§ 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 23.04.2024 – 2 W 63/23
- OLG Düsseldorf, 25.03.2011 – I-22 U 162/10
- BVerfG, 20.12.2017 – 1 BvR 2754/17Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Anordnung einer Sonderprüfung gem § 142 Abs 2 AktG bei einem Kraftfahrzeughersteller bzgl der sog Abgasthematik - Unzulässigkeit des eA-Antrags mangels Darlegung eines Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG sowie der Dringlichkeit einer einstweiligen RegelungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 12.03.2024 – 21 W 153/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.05.2021 – 18 U 133/20
- OLG Düsseldorf, 05.07.2012 – I-6 U 69/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- LG Darmstadt, 22.11.2023 – 20 O 76/23
- FG Düsseldorf, 14.07.2020 – 10 K 2970/15 FZitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 145 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/145#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/145#abs-2 (2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/145#abs-3 (3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/145#abs-4 (4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/145#abs-5 (5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/145#abs-6 (6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.