§ 17 Unrichtige Darstellung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/17#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/17#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17 PublG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.11.2019 – 5 StR 76/19Kreditbetrug und unrichtige Darstellung im Jahres- und Konzernabschluss eines Unternehmens: Konkurrenzverhältnis der VergehenZitiert von 1
- KG, 08.09.2023 – 22 W 34/23
- OLG Hamm, 19.05.2021 – 27 W 31/21
- OLG Oldenburg, 08.01.2018 – 12 W 126/17Zitiert von 3
- KG, 08.04.2014 – (1) 121 Ss 25/14 (7/14)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert und umnummeriert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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29.03.1983 Ausfertigung
§ 17 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I 377)
BGBl. 1983 I S. 377
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.