Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 239
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II
- LAG Hamm, 17.06.1999 – 4 Sa 2587/98Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 30.08.2012 – 11 LB 372/10Zitiert von 5
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 12
- VG Stuttgart, 20.06.2024 – 14 K 870/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.09.2013 – 4 A 1778/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.04.2026 – 4 E 228/26Zitiert von 2
- BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz
239 Entscheidungen zu § 3 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-2 (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/3#abs-3 (3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.