Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

Stand: 10.06.2019

Bund239 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-2 (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-3 (3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

§ 2 § 4