Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 20 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 20 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.07.2019 – VI ZR 486/18Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen RechtsdienstleistungZitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 – OVG 1 B 2.12Zitiert von 7
- BGH, 10.12.2019 – VI ZR 71/19(Inkassogeschäft: Verbotsirrtum bei Irren über Registrierungspflicht; Ansprüche aus §§ 2, 10 und 20 RDG)Zitiert von 1
- BGH, 16.06.2020 – VI ZR 253/19Betreiben eines Inkassogeschäfts ohne Erfüllung der Registrierungspflicht: Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 – OVG 1 B 3.12Zitiert von 6
- BGH, 10.07.2018 – VI ZR 263/17Ankauf von Lebensversicherungsverträgen von Kapitalanlegern: Deliktshaftung aus Schutzgesetzverletzung wegen verbotener Bankgeschäfte bzw. nicht erlaubter Inkassodienstleistungen; Begriff der Annahme von Geldern und der Inkassodienstleistung; Vermeidbarkeit eines VerbotsirrtumsZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.04.2022 – 3 K 412/21.NW
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 – OVG 1 B 10/21Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 – OVG 1 B 12.18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.