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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 1749

BGBl. 1976 I S. 1749 · 64.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1976, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749
                                                                                        Teil I

  1976                                     Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1976

    Tag                                                                                    Inhalt

    2. 7. 7f5    Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptions-
     1749

Z 1997 A

1Nr. 78

  Seite
                 gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1749
                       400-2, 400-1, 404-1, 315-1, 302-2, 450-2, 300-2, 310-4, 312-2, 2031-1, 303-8, 303-13, 361-1, 102-1, 2162-1, 211-1

    2. 7. 7f5    Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind - Adoptionsvermittlungsgesetz -
                 (AdVermiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                       404-8-1, 404-8, 2162-1

                                                              Hinweis auf andere Verkündungsblätter

                 Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . .

                                            Gesetz
                über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften
                                       (Adoptionsgesetz)
                                                                                 Vom 2. Juli 1976

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                                  Artikel 1
      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. Der Achte Titel des Zweiten Abschnitts des Vier-

   ten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält

   folgende Fassung:

                „Achter Titel. Annahme als Kind

                  I. Annahme Minderjähriger

                                        § 1741

     (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn
  sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten
  ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem

  Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

     (2) Ein Ehepc1ar kann ein Kind gemeinschaft-
  lich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichtehe-

  liches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein

  annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein an-

  nehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind
  nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig
  oder in der Gescb~iftsfähigkeit beschränkt ist.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1762

. . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1766

         (3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind
      allein annehmen. Der Vater oder die Mutter
      eines nichtehelichen Kindes kann das Kind an-
      nehmen.
                                                 § 1742

        Ein angenommenes Kind kann, solange das

      Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines

      Annehmenden nur von dessen Ehegatten ange-
      nommen werden.

                                                 § 1743

        (1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß

      ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr,
      der andere Ehegatte das einundzwanzigste Le-
      bensjahr vollendet haben.

        (2) Wer ein Kind allein annehmen will, muß

      das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
      haben.

        (3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein

      Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das

      einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

        (4) Der Annehmende muß unbeschränkt ge-
      schäftsfähig sein.
BGBl. 1976, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1750
1750                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

                        § 1744

    Die Anrldbme soll in der Regel erst ausgespro-

  chen werden, wenn der Annehmende das Kind

  eine anrJenwsscne Zeit in Pflege gehabt hat.

                        § 1745

    Die Annahme darf nicht ausgesprochen wer-
  den, wenn ihr überwiegende Interessen der Kin-
  der des Annehmenden oder des Anzunehmenden
  entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß
  Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des
  Annehmenden gefährdet werden. Vermögens-
  rechtliche Interessen sollen nicht ausschlag-
  gebend sein.
                       § 1746

    (1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kin-

  des erforderlich. Für ein Kind, das geschäfts-

  unfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,

  kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilli-

  gung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Ein-

  willigung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der

  Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

    (2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr
  vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so
  kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwer-
  den des Ausspruchs der Annahme gegenüber
  dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Wi-
  derruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine
  Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht
  erforderlich.

    (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die
  Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen
  Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie
  ersetzen.
                       § 1747
    (1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist
  die Einwilligung der Eltern erforderlich.

     (2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes

  ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die
  Annahme eines nichtehelichen Kindes durch
  Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater
  die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kin-
  des beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mut-
  ter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater
  des nichtehelichen Kindes kann darauf verzich-
  ten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklä-
  rung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist
  unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Aus-
  nahme von Absatz 4 Satz 1.
    (3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden,
  wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch
  dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon
  feststehenden Annehmenden nicht kennt.
    (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht
  erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklä-
  rung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
  dauernd unbekannt ist.

                        § 1748

    (1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag
  des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu

ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber
dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder

durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das

Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben

der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem
Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann

auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung
zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist
und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr
der Obhut des Elternteils anvertraut werden
kann.
   (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich
eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist,
darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor
der Elternteil vom Jugendamt über die Möglich-
keit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51 a
Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten

worden ist und seit der Belehrung wenigstens

drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung

ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung be-

darf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-

haltsort ohne Hinterlassung seiner neuen

Anschrift gewechselt hat und der Aufenthalts-

ort vom Jugendamt während eines Zeitraums
von drei Monaten trotz angemessener N achfor-
schungen nicht ermittelt werden konnte; in die-
sem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die
Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung
des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des
Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf
Monate nach der Geburt des Kindes ab.

  (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann
ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders
schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Er-
ziehung des Kindes dauernd unfähig ist und
wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme
nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet
wäre.

                      § 1749

  (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen
Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen
Ehegatten erforderlich. Das Vormundschafts-
gericht kann auf Antrag des Annehmenden die
Einwilligung ·ersetzen. Die Einwilligung darf
nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interes-
sen des anderen Ehegatten und der Familie der
Annahme entgegenstehen.
  (2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die
Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
  (3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht er-
forderlich, wenn er zur Abg,abe der Erklärung
dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dau-
ernd unbekannt ist.

                      § 1750

  (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und
1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber
zu erklär,en. Die Erklärung bedarf der notariellen

Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeit-
punkt wirksam, in dem sie dem Vormundschafts-
gericht zugeht.
BGBl. 1976, Seite 1751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1751
                           Nr. 78 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                        1751

   (2) Die Einwilligung kann nicht unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt
werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des
§ 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
  (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen
Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
  (4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn
der Antrag zurückgenommen oder die Annahme

versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils

verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht
innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksam-

werden der Einwilligung angenommen wird.

                      § 1751

   (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in
die Annahme ruht die elterliche Gewalt dieses
Elternteils; die Befugnis, mit dem Kind persön-
lich zu verkehren, darf nicht ausgeübt werden.
Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht,
wenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt
allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund be-
stellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt un-
berührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Ju-
gendamt unverzüglich eine Bescheinigung über
den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;
§ 1791 ist nicht anzuwenden.
   (2) Absatz 1 ist nicht anzuwend~n auf einen
Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten
angenommen wird.
   (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre
Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht
die elterliche Gewalt dem Elternteil zu über-
tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-
des nicht widerspricht.

   (4) Der Annehmende ist dem Kind vor den

Verwandten des Kindes zur Gewährung des Un-

terhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes

die erforderliche Einwilligung erteilt haben und

das Kind in die Obhut des Annehmenden mit
dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein
Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so
sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen
Verwandten des Kindes zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche
Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und
das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenom-
men ist.

                        § 1752

  (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des
Annehmenden vom Vormundschaftsgericht aus-
gesprochen.
  (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedin-
gung oder einer Zeitbestimmung oder durch
einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der
notariellen Beurkundung.

                      § 1753
  (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht
nach dem Tod des Kindes erfolgen.

   (2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der
Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende
den Antrag beim Vormundschaftsgericht einge-
reicht oder bei oder nach der notariellen Beur-
kundung des Antrags den Notar damit betraut
hat, den Antrag einzureichen.
  (3) Wird die Annahme nach dem Tod des An-
nehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche
Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt
wäre.
                    § 1754

  (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt

ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an,

so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehe-

gatten.
  (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des
Annehmenden.

                        § 1755
  (1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandt-
schaftsverhältnis des Kindes und seiner Ab-
kömmlinge zu den bisherigen Verwandten und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich-
ten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme
entstanden sind, insbesondere auf Renten, Wai-
sengeld und andere entsprechende wiederkeh-
rende Leistungen, werden durch die Annahme
nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhalts-
ansprüche.
  (2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind
seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im
Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen
Verwandten ein.
                        § 1756

  (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im
zweiten oder dritten Grad verwandt oder ver-

schwägert, so erlöschen nur das Verwandt-

schaftsverhältnis  des   Kindes    und    seiner

Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die

sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten

  (2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind
seines Ehegatten an, dessen frühere Ehe durch
Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im
Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen
Elternteils ein.
                        § 1757

  (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den
Familiennamen des Annehmenden. Als Familien-

name gilt nicht der nach § 1355 Abs. 3 dem Ehe-
namen vorangestellte Name. Ist der frühere Ge-
burtsname zum Ehenamen des Kindes geworden,
so erstreckt sich die Namensänderung auf den
Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der
Namensänderung bei der Einwilligung {§ 1749
Abs. 2) zugestimmt hat. § 1617 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn
sich der Familienname des Annehmenden ändert.
   (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-
trag des Annehmenden mit Einwilligung des Kin-
des mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen
BGBl. 1976, Seite 1752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1752
1752                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

  des Kindes ändern, ihm einen neuen Vornamen
  beigeben oder seinem neuen Familiennamen den
  bisherigen Familiennamen hinzufügen, wenn dies
  aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des
  Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist
  entsprechend anzuwenden.

                        § 1758
     (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme
  und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zu-
  stimmung des Annehmenden und des Kindes
  nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei
  denn, daß besondere Gründe des öffentlichen
  Interesses dies erfordern.

       (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach
  § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das
  Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die
  Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein
  Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines
  Elternteils gestellt worden ist.

                         § 1759

    Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen
  der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

                         § 1760

    (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag
  vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden,
  wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne
  die Einwilligung des Kindes oder ohne die erfor-
  derliche Einwilligung eines Elternteils begründet
  worden ist.

     (2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur
  dann unwirksam, wenn der Erklärende
 ·a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der
      Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Stö-

      rung der Geistestätigkeit befand, wenn der
      Antragsteller geschäftsunfähig war oder das
      geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn
      Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt
      hat,
 b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine An-
      nahme als Kind handelt, oder wenn er dies
      zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag

      nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur
      Annahme nicht hat abgeben wollen oder

      wenn sich der Annehmende in der Person des

      anzunehmenden Kindes oder wenn sich das
      anzunehmende Kind in der Person des Anneh-
      menden geirrt hat,

 c) durch arglistige Täuschung über wesentliche
      Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
 d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung
      bestimmt worden ist,

 e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747
      Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
   (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn
 der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfä-
 higkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der
 Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimm-
 ten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irr-
 tums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1

 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilli-
 gung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben
 hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten
 werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1
 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind ent-
 sprechend anzuwenden.
   (4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täu-
 schung über wesentliche Umstände ist ferner
 ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhält-
 nisse des Annehmenden oder des Kindes ge-
 täuscht worden ist oder wenn die Täuschung
 ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungs-
 berechtigten von jemand verübt worden ist, der
 weder antrags- noch einwilligungsberechtigt
 noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.

   (5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Un-
 recht angenommen worden, daß ein Elternteil zur
 Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder
 sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die
 Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil
 die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erken-
 nen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis
 aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften
 des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend an-
 zuwenden.

                       § 1761

   (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht auf-
gehoben werden, weil eine erforderliche Einwilli-
gung nicht eingeholt worden oder nach § 1760
Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen
für die Ersetzung der Einwilligung beim Aus-
spruch der Annahme vorgelegen haben oder
wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es un-
schädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung
nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.

  (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgeho-

ben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes
erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß über-
wiegende Interessen des Annehmenden die Auf-
hebung erfordern.
                       § 1762
   (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne

dessen Antrag oder Einwilligung das Kind ange-
nommen worden ist. Für ein Kind, das geschäfts-

unfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,

und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig
ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag
stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch

einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antrags-
berechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertre-
ters nicht erforderlich.

  (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres
gestellt werden, wenn seit der Annahme noch
keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist be-
ginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a
   mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zu-
   mindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit
   erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen
   Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmen-
BGBl. 1976, Seite 1753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1753
                          Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                      1753

   den oder des noch nicht vierzehn Jahre alten
   oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung
    bekannt wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c
   mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den
    Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit
   dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage auf-
   hört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e
   nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 be-
   stimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeit-
   punkt, in dem dem Elternteil bekannt wird,
   daß die Annahme ohne seine Einwilligung er-
   folgt ist. Die für die Verjährung geltenden
   Vorschriften der §§ 203, 206 sind entspre-
   chend anzuwenden.

  (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkun-
dung.
                      § 1763

  (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes
kann das Vormundschaftsgericht das Annahme-

verhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies

aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des

Kindes erforderlich ist.

  (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenom-
men, so kann auch das zwischen dem Kind und
einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis
aufgehoben werden.

  (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgeho-
ben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere
   Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil
   bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kin-
    des zu übernehmen, und wenn die Ausübung
   der elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl
    des Kindes nicht widersprechen würde oder

b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme
   des Kindes ermöglichen soll.

                      § 1764

  (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft.
Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahme-
verhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf
dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf
dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wir-
kung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem
Tod aufgehoben worden wäre.
   (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind

erlöschen das durch die Annahme begründete
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich-
ten.
   (3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsver-
hältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu
den leiblichen Verwandten des Kindes und die
sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten,
mit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder
~L                              .

   (4) Das Vormundschaftsgericht hat den leibli-
chen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuüber-
tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-
des nicht widerspricht; andernfalls bestellt es
einen Vormund oder Pfleger.
  (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem
Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Ver-
hältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wir-
kungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind
und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten
und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des
Absatzes 3 treten nicht ein.
                        § 1765

  (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind
verliert das Kind das Recht, den Familiennamen
des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen.
Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2
und 4 sinngemäß. Satz 1 ist in den Fällen des
§ 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das An-
nahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein auf-
gehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehena-
men des Kindes geworden, so bleibt dieser unbe-
rührt.

  (2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormund-

schaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß

das Kind den Familiennamen behält, den es

durch die Annahme erworben hat, wenn das
Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung
dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist
entsprechend anzuwenden.

  (3) Ist der durch die Annahme erworbene
Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vor-
mundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der
Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß
die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen
führen, den das Kind vor der Annahme geführt
hat. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617
Abs. 2 und 4 sinngemäß.

                        § 1766

  Schließt ein Annehmender mit dem Angenom-
menen oder einem seiner Abkömmlinge den ehe-
rechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so

wird mit der Eheschließung das durch die An-
nahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhäli-
nis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die
Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind
nicht anzuwenden.

            II. Annahme Volljähriger

                        § 1767

   (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenom-
men werden, wenn die Annahme sittlich gerecht-
fertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn zwischen dem Annehmenden und dem An-
zunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits
entstanden ist.
   (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die
Vorschriften über die Annahme Minderjähriger
sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vor-
schriften nichts anderes ergibt.
BGBl. 1976, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
1754                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

                        § 1768
    (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf
  Antrag des Annehmenden und des Anzunehmen-
  den vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
  §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht an-
  zuwenden.
    (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäfts-
  unfähig ist, kann der Antr,ag nur von ,seinem ge-
  setzlichen Vertreter gestellt werden. Ist der An-
  zunehmende in der Geschäftsfähigkeit be-
  schränkt, so kann er den Antrag nur selbst stel-
  len; er bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-
  setzlichen Vertreters.

                         § 1769

    Die Annahme eines Volljährigen darf nicht
  ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
  Interessen der Kinder des Annehmenden oder
  des Anzunehmenden entgegenstehen.

                         § 1770

    (1) Die Wirkungen der Annahme eines Voll-

  jährigen erstrecken sich nicht auf die Verwand-

  ten des Annehmenden. Der Ehegatte des Anneh-
  menden wird nicht mit dem Angenommenen, des-
  sen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden
  verschwägert.

    (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Ver-
  wandtschaftsverhältnis des Angenommenen und
  seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten wer-
  den durch die Annahme nicht berührt, soweit das
  Gesetz nichts anderes vorschreibt.
    (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen
  und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen
  Verwandten des Angenommenen zur Gewährung
  des Unterhalts verpflichtet.

                         § 1771

    Das Vormundschaftsgericht kann das Annah-
  meverhältnis, das zu einem Volljährigen begrün-

  det worden ist, auf Antrag des Annehmenden
  und des Angenommenen aufheben, wenn ein
  wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das
  Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwen-
  dung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5
  aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilli-
  gung des Kindes tritt der Antrag des Anzuneh-
  menden.

                         § 1772

    Das Vormundschaftsgericht kann beim Aus-
  spruch der .Annahme eines Volljährigen auf An-
  trag des Annehmenden und des Anzunehmenden
  bestimmen, daß sich die Wirkungen der An-
  nahme nach den Vorschriften über die Annahme
  eines Minderjährigen oder eines verwandten
  Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
  a) ein minderjähriger Bruder oder eine minder-
     jährige Schwester des Anzunehmenden von
     dem Annehmenden als Kind angenommen
     worden ist oder gleichzeitig angenommen
     wird oder

  b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger
     in die Familie des Annehmenden aufgenom-
     men worden ist oder
  c) der Annehmende sein nichteheliches Kind
     oder das Kind seines Ehegatten annimmt.
  Das Annahmeverhältnis kann in einem solchen
  Fall nur in sinngemäßer Anwendung der Vor-
  schriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben wer-
  den. An die Stelle der Einwilligung des Kindes
  tritt der Antrag des Anzunehmenden."

2. Änderung sonstiger Vorschriften des Bürgerli-
  chen Gesetzbuchs

  a) § 1719 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 1719
       Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn
     sich der Vater mit der Mutter verheiratet;
     dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig er-
     klärt wird. Wird das Kind vor der Eheschlie-
     ßung als Minderjähriger oder nach § 1772 von
     einer anderen Person als seinem Vater oder

     seiner Mutter als Kind angenommen, so treten

     die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein,
     wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben
     wird und das Verwandtschaftsverhältnis und
     die sich aus ihm ergebenden Rechte und

     Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen El-
     tern wieder aufleben."
  b) In § 1729 entfällt Absatz 2.

  c) § 1899 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der
     Mündel von einer anderen Person als seinem
     Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegat-
     ten als Kind angenommen ist."
  d) In § 1925 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      ,, (4) In den Fällen des § 1756 sind das ange-
     nommene Kind und die Abkömmlinge der
     leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils
     des Kindes im Verhältnis zueinander nicht

     Erben der zweiten Ordnung."

  e) In § 1926 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte
     „den väterlichen oder von den mütterlichen
     Großeltern" durch die Worte „ einem Groß-
     elternpaar", in § 1926 Abs. 4 di,e Worte „Le-
     ben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder
     di,e mütterlichen Großeltern" durch die Worte
     ,,Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großeltern-
     paar" ersetzt.

   f) § 2043 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
       ,, (2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile
      deshalb noch unbestimmt sind, weil die Ent-
      scheidung über eine Ehelicherklärung, über
      einen Antrag auf Annahme als Kind, über die
      Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
      über die Genehmigung einer vom Erblasser
      errichteten Stiftung noch aussteht."
  g) In§ 114 werden die Worte „Geistesschwäche,
     wegen Verschwendung oder wegen Trunk-
     sucht" durch die Worte „Geistesschwäche,
     Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgift-
     sucht" ersetzt.
BGBl. 1976, Seite 1755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1755
                             Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                           1755

  h) In § 1600 d Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht-
     zehn" durch das Wort „vierzehn" ersetzt.

   i) In§ 1778 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

       ,, (3) Für einen minderjährigen Ehegatten
      darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776
      Berufenen zum Vormund bestellt werden."
  k) In den §§ 1780, 1865 und 2253 Abs. 2 werden
     die Worte „Verschwendung oder Trunksucht"
     durch die Worte „Verschwendung, Trunksucht
     oder Rauschgiftsucht" ersetzt.

                   Artikel 2
        Änderung des Einführungsge.setzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuch

l. ln Artikel 22 Abs. 1 werden die Worte „an Kin-
  des Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt.
2. In Artikel 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
   fügt: ,,Die Eirrwillig1mg des Kindes zur Annahme
  bedarf der Genehmigung d(~s Vormundschafts-
  gerichts."
                   Artikel 3
            Änderung des Ehegesetzes

1. § 7 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehe-
   gesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des
   Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert
  seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Ber-
  lin.
2. In§ 4 Abs. 1 wird folgender Salz 2 angefügt:

   ,,Das gilt auch, wenn da,s Verwandtschaftsver-
   hältnis durch Annahme als Kind erloschen ist."
3. Nach§ 6 wird folgende Vorschrift angefügt:

                       ,,§ 7

                 Annahme als Kind
     (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden
  zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder
  Schwägerschaft im Si.nne von § 4 Abs. 1 durch
  Annahme als Kind begründet worden ist. Das
  gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufge-
  löst worden ist.
     (2) Da,s Vormundschaftsgericht kann von dem
  Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seiten-
  linie und wegen Schwägerschaft Befreiung ertei-
  len. Die Befreiung soll versagt werden, wenn
  wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entge-
  genstehen."

                     Artikel 4
  Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
         der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „oder war"
   ,angefügt.

2. § 34 erhält folgenden zweiten Absatz:
    ,, (2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung
   von Abschriften ist insoweit zu versagen, als
   § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen-
   steht."

3. Nach § 43 a wird folgender § 43 b eingefügt:

                          ,,§ 43 b

     (1) Für Angelegenheiten, die die Annahme
  eine.s Kindes betreffen, ist das Gericht zuständig,
  in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohn-
  sitz oder, falls ,ein solcher im Inland fehlt, seinen
  Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder
  Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrng
  oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des
  § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der
  Notar mit der Einreichung betraut wird.
     (2) Ist der Annehmende Deutscher und hat er
  im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so
  ist ,auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-
  Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus
  wichtigen Gründen an ein anderes Gericht ab-
  geben; die Abgabeverfügung ist für dieses Ge-
  richt bindend.
     (3) Hat der Annehmende im Inland weder
  Wohnsitz noch Aufenthalt, ist aber das Kind
  Deutscher, so ist auch das Gericht zuständig, in
  dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder,
  faHs ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufent-
  halt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohn-
  sitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht
  Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es
  kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein an-
  deres Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist
  für dieses Gericht bindend."

4. In § 52 werden die Worte „Geistesschwäche, we-
   gen Verschwendung oder wegen Trunksucht"
   durch die W·orte „Geistesschwäche, Verschwen-
   dung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt.

5. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die
   die Einwilligung oder Zustimmung eines Eltern-
   teils, des Vormundes oder Pflegers oder eines
   Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf
   Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter
   oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung
   ersetzt wird."

6. Nach § 55 b wird folgender § 55 c eingefügt:
                          ,,§ 55 C

    In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines
  nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters
  oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind
  betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit
  dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch
  nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen."

7. § 56 d erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 56 d

     Wird ein Minderjähriger als Kind angenom-
   men, so hat das Gericht eine gutachtliche Auße-
   rung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das
   Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und
   die Familie des Annehmenden für die Annahme
   geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungs-
   stelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Auße-
BGBl. 1976, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
1756                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

  rung des Jugendamts oder einer Adoptionsver-
  mittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche
  Äußerung ist kostenlos zu erstatten."

8. Nach § 56 cl werden folgende §§ 56 e und 56 f
  eingefügt:
                            ,,§ 56 e

    In einem Beschluß, durch den das Gericht die
  Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf
  welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme

  gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils
  nach § 1747 Abs. 4 des ßürgerlichen Gesetzbuchs
  nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies
  ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Be-
  schluß wird mit der ZusteHung an den Anneh-
  menden, nach dem Tod des Annehmenden mit
  der Zustellung an das Kind wirks am. Er ist un-
                                            1

  anfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.

                             § 56 f
       (1) In einem Verfahren, das die Aufhebung

  eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Ge-
  richt die Sache in einem Termin erörtern, zu dem
  der Antragsteller sowie der Annehmende, das
  Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist,
  auch das Jugendamt zu laden sind.

     (2) Ist das Kind minderjährig oder geschäfts-

  unfähig und ist der Annehmende sein gesetz-

  licher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für

  das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu be-
  stellen.

    (3) Der Beschluß, durch den das Gericht das
  Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der
  Rechtskraft wirksam."

9. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.

                         Artikel 5

         Änderung des Rechtspflegergesetzes

  Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969

(Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch

das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 2 Buchstabe b wircl aufgehoben.

2. § 14 Nr. 3 Buchstabe f erhült folgende Fassung:
   ,,f) die Ersetzung der Ei nwinigung oder der Zu-
        stimmung zu einer Annahme als Kind (§ 1746
        Abs. 3, §§ 1748, 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen
        Gesetzbuchs), die     c,,~"''"-"'""'L'"'Y über die An-
        nahme als Kind ei nschlleßlich der Entschei-
        dungen über den Narnen des Kindes (§§ 1752,
        1768, 1757 Abs. 2 des                          Gesetz-
        buchs), die Cenehmi9ung der Einwilligung
        des Kindes zur Annahme                       22 Abs. 2
        Satz 2 des Einführunusgesetzes zum Bürger-
        lichen Gesetzbuch), die Aufhebung des An-
        nahmeverhältnisses (§§ 1760, 1763, 1771 des
        Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Ent-

       scheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764
       Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs und nach § 56 f Abs. 2 des Gesetzes
       über die Angelegenheiten der freiwilligen
       Gerichtsbarkeit".

3. In § 14 Nr. 15 werden der Beistrich nach ,, § 1738
   Abs. 2" und die Worte ,,§ 1765 Abs. 2" gestrichen.

4. § 14 Nr. 18 erhält folgende Fassung:

   11 18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemün-

          digkeit (§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes), vom
          Eheverbot wegen Schwägerschaft (§ 4 Abs. 3
          des Ehegesetzes) und vom Eheverbot wegen
          Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen
          Schwägerschaft (§ 7 Abs. 2 des Ehegeset-

          zes) ;II.

5. § 15 wird aufgehoben.

                      Artikel 6

           Änderung des Strafgesetzbuchs

  Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a werden das Wort „oder" durch

      einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort

      ,,besteht" folgende Worte angefügt:

      ,,oder wenn die Verwandtschaft oder Schwä-
      gerschaft erloschen ist";

  b) Buchstabe b wird gestrichen;
  c) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

2. § 77 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
   „Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder
   ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er
   bei dem Ubergang des Antragsrechts aus."

3. § 173 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „Verwandten

      absteigender Linie" durch die Worte „leib-

      lichen Abkömmling" ersetzt;

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten
     aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht,
     wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
     oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch
     dann., wenn das Verwandtschaftsverhältnis
     erloschen ist. Ebenso werden leibliche Ge-
     schwister bestraft, die miteinander den Bei-
     schlaf vollziehen."
  c) In Absatz 3 werden die Worte „Verwandte
     absteigender Linie" durch das Wort „Ab-
     kömmlinge" ersetzt.

4. In § 174 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kind
   oder Adoptivkind" durch die Worte „ leiblichen
   oder angenommenen Kind" ersetzt.

5. In § 221 Abs. 2 wird das Wort „leiblichen" ge-
   strichen.
BGBl. 1976, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
                             Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                        1757

                      Artikel 7
   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes,
 der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung,
     des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der
 Bundesdisziplinarordnung, der Abgabenordnung,
         der Bundesrechtsanwaltsordnung
          und des Beurkundungsgesetzes
1. § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie
   folgt geändert:

  a) Nummer I 3 erhält folgende Fassung:

     „3. wenn eine Person Partei ist, mit der er

         in gerader Linie verwandt oder ver-
         schwägert, in der Seitenlinie bis zum drit-
         ten Grad verwandt oder bis zum zweiten
         Grad verschwägert ist oder war;".
  b) In Nummer II 3 werden nach dem Wort
     ,,steht" die Worte „oder stand" eingefügt.

2. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
  a) § 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
     ,.3. in Sachen einer Person, mit der er in ge-
          rader Linie verwandt oder verschwägert,
          in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
          verwandt oder bis zum zweiten Grad ver-
          schwägert ist oder war;".

  b) § 383 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
     „3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader
         Linie verwandt oder verschwägert, in der
         Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
         oder bis zum zweiten Grad verschwägert
         sind oder waren;".

  c) In § 455 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte
     „Geistesschwäche,   Ver,schwendung     oder
     Trunksucht" durch die Worte „Geistesschwä-

     che, Verschwendung, Trunksucht oder Rausch-

     giftsucht" ersetzt.

  d) In § 680 Abs. 1 und 5 werden die Worte II Ver-
     schwendung oder wegen Trunksucht" durch
     die Worte „Verschwendung, Trunksucht oder
     Rauschgiftsucht" ersetzt.
  e) In § 681 werden nach dem vVort „Trunksucht"
     die Worte oder Rauschgiftsucht" eingefügt.
                 11

3. Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

  a) § 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      „3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit

          dem Verletzten in gerader Linie verwandt

          oder verschwägert, in der Seitenlinie bis

          zum dritten Grad verwandt oder bis zum
          zweiten Grad verschwägert ist oder war;".
  b) § 52 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

     „3. wer mit dem Beschuldigten in gerader
         Linie verwandt oder verschwägert, in der
         Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
         oder bis zum zweiten Grad verschwägert
         ist oder vv ar."

4. § 20 Abs. 5 des Venvallunusverfahrensgesetzes
   wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird Numnwr 8 gestrichen; die bis-
      herige Nummer 9 wird Nummer 8.

  b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
     „Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten
     Personen auch dann, wenn
     1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die
        die Beziehung begründende Ehe nicht mehr
        besteht;
     2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die
        Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
        Annahme als Kind erloschen ist;
     3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-

        meinschaft nicht mehr besteht, sofern die

        Personen weiterhin wie Eltern und Kind
        miteinander verbunden sind."

5. § 51 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung erhält
   folgende Fassung:
  „3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten
      in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
      in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-
      wandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-
      gert ist oder war;".

6. § 15 der Abgabenordnung wird wie folgt geän-
   dert:

  a) In Absatz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die
     bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
     ,,Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführ-
     ten Personen auch dann, wenn

      1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die
         die Beziehung begründende Ehe nicht
         mehr besteht;

     2. in den Fällen der Nummern 3 bi:s 7 die

        Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch

        Annahme als Kind erloschen ist;
     3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-
        meinschaft nicht mehr besteht, sofern die
        Personen weiterhin wie Eltern und Kind
        miteinander verbunden sind."

7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung
   ,erhält folgende Fassung:

  „3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses
      Gerichts in gerader Linie verwandt oder ver-

      schwägert, in der Seit,enlinie bis zum dritten

      Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad

      verschwägert ist oder war;".

8. Das Beurkundungsgesetz wird wie folgt geän-
   dert:

  a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
     ,,ist" die Worte „oder war" angefügt.
  b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

     „3. ,eine Person, die mit ihm in gerader Linie
         verwandt ist oder war oder".
   c) In § 7 Nr. 3 und in § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden
      nach dem Wort „ist" die Worte „oder war"
      angefügt.
BGBl. 1976, Seite 1758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1758
1758                               Bundesgesetzblatt,

                      Artikel 8
           Anderung der Kostenordnung

  Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 24 Abs. 3 werden die Worte „an Kindes
   Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt.

2. In § 30 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „In Angelegenheiten, die die Annahme eines
   Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets
   5 000 Deutsche Mark."

3. In § 38 Abs. 4 werden die Worte „ an Kindes

   Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt.

4. In § 60 Abs. 2-fällt folgender Satzteil weg:
   ,,, einschließlich der an Kindes Statt angenom-
   menen Personen,".

5. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 1682
   Abs. 2, § 1684 und § 1760 Abs. 2" ersetzt durch
   die Worte ,,§ 1682 Abs. 2 und§ 1684".

6. § 95 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

  ,,3. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vor-
       mundschaftsgerichts für ein unter elterlicher
       Gewalt stehendes Kind mit Ausnahme der
       Tätigkeit in Angelegenheiten der Annahme
       als Kind."

7. § 98 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 98

                  Annahme als Kind
    (1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine
  Entscheidung, durch die die Annahme eines Voll-
  jährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches
  Annahmeverhältnis aufgehoben wird.

    (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
  Abs. 2."

                      Artikel 9
             Änderung des Reichs- und
            Staatsangehörigkeitsgesetzes

  Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Erleichterung der Ver-
waltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
   gefügt:
   ,,3. durch Annahme als Kind(§ 6),".

2. Nach§ 5 wird folgender § 6 eingefügt:

                          ,,§ 6

    Mit der nach den deutschen Gesetzen wirk-
  samen Annahme als Kind durch einen Deutschen
Jahrgang 1976, Teil I

     erwirbt das minderjährige Kind die Staatsange-
     hörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
     erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes."

  3. § 13 wird wie folgt geändert:
     In Satz 1 werden die Worte „an Kindes Statt"
     durch die Worte „ als Kind" ersetzt.

  4. § 17 wird wie folgt geändert:
     Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
     gefügt:
     ,,4. durch Annahme als Kind durch einen Aus-
          länder (§ 27),".

  5. Nach§ 26 wird folgender§ 27 eingefügt:

                            ,,§ 27

        Ein Deutscher verliert mit der nach den deut-
     schen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind
     durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit,
     wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des An-
     nehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein,
     wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt
     bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die min-
     derjährigen Abkömmlinge, für die dem Ange-
     nommenen die alleinige Sorge für die Pernon zu-
     isteht, wenn auch der Erwerb der Sta,atsange-
     hörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1
     sich auf die Abkömmlinge erstreckt."

                        Artikel 10

      Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
    Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch das Erste
  Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
  14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie
  folgt geändert:

  1. § 48 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erhält folgende Fas-
     sung:

     ,, § 1741 (Annahme eines Minderjährigen als Kind),
     sofern es nicht eine gutachtliche Äußerung nach
     § 56 d des Gesetzes über die Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat,
     §§ 1760, 1763 (Aufhebung des zu einem Minder-
     jährigen begründeten Annahmeverhältnisses),
     § 1751 Abs. 3 und § 1764 Abs. 4 (Rückübertragung
     der elterlichen Gewalt)."

  2. § 48 b erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 48 b

        In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
     Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976
     (Bundesgesetzbl. I S. 1762) hat das Vormund-
     schaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme
     außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Lan-
     desjugendamtes zu hören, die nach § 11 Abs. 2
     des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt wor-
     den ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht

     beteiligt worden, so ist das Landesjugendamt zu-
     ständig, in dessen Bereich das Jugendamt liegt,
     das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 gehört wurde oder
BGBl. 1976, Seite 1759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1759
                               Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                        1759

   das eine gul.c1chtlidw i\ußerunq nach§ 56 d Abs. 1
   des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
   willi~Jen C(~ric:htsbc1 rkc!i t abgegeben hat."

3. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
  Komma ersetzt; dn Nummer 4 werden folgende
  Nummern 5 bis 7 angefügt:

  „5. den Widerruf der Einwilligun9 des Kindes
      nach § 1746 Ahs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs zu beurkunden;

   6. den Verzicht des Vaters des nichtehelichen

      Kindes nach § 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürger-
      lichen Gesetzbuchs zu beurkunden;
   7. den Widerruf einer Erklärung nach Artikel 12
      § 2 Abs. 3 Satz 2 des Adoptionsgesetzes zu
      beglaubigen."

4. In § 51 a werden in Absatz 1 und in Absatz 2
   die Zahl „1747 a" durch „1748" und die Worte
   ,,an Kindes Statt" durch die Worte „als Kind"
   ersetzt.

5. Nach § 51 a wird folgender § 51 b eingefügt:

                         ,,§ 51 b
     Das Jugendaml hat den Vater des nichtehe-
  lichen Kindes über seine Rechte aus § 1747 Abs. 2
  Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bera-
  ten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß
  der Vater sich, ehe das Kind in Pflege gegeben
  wird (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ent-
  scheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder
  die Annahme des Kindes beantragen oder ob er
  auf den Antrag verzichten will, spätestens jedoch
  vor der Anhörung dos Jugendamtes oder vor der
  Abgabe der gutachtlichen Außerung durch das
  Jugendamt."

                     Artikel 11
       Änderung des Personenstandsgesetzes
  Das Personenstandsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1125), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. I S. 1421), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Geburtsurkunden"

   durch das Wort „Abstammungsurkunden" er-
   setzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden

     aa) in Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils die Worte
          „an Kindes Statt" durch die Worte „als
          Kind",
     bh) in Satz 3 die Worte „gerichtlichen Bestä-
          tigungsbeschluß" durch die Worte „die

          Annahme aussprechenden Beschluß"

     ersetzt.
  b) In Absatz 4
     aa) werden in Satz 2 die Worte „ an Kindes
         Statt" durch die Worte „als Kind" er-
         setzt,

      bb) erhält Satz 3 folgende Fassung:
          „Für ein angenommenes Kind wird nur
          das Familienbuch der Annehmenden fort-
          geführt."

3. In § 31 a Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 4 auf-
   gehoben; in Nummer 5 fallen die Worte „an
   Kindes Statt" weg.

4. In § 61 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende

   Fassung:

    ,, (2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur
  Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem
  gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
  sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in
  den Geburtseintrag gestattet oder eine Personen-
  standsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt
  werden. Ist ein angenommenes Kind im Familien-
  buch der Annehmenden eingetragen, so gilt hin-
  sichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags
  für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die
  Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem
  Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Be-
  schränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes;
  § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un-
  berührt.
     (3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich
  erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf
  Antr.ag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen.
  Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur
  Behörden, den Eltern und den Großeltern des
  Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes
  und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst
  Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine
  Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch
  erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen
  mit dem Tod des Kindes."

5. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,, (2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das
  Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die
  Annehmenden angegeben."

                     Artikel 12

         Ubergangs- und Schlußvorschriften

                          §1
  (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften
an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wer-
den auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger an-
gewandt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6
ein anderes ergibt.

   (2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den

sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt
nicht er-streckt haben, werden die Wirkungen der
Annahme nicht ausgedehnt.
  (3) Hat das von einer Frau angenommene Kind
den Namen erhalten, den die Frau vor der Verhei-
ratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter.
BGBl. 1976, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1760
1760                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

  (4) Für die erbrecht.liehen Verh<lllnisse bleiben,
wenn der Erbli.lsser vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vor-
schriften maßgebend.
  (5) Ist in dem Anni.llunevertrag das Erbrecht des
Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlos-
sen worden, so bleibt dieser Ausschluß unberührt;
in diesem Fall hat auch dPr Annehmende kein Erb-

recht.
   (6) § 1761 Abs. l des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzu-
wenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichne-
ten Fristen beginnen frühestens mit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes.

                         §2

  (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften
an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des In-

krafttretens dieses Gesetzes minderjährig, so wer-
den auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. De-

zember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über
die Annahme an Kindes Statt angewandt.

   (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist
werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
angewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsp:rechend; die
in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen begin-
nen frühestens mit dem Tag, an dem auf das An-

nahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Anneh-
mender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines
ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehe-
lichen Kindes erkltlrt, daß die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht
angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung
eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch
das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser
Elternteil nicht berechtigt, die Erklärung abzugeben.
   (3) Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur
bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist
gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-
Schöneberg abgegeben werden. Die Erklärung be-
darf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem
Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht
Schöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann
bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist
schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg
in Berlin-Schöneberg widerrufen werden. Der Wi-
derruf muß öffentlich beglaubigt werden. § 1762

Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist

anzuwenden.

  (4) Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den
Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer
solchen Erklärung ebenfalls berechtigt sind. Ist der
Angenommene mindcrj<lhrig, so ist diese Erklärung
nicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt be-
kanntzugebcn. Eine solche Mitteilung soll unter-
bleiben, wenn zu besorgen ist, daß durch sie ein
nicht offenkundiges Annahmeverhältnis aufgedeckt
wird.

                         §3
  (1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis
nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme
Volljähriger angewandt.
  (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend
angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenom-
mene minderjährig ist, kann da1s Annahmeverhältnis
auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben
werden.

                         §4
   (1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von
einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirk-
sam angenommene und im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens dieses Gesetzes noch minderjährige Kind er-
wirbt durch die schriftliche Erklärung, deutscher

Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsan-
gehörigkeit, wenn auf das Annahmeverhältnis ge-

mäß § 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Annahme Minderjähriger Anwen-
dung finden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
erstreckt 1sich auf diejenigen Abkömmlinge des Kin-
des, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme
an Kindes Statt erstreckt haben.
  (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das
Kind nach der Annahme an Kindes Statt die deut-

sche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschla-
gen hat.

   (3) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31. De-
zember 1979 ausgeübt werden. Der Erwerb der
Staatsangehörigkeit wird wirksam, wenn di,e Erklä-
rung
1. vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am
    1. Januar 1978;
2. ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Ent-
    gegennahme der Erklärung durch die Einbürge-
    rungsbehörde.
   (4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1
und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
20. Dezember 1974 (Bunde,sgesetzbl. I S. 3714) gel-
ten entsprechend.
  (5) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn ein Annehmen-
der im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im

Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

war.

                         §5

  Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf
Bestätigung eines Vertrages über die Annahme oder
auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung
der Annahme an Kindes Statt bei dem zuständigen
Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariel-
len Beurkundung des Vertrages den Notar mit der
Einreichung betr:aut, so kann die Bestätigung nach
BGBl. 1976, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1761
                              Nr. 78 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                             1761

den bisher gellenden Vorschriften erfolgen. § 15
Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in die-
sem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwen-
den.

                         §6
   (1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein El-
ternteil die Einwilligung zur Annahme eines Kindes-
an Kindes Statt erteilt, so behält diese Einwilligung
ihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach
den Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entspre-
chend, wenn das Vormundschaftsgericht die Einwil-
ligung eines Elternteils zur Annahme des Kindes an
Kindes Statt ersetzt hat.
   (2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht
ausdrücklich zugestimmt, daß die Annahme nach den
Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus er-
gebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis
zum 31. Dezember 1977 erklären, daß die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes über die Annahme Minderjäh-
riger nicht angewcmclt werden sollen. § 2 Abs. 3 gilt
für die Erklärung entsprechend. Auf das Annahme-
verhältnis werden bis zum Ablauf der in Satz 1

bestimmten Frist, im Fall einer Erklärung nach
Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschrif-

ten dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger
mit der Maßgabe angewandt, daß auf die Aufhebung

des Annahmeverhältnisses die Vorschriften der
§§ 1760 bis 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden
sind. Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben,
so werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten
Frist auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
angewandt.

                          §7
   (1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger
ist auch dann zulässig, wenn der Annehmende und
der Anzunehmende bereits durch Annahme an Kin-
des Statt nach den bisher geltenden Vorschriften
verbunden sind. Besteht das Annahmeverhältnis zu
einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur
durch beide Ehegatten zulässig.
  (2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wird
§ 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt.

                          §8
  Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entspre-
chenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht
es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 be-
zeichneten Vorschriften stillschweigend vorausge-
setzt wird.
                          §9

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1

des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                          § 10

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
  Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen
Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft:

  Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k,
  Artikel 4 Nr. 4,
  Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                              Bonn, den 2. Juli 1976
                                         Der Bundespräsident
                                               Scheel
                                           Der Bundeskanzler
                                                Schmidt

                                   Der Bundesminister
                                            Dr. Vogel

der Justiz
                                        Der Bundesminister
                                für Jugend, Familie und Gesundheit
                                         Katharina Focke
                                Für den Bundesminister des Innern
                                  Der Bundesminister der Justiz
                                            Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 1749. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f2439f4d9ed660b….