Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 17
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 29.06.1977. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 29.07.2026 (siehe Fassungen).
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29.06.1977 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I 1101)
BGBl. 1977 I S. 1101
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02.07.1976 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 9 iVm Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I 1749)
BGBl. 1976 I S. 1749
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.