Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2021

Bund1 Entscheidung

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

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