Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9#abs-2 (2) Die bestandskräftige Untersagung ist beim Bundesamt für Justiz zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/9#abs-3 (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 9 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.08.2019 – 25 K 9.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2019 – OVG 10 M 2.19
- VG Berlin, 28.08.2019 – 25 K 38.19
- VG Berlin, 28.08.2019 – 25 K 45.19
- VG Stuttgart, 12.05.2021 – 4 K 6016/20
- VG Berlin, 28.01.2020 – 25 K 5.19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- VG Berlin, 29.06.2023 – 25 K 1/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 6 S 2249/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.