§ 400 Unrichtige Darstellung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/400#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/400#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 400 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2004 – 1 StR 420/03Unrichtige Darstellung: Anforderungen an den Begriff des Vermögensstands bei Angaben zur Ertragslage in Quartalsberichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 – I-6 U 7/10
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 94/09
- BGH, 12.10.2016 – 5 StR 134/15Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG: Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens; Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung der GeschäftsverhältnisseZitiert von 8
- BGH, 09.05.2005 – II ZR 287/02Haftung der Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen: Keine Begrenzung der Naturalrestitution durch das Verbot der Einlagenrückgewähr oder des Erwerbs eigener Aktien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
- OLG München, 03.08.2022 – 3 U 1989/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 6
- BGH, 24.09.2024 – II ZB 15/23Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung
- BGH, 31.01.2024 – II ZB 5/22Angemessenheit des Ausgleichs sowie der Abfindung der außenstehenden AktionäreZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 400 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 400 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 400 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 400 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.