§ 400 Unrichtige Darstellung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2004 – 1 StR 420/03Unrichtige Darstellung: Anforderungen an den Begriff des Vermögensstands bei Angaben zur Ertragslage in Quartalsberichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 – I-6 U 7/10
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 94/09
- BGH, 12.10.2016 – 5 StR 134/15Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG: Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens; Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung der GeschäftsverhältnisseZitiert von 8
- BGH, 09.05.2005 – II ZR 287/02Haftung der Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen: Keine Begrenzung der Naturalrestitution durch das Verbot der Einlagenrückgewähr oder des Erwerbs eigener Aktien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 77
- OLG München, 03.08.2022 – 3 U 1989/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- BGH, 24.09.2024 – II ZB 15/23Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung
- BGH, 31.01.2024 – II ZB 5/22Angemessenheit des Ausgleichs sowie der Abfindung der außenstehenden AktionäreZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 400 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/400#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
1.
die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/400#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.