."
3. In § 31 a Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 4 auf-
gehoben; in Nummer 5 fallen die Worte „an
Kindes Statt" weg.
4. In § 61 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
Fassung:
,, (2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur
Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem
gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in
den Geburtseintrag gestattet oder eine Personen-
standsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt
werden. Ist ein angenommenes Kind im Familien-
buch der Annehmenden eingetragen, so gilt hin-
sichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags
für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die
Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem
Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Be-
schränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes;
§ 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un-
berührt.
(3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich
erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf
Antr.ag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen.
Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur
Behörden, den Eltern und den Großeltern des
Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes
und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst
Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine
Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch
erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen
mit dem Tod des Kindes."
5. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das
Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die
Annehmenden angegeben."
Artikel 12
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§1
(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften
an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wer-
den auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger an-
gewandt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6
ein anderes ergibt.
(2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den
sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt
nicht er-streckt haben, werden die Wirkungen der
Annahme nicht ausgedehnt.
(3) Hat das von einer Frau angenommene Kind
den Namen erhalten, den die Frau vor der Verhei-
ratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter.

1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(4) Für die erbrecht.liehen Verh<lllnisse bleiben,
wenn der Erbli.lsser vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vor-
schriften maßgebend.
(5) Ist in dem Anni.llunevertrag das Erbrecht des
Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlos-
sen worden, so bleibt dieser Ausschluß unberührt;
in diesem Fall hat auch dPr Annehmende kein Erb-
recht.
(6) § 1761 Abs. l des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzu-
wenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichne-
ten Fristen beginnen frühestens mit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes.
§2
(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften
an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes minderjährig, so wer-
den auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. De-
zember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über
die Annahme an Kindes Statt angewandt.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist
werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
angewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsp:rechend; die
in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen begin-
nen frühestens mit dem Tag, an dem auf das An-
nahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Anneh-
mender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines
ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehe-
lichen Kindes erkltlrt, daß die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht
angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung
eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch
das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser
Elternteil nicht berechtigt, die Erklärung abzugeben.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur
bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist
gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-
Schöneberg abgegeben werden. Die Erklärung be-
darf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem
Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht
Schöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann
bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist
schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg
in Berlin-Schöneberg widerrufen werden. Der Wi-
derruf muß öffentlich beglaubigt werden. § 1762
Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
anzuwenden.
(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den
Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer
solchen Erklärung ebenfalls berechtigt sind. Ist der
Angenommene mindcrj<lhrig, so ist diese Erklärung
nicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt be-
kanntzugebcn. Eine solche Mitteilung soll unter-
bleiben, wenn zu besorgen ist, daß durch sie ein
nicht offenkundiges Annahmeverhältnis aufgedeckt
wird.
§3
(1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis
nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme
Volljähriger angewandt.
(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend
angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenom-
mene minderjährig ist, kann da1s Annahmeverhältnis
auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben
werden.
§4
(1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von
einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirk-
sam angenommene und im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes noch minderjährige Kind er-
wirbt durch die schriftliche Erklärung, deutscher
Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsan-
gehörigkeit, wenn auf das Annahmeverhältnis ge-
mäß § 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Annahme Minderjähriger Anwen-
dung finden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
erstreckt 1sich auf diejenigen Abkömmlinge des Kin-
des, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme
an Kindes Statt erstreckt haben.
(2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das
Kind nach der Annahme an Kindes Statt die deut-
sche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschla-
gen hat.
(3) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31. De-
zember 1979 ausgeübt werden. Der Erwerb der
Staatsangehörigkeit wird wirksam, wenn di,e Erklä-
rung
1. vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am
1. Januar 1978;
2. ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Ent-
gegennahme der Erklärung durch die Einbürge-
rungsbehörde.
(4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1
und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
20. Dezember 1974 (Bunde,sgesetzbl. I S. 3714) gel-
ten entsprechend.
(5) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn ein Annehmen-
der im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
war.
§5
Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf
Bestätigung eines Vertrages über die Annahme oder
auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung
der Annahme an Kindes Statt bei dem zuständigen
Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariel-
len Beurkundung des Vertrages den Notar mit der
Einreichung betr:aut, so kann die Bestätigung nach

Nr. 78 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1761
den bisher gellenden Vorschriften erfolgen. § 15
Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in die-
sem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwen-
den.
§6
(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein El-
ternteil die Einwilligung zur Annahme eines Kindes-
an Kindes Statt erteilt, so behält diese Einwilligung
ihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach
den Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entspre-
chend, wenn das Vormundschaftsgericht die Einwil-
ligung eines Elternteils zur Annahme des Kindes an
Kindes Statt ersetzt hat.
(2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht
ausdrücklich zugestimmt, daß die Annahme nach den
Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus er-
gebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis
zum 31. Dezember 1977 erklären, daß die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes über die Annahme Minderjäh-
riger nicht angewcmclt werden sollen. § 2 Abs. 3 gilt
für die Erklärung entsprechend. Auf das Annahme-
verhältnis werden bis zum Ablauf der in Satz 1
bestimmten Frist, im Fall einer Erklärung nach
Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger
mit der Maßgabe angewandt, daß auf die Aufhebung
des Annahmeverhältnisses die Vorschriften der
§§ 1760 bis 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden
sind. Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben,
so werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten
Frist auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
angewandt.
§7
(1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
ist auch dann zulässig, wenn der Annehmende und
der Anzunehmende bereits durch Annahme an Kin-
des Statt nach den bisher geltenden Vorschriften
verbunden sind. Besteht das Annahmeverhältnis zu
einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur
durch beide Ehegatten zulässig.
(2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wird
§ 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt.
§8
Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entspre-
chenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht
es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 be-
zeichneten Vorschriften stillschweigend vorausge-
setzt wird.
§9
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen
Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft:
Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k,
Artikel 4 Nr. 4,
Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Juli 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
Dr. Vogel
der Justiz
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 1749. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1f2439f4d9ed660b….