Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 20 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.