Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 19 (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 19 RDG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 19 RDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 01.02.2022 – A 8 K 4171/20
- VG Köln, 07.02.2014 – 1 L 1262/13
- BSG, 24.09.2020 – B 9 SB 2/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister - Rechtswirkung der Registrierung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit - Schutz vor unqualifizierten RechtsdienstleistungenZitiert von 15
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.04.2022 – 3 K 412/21.NW
- VG Stuttgart, 12.05.2021 – 4 K 6016/20
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2021 – 3 K 802/20.NWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
-
12.06.2008 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I 1000)
BGBl. 2008 I S. 1000
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.