Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3#abs-1 (1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3#abs-2 (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3#abs-3 (3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3#abs-4 (4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3#abs-5 (5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 3 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 25.10.2004 – PatAnwZ 1/03
- OLG Hamm, 03.03.2015 – 4 U 54/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.03.2004 – 17 W 354/03
- BVerfG, 29.10.1997 – 1 BvR 780/87Berufsmäßige Überwachung der Fälligkeit und Einzahlung von Patentgebühren durch nicht als Patent- oder Rechtsanwälte zugelassene PersonenZitiert von 27
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
- BPatG, 19.12.2022 – 1 W (pat) 30/22Patentbeschwerdesache – Patentregisterumschreibung – Umschreibungsanordnung – Zur Frage der Erforderlichkeit der Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf welchem der Umschreibungsantrag beruht
- BGH, 13.10.2022 – I ZB 66/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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