Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13g Umgang mit Fremdgeldern
Stand: 01.10.2021
Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13g RDG →
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- OLG Karlsruhe, 18.06.2024 – 12 U 203/23Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13g geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
BGBl. 2021 I S. 3415 Gesetzgebungsmaterialien
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