Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 20 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.