Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
AgrarGeoSchDG§ 1 Zweck; Anwendungsbereich
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Unionsrechts auf den Gebieten des Agrargeoschutzes und des Schutzes der fakultativen Qualitätsangaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/1#abs-2 (2) Der Agrargeoschutz erstreckt sich auf die folgenden Schutzbezeichnungen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/1#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen umfasst das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/1#abs-4 (4) Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/1#abs-5 (5) Auf Schutzbezeichnungen, die
(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Anwendung ausdrücklich anordnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/1#abs-6 (6) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich