§ 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/4#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens
Die Vorschriften für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gelten, wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, sinngemäß für den Einzelkaufmann oder seinen gesetzlichen Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes für den Aufsichtsrat gelten sinngemäß für ein entsprechendes Überwachungsorgan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/4#abs-3 (3) Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch die zuständige Stelle, und wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, die Billigung des Jahresabschlusses durch den Inhaber anzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/4#abs-4 (4) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 4 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.