Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-2 (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-3 (3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Wird zitiert von 261 Entscheidungen zu § 3 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II
- LAG Hamm, 17.06.1999 – 4 Sa 2587/98Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 30.08.2012 – 11 LB 372/10Zitiert von 5
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 13
- VG Stuttgart, 20.06.2024 – 14 K 870/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.09.2013 – 4 A 1778/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 71/25Insolvenzrecht: Keine Unwirksamkeit der Abtretung einer Forderung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei einem Verstoß des Beitreibungsauftrags gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 23.04.2026 – 4 E 228/26Zitiert von 2
- BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.