# § 17 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren

- 1. durch Verzicht (§ 26),

- 2. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder

- 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn

- 1. die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über

  - a) eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,

  - b) die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  - c) den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,

  - d) die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder

  - e) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6

- oder

- 2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder

- 3. der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind

- 1. bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b,

- 2. mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,

- 3. sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder

- 4. sonst staatenlos würde.

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Zitiervorschlag: § 17 RuStAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 29.07.2026

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