Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz

RDG

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen373 Entscheidungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird

2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.
§ 2 § 4