Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern

Stand: 01.10.2021

Bund1 Entscheidung

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

§ 13f § 13h