Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9#abs-2 (2) Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9#abs-3 (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

§ 8 § 10