§ 399 Falsche Angaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/399#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/399#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals die in § 210 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 399 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.09.2005 – II ZR 380/03Zitiert von 9
- BGH, 24.03.2016 – 2 StR 36/15Strafverfahren wegen Betrugs: Kapitalerhöhungsschwindel als abstraktes Gefährdungsdelikt; Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug; Zurechnung eines besonders schweren Falls für den GehilfenZitiert von 10
- LG Ingolstadt, 12.09.2023 – 1 HK O 1623/22
- OLG Hamm, 03.02.2014 – 8 U 47/10
- BGH, 14.06.2016 – 3 StR 128/16Mittelbare Falschbeurkundung: Erstreckung des öffentlichen Glaubens der Handelsregistereintragung einer Grundkapitalerhöhung auf inhaltliche RichtigkeitZitiert von 5
- BGH, 06.01.2004 – 5 StR 521/03
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.09.2024 – II ZB 15/23Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung
- LG Potsdam, 03.01.2022 – 51 O 7/21Zitiert von 4
- OLG Hamm, 19.05.2021 – 27 W 31/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 399 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 399 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 399 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 399 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 399 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 399 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.