Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 373
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 104
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 6 S 2249/22Zitiert von 4
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 3
- LG Braunschweig, 30.04.2020 – 11 O 3092/19Zitiert von 7
- OLG Braunschweig, 07.10.2021 – 8 U 40/21Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 – I-15 U 37/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24
373 Entscheidungen zu § 3 RDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 RDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
1.
durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.