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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3082

BGBl. 1994 I S. 3082 · 223.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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3082                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                         Gesetz
                            zur Reform des Markenrechts

und
                     zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG
                    des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung
                der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
                               (Markenrechtsreformgesetz)

                                                Vom 25.

  Oer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Gesetz
            über den Schutz von Marken
            und sonstigen Kennzeichen
             (Markengesetz - MarkenG)

                   1nha ltsübersicht

                             Teil1

                   Anwendungsbereich

§   1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§   2 Anwendung anderer Vorschriften

                             Teil2
              Voraussetzungen, Inhalt und
           Schranken des Schutzes von Marken

           und geschlftlichen Bezeichnungen;
                Übertragung und Lizenz

                        Abschnitt 1
          Marken und geschäftliche Bezeichnungen;
                   Vorrang und Zeitrang
§   3 Als Marke schutzfähige Zeichen
§   4 Entstehung des Markenschutzes
§   5 Geschäftliche Bezeichnungen
§   6 Vorrang und Zeitrang

                        Abschnitt2
              Voraussetzungen für den Schutz
               von Marken durch Eintragung

§   7 Inhaberschaft
§   8 Absolute Schutzhindernisse

§   9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative
      Schutzhindernisse
§   10 Notorisch bekannte Marken

Oktober 1994

    §   11 Agentenmarken
    §   12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche
           Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
    §   13 Sonstige ältere Rechte

                               Abschnitt3
                     Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
    §   14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unter-
           lassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
    §   15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäft-
           lichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadens-
           ersatzanspruch

    §   16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlage-
            werken

    §   17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
    §   18 Vemichtungsanspruch
    §   19 Auskunftsanspruch

                               Abschnitt4
                         Schranken des Schutzes

    §   20 Verjährung

    §   21 Verwirkung von Ansprüchen
    §   22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Ein-
           tragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
    §   23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben;
           Ersatzteilgeschäft
    §   24 Erschöpfung
    §   25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzun.9
    §   26 Benutzung der Marke

                               Abschnitts
                Marken als Gegenstand des Vermögens
    §   27 Rechtsübergang

    §   28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an
           den Inhaber
    §   29 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursver-
           fahren

    §   30 Lizenzen
    §   31 Angemeldete Marken
BGBl. 1994, Seite 3083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3083
                               Teil3
            Verfahren in Markenangelegenheiten

                          Abschnitt 1
                      Eintragungsverfahren
§   32 Erfordernisse der Anmeldung
§   33 Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung
§   34 Ausländische Priorität
§   35 Ausstellungspriorität
§   36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse

§   37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

§   38 Beschleunigte Prüfung

§   39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der An-
        meldung
§   40 Teilung der Anmeldung

§   41 Eintragung
§   42 Widerspruch

§   43 Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den
        Widerspruch
§   44 Eintragungsbewilligungsklage

                          Abschnitt2

                      Berichtigung; Teilung;
                  Schutzdauer und Vertängerung

§   45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
§   46 Teilung der Eintragung

§   47 Schutzdauer und Verlängerung

                          Abschnitt3
                        Verzicht, Verfall
                        und Nichtigkeit;

                      Löschungsverfahren
§   48 Verzicht
§   49 Verfall

§   50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§   51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
§   52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
§   53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
§   54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen
       absoluter Schutzhindernisse

§   55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

                          Abschnitt4

                    Allgemeine Vorschriften
             für das Verfahren vor dem Patentamt

§   56 Zuständigkeiten im Patentamt

§   57 Ausschließung und Ablehnung

§   58 Gutachten

§   59 Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör
§   60 Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift
§   61 Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung
§   62 Akteneinsicht; Registereinsicht
§   63 Kosten der Verfahren
§   64 Erinnerung
§   65 Rechtsverordnungsermächtigung

                           Abschnitts
                Verfahren vor dem Patentgericht
§   66 Beschwerde
§   67 Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung
§   68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
§   69 Mündliche Verhandlung
§   70 Entscheidung über die Beschwerde
§   71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
§   72 Ausschließung und Ablehnung
§   73 Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der
        mündlichen Verhandlung

§   74 Beweiserhebung

§   75 Ladungen

§   76 Gang der Verhandlung
§   77 Niederschrift

§   78 Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
§   79 Verkündung; Zustellung; Begründung

§   80 Berichtigungen
§   81 Vertretung; Vollmacht
§   82 Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit;
        Akteneinsicht

                           Abschnitt6

             Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§   83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
§   84 Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe

§   85 Förmliche Voraussetzungen
§   86 Prüfung der Zulässigkeit
§ 87 Mehrere Beteiligte
§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften

§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 90 Kostenentscheidung

                           Abschnitt7
                     Gemeinsame Vorschriften
§   91 Wiedereinsetzung
§   92 Wahrheitspflicht
§   93 Amtssprache und Gerichtssprache
§   94 Zustellungen

§   95 Rechtshilfe

§   96 Inlandsvertreter

                              Teil4

                        Kollektivmarken

§   97 Kollektivmarken

§ 98 Inhaberschaft
§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben

        als Kollektivmarken
§ 100 Schranken des Schutzes; Benutzung
§ 101 Klagebefugnis; Schadensersatz
§ 102 Markensatzung
§ 103 Prüfung der Anmeldung
§ 104 Änderung der Markensatzung
§ 105 Verfall
§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
BGBl. 1994, Seite 3084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3084
3084                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                            TeH5
                     Schutz von Marken
         nach dem Madrider Markenabkommen

 und nach dem Protokon zum Madrider Markenabkommen

                         Abschnitt 1

  Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
§ 109 Gebühren

§ 11 0 Eintragung im Register
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

§ 114 Widerspruch
§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung

§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer
      international registrierten Marke

§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder
      Benutzung

§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter
       Marken

                          Abschnitt2
                    Schutz von Marken
     nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

§ 120 Antrag auf internationale Registrierung

§ 121 Gebühren

§ 122 Vermerk in den Akten; Eintragung im Register
§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
      Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen
      international registrierten Marken

§ 125 Umwandlung ei11er internationalen Registrierung

                             Tel16
             Geographische Herkunftsangaben

                          Abschnitt 1
           Schutz geographischer Herkunftsangaben
§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte
      Namen, Angaben oder Zeichen
§ 127 Schutzinhalt
§ 128 Unter1assungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 129 Verjährung

                          Abschnitt2

                 Schutz von geographischen
            Angaben und Ursprungsbezeichnungen
           gemäß der Verordnung {EWG) Nr. 2081/92
§ 130 Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe
      oder Ursprungsbezeichnung

§ 131 Antrag auf Anderung der Spezifikation

§ 132 Einspruchsverfahren

§ 133 Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel
§ 134 Überwachung
§ 135 Unter1assungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 136 Verjährung

                         Abschnitt3
     Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner

      geographischer Herkunftsangaben

§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und
      Einsprüchen nach der Verordnung {EWG) Nr. 2081/92

§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
      Nr.2081/92

                              Teil7

           Verfahren in Kennzelchenstreltsachen
§ 140 Kennzeichenstreitsachen
§ 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und
      dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 142 Streitwertbegünstigung

                              Tel18

             Straf- und Bußgeldvorschrfften;
        Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

                         Abschnitt 1

                Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143 Strafbare Kennzeichenvertetzung
§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
§ 145 Bußgeldvorschriften ·

                         Abschnitt2

                  Beschlagnahme von Waren
                  bei der Einfuhr und Ausfuhr

§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichen-
      rechten
§ 147 Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlag-
      nahme
§ 148 Zuständigkeiten; Rechtsmittel

§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

§ 150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86
§ 151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit
      geographischen Herkunftsangaben

                              Tel19
                   Übergangsvorschriften
§ 152 Anwendung dieses Gesetzes
§ 153 Schranken für die Geltendmachung von Vertetzungs-
      ansprüchen
§ 154 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkurs-
      verfahren
§ 155 Lizenzen

§ 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutz-
      hindernisse

§ 157 Bekanntmachung und Eintragung
§ 158 Widerspruchsverfahren
§ 159 Teilung einer Anmeldung

§ 160 Schutzdauer und Verlängerung

§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls

§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter
      Schutzhindernisse
§ 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des
      Bestehens älterer Rechte
§ 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
BGBl. 1994, Seite 3085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3085
                    Teil 1

               Anwendungsbereich

                            §1
    Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
  Nach diesem Gesetz werden geschützt:
1. Marken,

2. geschäftliche Bezeichnungen,
3. geographische Herkunftsangaben.

                            §2

           Anwendung anderer Vorschriften

  Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen
und geographischen Herkunftsangaben nach diesem
Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum
Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

                Teil 2

    Voraussetzungen, Inhalt und
 Schranken des Schutzes von Marken
 und geschäftlichen Bezeichnungen;
       Übertragung und Lizenz

                   Abschnitt 1
     Marken und geschäftliche Bezeichnungen;
              Vorrang und Zeitrang

                            §3
             Als Marke schutzfähige Zeichen

   (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchsta-
ben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zei-
chen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforder-
   lich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

                            §4

           Entstehung des Markenschutzes

  Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das
   vom Patentamt geführte Register,

2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen
   Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Ver-
   kehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat,
   oder

3. durch die im Sinne des Artikels ßbls der Pariser Ver-
   bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

   Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische
   Bekanntheit einer Marke.

                             §5
             Geschäftliche Bezeichnungen

 (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unterneh-
menskennzeichen und Werktitel geschützt.
  (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im ge-
schäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als be-
sondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder
eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen

Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung
des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Ver-
kehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
  (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeich-
nungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Büh-
nenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

                             §6

                  Vorrang und Zeitrang

  (1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im
Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die
Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maß-
geblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3
bestimmt.
  (2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemelde-
ten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33
Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in
Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

  (3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im
Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der§§ 5 und 13 ist der Zeit-
punkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
  (4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe
Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig
und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

                        Abschnitt2
           Voraussetzungen für den Schutz
            von Marken durch Eintragung

                             §7

                      Inhaberschaft

  Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken
können sein:
1. natürliche Personen,

2. juristische Personen oder

3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit
   ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbind-
   lichkeiten einzugehen.
BGBl. 1994, Seite 3086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3086
3086                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §8
             Absolute Schutzhindernisse

  (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zei-
chen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht gra-
phisch darstellen lassen.

  (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche
   Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben be-
   stehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
   Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
   Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der
   Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienst-
   leistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
   der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

3. die ausschließlich aus Zeichen . oder Angaben be-
   stehen. die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in
   den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten
   zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen
   üblich geworden sind,

4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die
   Art. die Beschaffenheit oder die geographische Her-
   kunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die
   guten Sitten verstoßen,

6. die Staatswappen. Staatsflaggen oder andere staat-

   liche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen

   Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weite-
   ren Kommunalverbandes enthalten.

7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die

   nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
   der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als
   Marke ausgeschlossen sind.
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel
   oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaat-
   licher Organisationen enthalten. die nach einer
   Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
   im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
   ausgeschlossen sind, oder
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschrif-
   ten im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
   (3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung.
wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren
oder Dienstleistungen. für die sie angemeldet worden ist,
in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

   (4) Absatz. 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden. wenn
die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zei-
chens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzu-
wenden. wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines
der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es
mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen ver-
wechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht
anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für

die die Marke angemeldet worden ist, mit denen. für die
das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder iden-
tisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner
nicht anzuwenden. wenn die angemeldete Marke nicht
geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck
einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaat-
lichen Organisation hervorzurufen.

                            §9
       Angemeldete oder eingetragene Marken
           als relative Schutzhindernisse

  (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden.

1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen
   Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren
   oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden
   ist. mit den Waren oder Dienstleistungen identisch
   sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet
   oder eingetragen worden ist.

2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer
   angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
   Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der
   durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienst-
   leistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechs-
   lungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Mar-
   ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
   werden. oder

3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen
   Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähn-
   lich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetra-
   gen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die
   Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetra-
   gen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem
   Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt
   und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unter-
   scheidungskraft oder die Wertschätzung der bekann-

   ten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer

   Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

  (2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungs-
hindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie ein-

getragen werden.

                            §10
              Notorisch bekannte Marken
  (1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke,
wenn sie mit einer. im Inland im Sinne des Artikels 6.,.. der
Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke
mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und
die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 3 gegeben sind.
  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmel-
der von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur
Anmeldung ermä"chtigt worden ist.

                            § 11

                     Agentenmarken

  Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der
Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen wor-
den ist.

                            §12

      Durch Benutzung erworbene Marken und
  geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang

  Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetra-
genen Marke maßgebfichen Tag Rechte an einer Marke im
Sinne des§ 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeich-
nung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berech-
BGBl. 1994, Seite 3087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3087
tigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesam-
ten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unter-
sagen.

                          §13

                Sonstige ältere Rechte

  (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetra-
genen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in
den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und die-
ses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen
Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land zu untersagen.

  (2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1
gehören insbesondere:

1. Namensrechte,
2. das Recht an der eigenen Abbildung,
3. Urheberrechte,

4. Sortenbezeichnungen,

5. geographische Herkunftsangaben,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.

                    Abschnitt3
          Schutzinhalt; Rechtsverletzungen

                          §14
 Ausschßeßliches Recht des Inhabers einer Marke;
 Unterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch

  (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt

dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

  (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inha-
bers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
   Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen iden-
   tisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu ·benutzen, wenn wegen der Identität
   oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der
   Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das
   Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
   Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,
   einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der
   Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähn-
   liches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
   benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die
   Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um
   eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benut-
   zung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
   Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtferti-
   genden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
   beeinträchtigt.

   (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so
ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder
   Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr
   zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besit-
   zen,

3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder
   zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszu-
   führen,

5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Wer-

   bung zu benutzen.
  (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des
Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähn-
   liches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen
   oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhän-
   gern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungs-
   mittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen
   oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubie-
   ten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
   Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungs-
   mittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen

   oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzu-
   führen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder
Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die
Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren
oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren
Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2
und 3 untersagt wäre.
  (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4
benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlas-
sung in Anspruch genommen werden.
  (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahr-

lässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des

durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet.

   (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäft-
lichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und,
soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch
auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht
werden.

                           §15
             Ausschließliches Recht .
  des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung;
 Unterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch
  (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen
Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches
Recht.

  (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeich-
nung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Ver-
kehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung her-
vorzurufen.

  (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung
um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung,
so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Be-
zeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechs-
lungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die
Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder
BGBl. 1994, Seite 3088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3088
3088                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
   (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähn-
liches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann
von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahr-
lässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Be-
zeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Scha-
dens verpflichtet.
  (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

                          §16

       Wiedergabe einer eingetragenen Marke
              in Nachschlagewerken
   (1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke
in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähn-
lichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der
Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder
Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen
ist,. kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes
verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis
beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke
handelt.
  (2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich
der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei
einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
  (3) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden,
wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektro-

nischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer

elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk ent-

hält, Zugang gewährt wird.

                          §17

       Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

   (1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder
Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustim-
mung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der
Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Ver-
treter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Ein-
tragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.
   (2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder
Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so

kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des
§ 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn·
er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent
oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem
Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungs-
handlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7
ist entsprechend anzuwenden.

                          §18
                Vemichtungsanspruch
  (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 ver-
langen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegen-
stände vernichtet werden, es sei denn, daß der durch die

Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände
auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernich-
tung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
  (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu aus-
schließlich zur widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten
oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
  (3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben
unberührt.

                          §19
                  Auskunftsanspruch

  (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14,
15 und 17 auf unverzügliche Auskunft Ober die Herkunft
und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichne-
ten Gegenständen in Anspruch nehmen, es sei denn, daß
dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
  (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Her-
stellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des
gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie
über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhal-
tenen oder bestellten Gegenstände.
  (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der
einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung angeordnet werden.

  (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in

einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-

keiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began-

genen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur
Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

  (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.

                      Abschnitt4
               Schranken des Schutzes

                           §20

                       Verjährung

  (1) Die in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche ver-
jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Berechtigte von der Verletzung seines Rechts und der
Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung
an.
  (2) § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-
sprechend anzuwenden.
  (3) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Voll-
endung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
BGBl. 1994, Seite 3089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3089
                            §21
              Verwirkung von Ansprüchen

  (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen

Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unter-
sagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines
Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kennt-
nis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die
Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig
vorgenommen worden ist.
  (2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer
Marke im Sinne des§ 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen
Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des
§ 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die

Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von
fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser
Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber die-
ses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig
war.

  (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber
des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des
Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allge-
meiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen
unberührt.

                            §22

              Ausschluß von Ansprüchen
           bei Bestandskraft der Eintragung
          einer Marke mit jüngerem Zeitrang
  (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unter-
sagen, wenn ein Antrag auf Löschung der Eintragung der
Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist
oder zurückzuweisen wäre,
1. weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit
   älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintra-

   gung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen

   Tag noch nicht im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des§ 14

   Abs. 2 Nr. 3 oder des§ 15 Abs. 3 bekannt war(§ 51

   Abs. 3),

2. weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am
   Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit
   jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absolu-
   ter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können
   (§ 51 Abs. 4).

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der
eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benut-
zung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit
älterem Zeitrang nicht untersagen.

                            §23

                Benutzung von Namen

             und beschreibenden Angaben;

                   Ersatzteilgeschäft

  Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Be-
zeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu unter-
sagen, im geschäftlichen Verkehr

1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Be-
   zeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zei-

   chen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften

   von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere
   ihre Art, ihre Beschaffenheit, Ihre Bestimmung, ihren
   Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer
   Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hin-
   weis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als
   Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu
   benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten ver-
stößt.

                          §24

                      Erschöpfung

   (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu unter-
sagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für
Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser
geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner

Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der
Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen
Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Ver-
trieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, ins-
besondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inver-
kehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

                          §25
              Ausschluß von Ansprüchen
              bei mangelnder Benutzung
  (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen

Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht gel-

tend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf

Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die

Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begrün-

dung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt
worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit min-
destens fünf Jahren eingetragen ist.

   (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19
wegen Vertetzung einer eingetragenen Marke im Wege der
Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des
Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren
oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung sei-

nes Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist,
sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf
Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jah-
ren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat

der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß

die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß

der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden
ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder
Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung
nachgewiesen worden ist.
BGBl. 1994, Seite 3090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3090
3090                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §26
                 Benutzung der Marke

   (1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus
einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der
Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt
worden ist, muß sie von Ihrem Inhaber für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland
ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berech-
tigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
  (2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des In-
habers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

  (3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch
die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintra-
gung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeich-
nenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist
auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in
der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.

  (4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der
Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Ver-
packung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die
Ausfuhr bestimmt sind.
  (5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab
dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den
Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erho-
ben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintra-
gung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchs-
verfahrens.

                       Abschnitts

       Marken als Gegenstand des Vermögens

                           §27

                    Rechtsübergang
  (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die
notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht
kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstlei-
stungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere
übertragen werden oder übergehen.
   (2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu
einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die
Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekannt-
heit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Über-
tragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder
des Teils des ßeschäftsbetriebs, zu dem die Marke ge-
hört, erfaßt.
  (3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke
begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in
das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nach-
gewiesen wird.

  (4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren

oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist,
so ist § 46 entsprechend anzuwenden.

                           §28

         Vermutung der Rechtsinhaberschaft;
            Zustellungen an den Inhaber

  (1) Es wird vermutet, daß das'durch die Eintragung einer
Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Ein-
getragenen zusteht.

  (2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete
Recht auf einen anderen übertragen worden oder überge-
gangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren
vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem
Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren
vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz die-
ser Marke und das durch die Eintragung begründete
Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem
dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechts-
übergangs zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für
sonstige Verfahren vor dem Patentamt, Beschwerdever-
fahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerde-
verfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der In-
haber einer Marke beteiligt ist.

  (3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts1 die
der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind
dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem
Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsüber-
gangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfü-
gungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger
zuzustellen.

                           §29
                 Dingliche Rechte;
       Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren

  (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die
notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht
kann
1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen
   dinglichen Rechts sein oder

2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstrek-

   kung sein.

  (2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte
oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten. Maßnahmen das
durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so
werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register
eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen
werden.
  (3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begrün- ·
dete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt, so wird
dies auf Antrag des Konkursverwalters oder auf Ersuchen
des Konkursgerichts in das Register eingetragen.

                           §30

                        Lizenzen
  (1) Das durch die Eintragung, die_ Benutzung oder die
notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht
kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstlei-
stungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand
von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insge-

samt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

  (2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der
Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der
hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,
2. der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke
   benutzt werden darf,

3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die
   Lizenz erteilt wurde,
BGBl. 1994, Seite 3091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3091
4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden
   darf, oder
5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der

   von ihm erbrachten Dienstleistungen

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
  (3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung
einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
  (4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der
Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den
Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

  (5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung

                          §34
                 Ausländische Priorität

  (1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren

ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vor-
schriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Pri-
orität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für
Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.
  (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem
Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über
die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmel-
der ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbands-

übereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch
einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die

Dritten vorher erteilt worden sind.

                          §31
                 Angemeldete Marken

  Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmel-
dung von Marken begründete Rechte.

                   Teil 3

                 Verfahren

         in Markenangelegenheiten

                      Abschnitt 1
                 Eintragungsverfahren

                          §32
             Erfordernisse der Anmeldung

  (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das
Register ist beim Patentamt einzureichen.
  (2) Die Anmeldung muß enthalten:
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders
   festzustellen,

2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für
   die die Eintragung beantragt wird.

  (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfor-

demissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung

nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des

Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der
andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim
Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraus-
setzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.

   (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch
nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmel-
detag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben.
Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn
das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach

der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der

früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der
früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fri-
sten können die Angaben geändert werden. Werden die
Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritäts-
anspruch für diese Anmeldung verwirkt.

                          §35
                 Ausstellungspriorität

  (1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstlei-
stungen unter der angemeldeten Marke
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten interna-
   tionalen Ausstellung im Sinne des am 22. November
   1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über inter-
   nationale Ausstellungen oder
2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen

   Ausstellung

zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung inner-

halb ei.ner Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen

Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter
   (4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu   der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein
zahlen. Wird die Eintragung für Waren oder Dienstleistun-
gen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas-

seneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, so

ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassengebühr

nach dem Tarif zu zahlen.

                          §33

        Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung

  (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die
Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 beim
Patentamt eingegangen sind.
 Prioritätsrecht im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.

   (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen

 werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundes-

 gesetzblatt bekanntgemacht.

   (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bun-
 desministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt Ober

 den Ausstellungsschutz bestimmt.
  (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt,
hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag
den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Aus-
   (2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag fest- stellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben
steht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Ein- gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von
tragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die An-
meldungserfordemisse nicht erfüllt sind oder daß absolute
Eintragungshindemisse der Eintragung entgegenstehen.
· zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die
Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder
  Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzu-
BGBl. 1994, Seite 3092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3092
3092                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

reichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig einge-
reicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung
verwirkt.
  (5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert
nicht die Prioritätsfristnach § 34.

                          §36

        Prüfung der Anmeldungserfordemisse

  (1) Das Patentamt prüft, ob
1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die
   Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1
   genügt,

2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernis-
   sen entspricht,

3. die Gebühren nach § 32 Abs. 4 entrichtet worden sind
   und
4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.

  (2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel

nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist
beseitigt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.
Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts

nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag
zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.

   (3) Unterbleibt die Zahlung der Gebühren, so teilt das
Patentamt dem Anmelder mit, daß die Anmeldung als
zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren mit einem
Zuschlag nach dem Tarif nicht bis zum Ablauf eines
Monats nach Zustellung der Mitteilung gezahlt werden.
Werden innerhalb dieser Frist zwar die Anmeldegebühr
und der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassen-
gebühren gezahlt, so gilt Satz 1 insoweit nicht, als der
Anmelder angibt, welche Waren- oder Dienstleistungs-
klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt
werden sollen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so
werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen
Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berück-
sichtigt.

 (4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patent-

amt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patent-

amt die Anmeldung zurück.

  (5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer
Marke sein, so weist das Patentamt die Anmeldung
zurück.

                          §37

       Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

  (1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung
ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
  (2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmelde-
tag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2
Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber
nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die
Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der An-
melder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet
des ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach
§ 34 oder§ 35 in Anspruch genommenen Priorität der Tag,
an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmelde-
tag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne
des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.

  (3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 nur
zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung er-
sichtlich ist.
  (4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen,
wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist
und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 gegeben sind.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,
wenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienst-
leistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Ein-
tragung ausgeschlossen ist.

                           §38

                 Beschleunigte Prüfung

  (1) Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den
§§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
  (2) Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung ist eine
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht

gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

                           §39

            Zurücknahme, Einschränkung
           und Berichtigung der Anmeldung

  (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurück-
nehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeich-
nis der Waren und Dienstleistungen einschränken.

  (2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des
Anmelders zur . Berichtigung von sprachlichen Fehlern,
Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtig-
keiten geändert werden.

                           §40
                Teilung der Anmeldung

  (1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er

erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Tei-

lungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen

als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll.
Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprüngli-
chen Anmeldung erhalten.

  (2) Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32
erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Für

die Teilung ist auGerdem eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht inner-
h~lb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungs-
erklärung eingereicht oder wird die Gebühr nicht innerhalb
dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als
zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht
widerrufen werden.

                           §41
                       Eintragung

  Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordemis-
sen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so
wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
Die Eintragung wird veröffentlicht.
BGBl. 1994, Seite 3093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3093
                            §42

                       Widerspruch

  (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag

der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß

§ 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem

Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch
erhoben werden.
  (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden,

daß die Marke

1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke

   mit älterem Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem
   Zeitrang nach § 1O in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1
   oder2oder

3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertre-
   ter des Markeninhabers nach § 11

gelöscht werden kann.
  (3) Innerhalb der Frist des Absatzes 1 ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt,
so gilt der Widerspruch als nicht erhoben.

                            §43
           Einrede mangelnder Benutzung;
         Entscheidung über den Widerspruch
   (1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er,

wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet,

glaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der letzten fünf

Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke,

gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 be-

nutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit min-

destens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum
von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffent-
lichung der Eintragung, so hat der Widersprechende,
wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu
machen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre
vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26
benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die
Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die
Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.
  (2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke
für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistun-
gen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die
Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintra-
gung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Wider-
spruch zurückgewiesen.

   (3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehre-

rer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das
Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräf-
tigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausge-
setzt werden.
  (4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2
und 3 entsprechend anzuwenden.

                            §44

             Eintragungsbewilligungsklage
   (1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage
gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm
trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch
auf die Eintragung zusteht.

  (2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs
Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit

der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.

  (3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugun-

sten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des

Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.

                     Abschnitt2

                Berichtigung; Teilung;

            Schutzdauer und Verlängerung

                            §45

              Berichtigung des Registers
              und von VeröffenUichungen

   (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder
von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Feh-
lern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Un-
richtigkeiten geändert werden. War die von der Berichti-
gung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist
die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
  (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von
Veröffentlichungen anzuwenden.

                            §46
                 Teilung der Eintragung

   (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Ein-

tragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der

Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren

oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fort-

bestehen soll. Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang

der ursprünglichen Eintragung erhalten.

  (2) Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhe-
bung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist
nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhän-
giger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder
eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung
der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen
einen der Te_ile der ursprünglichen Eintragung richten
würde.
  (3) Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderli-
chen Unterlagen einzureichen. Für die Teilung ist außer-
dem eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Werden die
Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem
Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die
Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als
Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungs-

erklärung kann nicht widerrufen werden.

                            §47
             Schutzdauer und Verlängerung
  (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt
mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre
nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

  (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlän-
gert werden.
  (3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch
bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Ver-
längerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird,
die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von
BGBl. 1994, Seite 3094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3094
 3094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

 Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse
 eine Klassengebühr nach dem Tarif gezahlt werden. Die
 Gebühren sind am letzten Tag der Schutzdauer fällig. Die
 Gebühren können innerhalb eines Zeitraums von einem
 Jahr vor Fälligkeit gezahlt werden. Werden die Gebühren
 nicht rechtzeitig gezahlt, so teilt das Patentamt dem In-
 haber der eingetragenen Marke mit, daß die Eintragung
 der Marke gelöscht wird, wenn die Gebühren mit einem
 Zuschlag nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Mona-
 ten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zuge-
 stellt worden ist, gezahlt werden.
    (4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der
 Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetra-
 gen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder
 Dienstleistungen verlängert. Werden innerhalb der Frist
 des Absatzes 3 Satz 4 zwar die Verlängerungsgebühr und
 der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren
 gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1

 Anwendung findet, nur für die Klassen der Klassenein-

 teilung von Waren oder Dienstleistungen verlängert, für

 die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leit-

 klasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen

 werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneintei-

 lung berücksichtigt.

   (5) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach
 dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das
 Register eingetragen und veröffentlicht.

   (6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die
 Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der
 Schutzdauer gelöscht.

                       Abschnitt3
                    Verzicht, Verfall
                    und Nichtigkeit;
                  Löschungsverfahren

                           §48

                         Verzicht
   (1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintra-
 gung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder
 Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register
 gelöscht.
   (2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts
 an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit
 Zustimmung dieser Person gelöscht.

                           §49

                          Verfall
     (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen
  Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Ein-
  tragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von
  fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Ver-
  fall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht wer-
  den, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung
  des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß
  § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden Ist.
  Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununter-
- brochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung
  innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des
  Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen,
  so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen

für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst statt-
gefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kennt-
nis davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt
werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53
Abs. 1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berech-
nung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag
beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf
Löschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten
nach Zustellung der Mitteilung nach§ 53 Abs. 4 erhoben
wird.
  (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag
wegen Verfalls gelöscht,
1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der
   Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr
   zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder
   Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden
   ist;

2. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den

   Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder

   Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet

   ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Be-

   schaffenheit oder die geographische Herkunft dieser

   Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder

3. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7
   genannten Voraussetzungen erfüllt.

   (3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen
ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.

                           §50
   Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
  (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen
Nichtigkeit gelöscht,
1. wenn sie entgegen § 3 eingetragen worden ist,
2. wenn sie entgegen § 7 eingetragen worden ist,

3. wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist oder
4. wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig
   war.
  (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 eingetragen wor-
den, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn
das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die
Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen
worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann
gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb
von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

  (3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen
gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9
eingetragen worden ist und
1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums
   von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingelei-
   tet wird,
2. das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Ent-
   scheidung über die Löschung besteht und

3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten
   Vorschriften vorgenommen worden ist.
   (4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke einge-
tragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.
BGBl. 1994, Seite 3095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3095
                                 Nr. 74 - Tag der Ausgabe:·

                           §51

   Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

  (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen

Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9

bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.

  (2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer

Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit

der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung

der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während

eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in
Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß
die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bös-
gläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den
Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch
Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an
einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3,
an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5
oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2
Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht
gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9
bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintra-
gung der Marke vor der Stellung des Antrags auf
Löschung zugestimmt hat.

  (3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten
Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung
mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die
Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den
Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang
maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des§ 9 Abs. 1
Nr. 3, des§ 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des§ 15 Abs. 3 bekannt
war.

  (4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer
Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn
die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem
Zeitrang
1. wegen Verfalls nach § 49 oder

2. wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50

hätte gelöscht werden können.

   (5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke einge-
tragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.

                           §52
              Wirkungen der Löschung
            wegen Verfalls oder Nichtigkeit
  (1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in
dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls
gelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der

Klage auf Löschung an nicht eingetreten. In der Entschei-

dung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt,

zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festge-

setzt werden.

  (2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in
dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit
gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
  (3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des
Schadens, der durch fahrtässiges oder vorsätzliches Ver-
halten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist,
Bonn, den 28. Oktober 1994                            3095

  sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereiche-
  rung berührt die Löschung der Eintragung der Marke nicht

  1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der

     Entscheidung über den Antrag auf Löschung rechts-

     kräftig geworden und vollstreckt worden sind, und
         -
  2. vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung

     geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Ent-

     scheidung erfüllt worden sind. Es kann jedoch verfangt

     werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte

     Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstat-

     tet werden, wie die Umstände dies rechtfertigen.

                             §53
      Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls

    (1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls(§ 49) kann,
  unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach
  § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
    (2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetra-
  genen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem
  Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.

    (3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke
  der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach
  Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.

    (4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke
  der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller
  mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf
  Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.

                             §54

         Löschungsverfahren vor dem Patentamt
           wegen absoluter Schutzhindernisse

    (1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz-
  hindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der
  Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
    (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
  zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag

  als nicht gestellt.

    (3) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein
  Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so
  unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen
  Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht inner-
  halb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so
  wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der
  Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

                             §55
                   Löschungsverfahren
              vor den ordentlichen Gerichten

    (1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder

  wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den

  als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechts-

  nachfolger zu richten.

    (2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

  1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls
     jede Person,
  2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des
     Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die In-
     haber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
BGBl. 1994, Seite 3096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3096
3096                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

3. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des
   Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit

   älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 13 Abs. 2
   des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
   Geltendmachung von AßsprOchen Berechtigten.
   (3) Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer einge-
tragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so
hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die
Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der
Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu die-
sem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen
Ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenut-
zung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Ein-

rede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke inner-

halb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die
Marke mit älterem Zeitrang am Tag der VeröffentJichung
der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits
seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger
auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die
Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag
nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei
der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstlei-
stungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewie-
sen worden ist.
  (4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die
Eintragung der Marke begründete Recht auf einen ande-
ren übertragen worden oder übergegangen, so ist die Ent-
scheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechts-
nachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis
des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten,
gelten die §§ 66 bis 7 4 und 76 der Zivilprozeßordnung ent-
sprechend.

                       Abschnitt4
                Allgemeine Vorschriften
         für das Verfahren vor dem Patentamt

                            §56
             Zuständigkeiten im Patentamt

  (1) Im Patentamt werden zur Durchführung der Ver-
fahren in Markenangelegenheiten MarkensteJlen und
Markenabteilungen gebildet.
  (2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemel-
deten Marken und für die Beschlußfassung im Eintra-
gungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Marken-
stelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die
Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobe-
nen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten
wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dien-
stes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht
befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzuneh-
men oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Patentge-
richt zu richten.

   (3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten
zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen
fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der
Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patent-
amts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Marken-
abteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabtei-
lung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Ent-
scheidung über die Löschung einer Marke nach § 54 allein
bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehöri-
gen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.

                         §57

            Ausschließung und Ablehnung

  (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und
der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der
Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Marken-
stellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten
Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder
Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
§§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ent-
sprechend.

  (2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es

einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.

                          §58
                      Gutachten

   (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der
Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die
angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gut-
achten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander
abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vor-
liegen.
  (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne
Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außer-
halb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse
zu fassen oder Gutachten abzugeben.

                          §59
   Ermittlung des Sachverhalts; rechUiches Gehör

  (1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts
wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge
der Beteiligten nicht gebunden.

  (2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände
gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der
Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch
nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu
geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
äußern.

                          §60
       Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift

  (1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden
und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Auf-
klärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

  (2) Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abge-
schlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke
oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag
anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Patentamt
die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den
Antrag zurOck. Der Beschluß, durch den der Antrag
zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

  (3) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine
Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der
Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen
Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a,
162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der
Niederschrift.
BGBl. 1994, Seite 3097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3097
                            §61
          Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung

  (1) Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie
nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszuferti-
gen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, kön-
nen sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden.
Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur
der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und sei-
nem Antrag stattgegeben wird.

  (2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung bei-
zufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das
gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der
das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist
und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr zu zahlen ist,
über die Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das
Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten
schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblie-
ben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechts-

mittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des

Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich

dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel

nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die

Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf
der Erinnerung nach § 64.

                            §62
            Akteneinsicht; Registereinsicht

  (1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die
Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtig-
tes Interesse glaubhaft gemacht wird.

  (2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Ein-
sicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

  (3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

                            §63

                  Kosten der Verfahren

  (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,
so kann das Patentamt in der Entscheidung bestimmen,
daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Ausla-
gen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung
der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem

Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies

der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch

getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die
Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag
auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn
die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen
Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise

im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über

die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die

ihm erwachsenen Kosten selbst.

   (2) Das Patentamt kann anordnen, daß die Gebühr für

einen Widerspruch oder für einen Antrag auf Löschung

ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Bil-

ligkeit entspricht.

  (3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf
Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsver-
fahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset-

zungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. An
die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei
Wochen einzulegen ist und daß für die Beschwerde keine
Gebühr zu zahlen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird
vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentge-
richts erteilt.

                           §64

                       Erinnerung

   (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobe-
nen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten
erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erin-
nerung hat aufschiebende Wirkung.
  (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung beim Patentamt einzulegen.

  (3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen

Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet,

so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinne-

rungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter

gegenübersteht.

  (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des
Patentamts durch Beschluß.
  (5) Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3
kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden wer-
den. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsent-
scheidung ist gegenstandslos.

                           §65

           Rechtsverordnungsermächtigung

  (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates

 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patent-
    amts in Markenangelegenheiten zu regeln,

 2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken
    zu bestimmen,
 3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistun-
    gen festzulegen,

 4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prü-

    fungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu

    treffen,

 5. Bestimmungen über das Register der eingetragenen
    Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmun-
    gen über das Register für Kollektivmarken zu treffen,

 6. die in das Register aufzunehmenden Angaben über

    eingetragene Marken zu regeln und Umfang sowie Art

    und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben fest-

    zulegen,

 7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz

    vorgesehenen Verfahren vor dem Patentamt zu tref-

    fen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung

    von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfah-
    ren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigun-
    gen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Ver-
    fahren der Akteneinsicht und das Verfahren über den
    Schutz international registrierter Marken,
BGBl. 1994, Seite 3098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3098
3098                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

 8. Bestimmungen über die Form zu treffen, in der
    Anträge und Eingaben In Markenang_~legenheiten ein-
    zureichen sind, einschließlich der Ubermittlung von

    Anträgen und Eingaben durch elektronische Daten-

    übertragung,

 9. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form
    Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen
    des Patentamts in Markenangelegenheiten den Betei-
    ligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermitt-
    lung durch elektronische Datenübertragung, soweit
    nicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetz-
    lich vorgeschrieben ist,
1O. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen
    und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und
    Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen
    Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt
    werden,

11. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare

    Angestellte mit der Wahrnehmung einzelner den Mar-

    kenabteilungen obliegenden Angelegenheiten, die

    keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten,

    zu betrauen, mit Ausnahme der Beschlußfassung

    über die Löschung von Marken (§ 48 Abs. 1, §§ 53 und

    54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der

    Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gut-
    achtens abgelehnt wird,

12. Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare
    Angestellte mit der Wahrnehmung einzelner den Mar-
    kenstellen oder Markenabteilungen obliegenden
    Angelegenheiten, die keine rechtlichen Schwierigkei-
    ten bieten, zu betrauen, mit Ausnahme von Entschei-
    dungen über Anmeldungen, Widersprüche oder son-
    stige Anträge,

13. zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des
    Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch
    Gesetz darüber Bestimmungen getroffen sind, die
    Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbe-
    sondere

    a) zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-

       gen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-

       künfte sowie Auslagen erhoben werden,

    b) Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
       Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,
       Kostenbefreiungen, die Verjährung und das
       Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermäch-
tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates ganz oder teilweise dem Präsidenten des Patent-
amts übertragen.

                     Abschnitts
           Verfahren vor dem Patentgericht

                            §66
                       Beschwerde
  (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der

Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erin-

nerung gegeben Ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das

Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfah-
ren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.

  (2) Die Beschwerde ist Innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzulegen.

   (3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 Innerhalb von

sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden

worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser
Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die
Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar
gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenab-
teilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden
worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinne-
rungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist
Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinne-
rung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere
Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die
Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen
Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist

der Beschwerde beizufügen. Legt ·der andere Beteiligte

nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustel-

lung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls

Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückge-

nommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2

wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn

einem Beteiligten auf Gesuch eine Frist gewährt wird. Der

noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2
beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach
Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erin-
nerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den
Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

  (4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge
oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde
oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten
von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind
ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung
angeordnet wird.

  (5) Für die Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif

zu zahlen. Wird die Gebühr für eine Beschwerde nach

Absatz 1 nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 oder für

eine Beschwerde nach Absatz 3 nicht Innerhalb eines
Monats nach Zugang der Beschwerde gezahlt, so gilt die
Beschwerde als nicht eingelegt.

   (6) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzu-
helfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein
anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die
Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurück-
gezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1
abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne
sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüg-
lich dem Patentgericht vorzulegen.

                            §67
  Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung

  (1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet

ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Beset-

zung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

  (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Be-
schlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen
BGBl. 1994, Seite 3099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3099
einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist
öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.

  (3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes

gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines
   Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann,
   wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen
   des Antragstellers besorgen läßt,

2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidun-

   gen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausge-

   schlossen ist.

                           §68

     Beteiligung des Präsidenten des Patentamts

  (1) Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur
Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen

erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht

gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Ter-

minen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen.

Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts

sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

  (2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemes-

sen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheim-

geben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem

Eingang der Beitrittserklärung er1angt der Präsident des

Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

                           §69

                Mündliche Verhandlung

  Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1. einer der Beteiligten sie beantragt,

2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74

   Abs.1)oder

3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

                            §70

          Entscheidung über die Beschwerde

  (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschie-
den.
  (2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als
unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Ver-
handlung ergehen.-
  (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entschei-
dung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn

1. das Patentamt noch nicht in der Sache $elbst entschie-
   den hat,
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentli-
   chen Mangel leidet oder

3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,

   die für die Entscheidung wesentlich sind.

  (4) Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der
Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Ent-
scheidung zugrunde zu legen.

                           §71

          Kosten des Beschwerdeverfahrens

  (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,

so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des
Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachse-
nen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wah-
rung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem
Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die

Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm

erwachsenen Kosten selbst.

  (2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur
auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Ver-
fahren Anträge gestellt hat.

  (3) Das Patentgericht kann anordnen, daß             die
Beschwerdegebühr(§ 66 Abs. 5) zurückgezahlt wird.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der

Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den

Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder

teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der

Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtver1ängerung

der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht
wird.

  (5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-

ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die

Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-

sen entsprechend.

                           §72

             Ausschließung und Ablehnung

  (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
personen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivil-
prozeßordnung entsprechend.

  (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch
ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfah-

ren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.

  (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der
Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat
durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwer-

desenat.
   (4) Über die Abletmung eines Urkundsbeamten ent-
scheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache
fällt.

                           §73
            Ermittlung des Sachverhalts;
      Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

   (1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von
Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisan-
träge der Beteiligten nicht gebunden.
   (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Ver-
handlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der

Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu

treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in
einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu
er1edigen. Im übrigen gilt§ 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
BGBl. 1994, Seite 3100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3100
3100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §~
                    Beweiserhebung

  (1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen
Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einneh-
men, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen
und Urkunden heranziehen.

   (2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon
vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mit-
glieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen
oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein
anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

  (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen

benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwoh-

nen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sach-
dienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so
entscheidet das Patentgericht.

                           §75
                        Ladungen

  (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist
von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fäl-
len kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

  (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim
Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt
und entschieden werden kann.

                           §76
                 Gang der Verhandlung

  (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
V~rhahdlung.
  (2) Nach Aufruf der Sache trägfder Vorsitzende oder der
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

  (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre
Anträge zu stellen und zu begründen.
   (4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

  (5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage
beanstandet, so entscheidet der Senat.

  (6) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende
die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat
kann die Wiedereröffnung beschließen.

                           §77
                      Niederschrift

   (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweis-
aufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vor-
sitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgese-
hen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

  (2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweis-
aufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160
bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzu-
wenden.

                          §n
         Beweiswürdigung; rechtliches Gehör

  (1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzu-
geben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewe-
sen sind.

   (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Betei-
ligten sich äußern konnten.
  (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so
kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhand-

lung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mit-

wirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

                          §79
        Verkündung; Zustellung; Begründung
  (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden,
wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in
dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlos-
sen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin
verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus
angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere
der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfor-
dern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endent-
scheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne
mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch
Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidun-
gen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
  (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die
ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel
entschieden wird, sind zu begründen.

                          §80
                    Berichtigungen

  (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom
Patentgericht zu berichtigen.
  (2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere
Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichti-
gung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ent-
scheidung beantragt werden.

  (3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vor-
herige mündliche Verhandlung entschieden werden.

  (4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 ent-
scheidet das Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch
Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der
Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitge-
wirkt haben.
  (5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entschei-
dung und den Ausfertigungen vermerkt.

                          §81

                 Vertretung; Vollmacht

  (1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in
jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Durch Beschluß kann angeordnet wer-
den, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 96
bleibt unberührt.
BGBl. 1994, Seite 3101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3101
   (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten ein-
zureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das Patentge-
richt kann hierfür eine Frist bestimmen.
   (3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des
Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht
hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-
sichtigen. wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsan-
walt oder ein Patentanwalt auftritt.

                            §82
           Anwendung weiterer Vorschriften;
             Anfechtbarkeit; Akteneinsicht
  (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das
Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über

Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. Für Auslagen im
Verfahren vor dem Patentgericht gilt das Gerichtskosten-
gesetz entsprechend.
   (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentge-
richts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
  (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Perso-
nen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über
den Antrag entscheidet das Patentgericht.

                        Abschnitt 6

        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

                            §83

                    Zugelassene
        und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

  (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des
Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach
§ 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an
den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat
die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

  (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
   entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
   Bundesgerichtshofs erfordert.

  (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
1. daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig
   besetzt war.
2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der
   von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
   ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-
   heit mit Erfolg abgelehnt war,
3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
   war,
4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
   des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
   Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-
   gend zugestimmt hat,

5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhand-
   lung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die
   Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
   oder
6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

                          §84

    Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe
  (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerde-
verfahren Beteiligten zu.
  (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Geset-
zes beruht. Die§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

                          §85

             Förmliche Voraussetzungen

  (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichts-
hof schriftlich einzulegen.
   (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-
desgerichtshof richten sich die Gebühren und Auslagen
nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Für
das Verfahren wird eine Gebühr erhoben, die nach ~en
Sätzen berechnet wird, die für das Verfahren in der Re-
visionsinstanz in Zivilsachen gelten. Die Bestimmungen
des § 142 über die Streitwertbegünstigung gelten ent-
sprechend.

  (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für
die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der
Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag
vom Vorsitzenden verlängert werden.

  (4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthal-
ten

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und
   seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und

3. wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von
   Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung
   der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
   (5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Betei-
ligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf
Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort
zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung
ist insoweit nicht anzuwenden. Von den Kosten, die durch
die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die
Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außer-
dem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu
erstatten.

                          §86
               Prüfung der Zulässigkeit
   Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen,
ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
ist. liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
BGBl. 1994, Seite 3102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3102
3102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §87

                   Mehrere Beteiligte

  (1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde
mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerde-
schrift und die Beschwerdebegründung den anderen
Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige
Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustel-
lung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit
der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt

mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist

Die erfordertiche Zahl von beglaubigten Abschriften soll

der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der

Beschwerdebegründung einreichen.

  (2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren

über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1

entsprechend anzuwenden.

                           §88

           Anwendung weiterer Vorschriften

  (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über
ProzeßbevoHmächtigte und Beistände, über Zustellungen
von Amts wegen, Ober Ladungen, Termine und Fristen
und Ober Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entspre-
chend. Im Falle der Wiedereinsetzung In den vorigen
Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.
  (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2
und 3 entsprechend.

                           §89

     _Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

  (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne

mündliche Verhandlung getroffen werden.

   (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung

an die In dem angefochtenen Beschluß getroffenen
tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in
bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

  (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteilig-
ten von Amts wegen zuzustellen.

  (4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverwei-
sen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die
der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-
dung zugrunde zu legen.

                            §90

                  Kostenentscheidung

  (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt,
so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die
Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten
erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechen-
den Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig
waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fal-
len, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung

kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die
Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den

Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder
teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtvertängerung
der Schutzdauer ganz oder teilweise Im Register gelöscht
wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht
getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen
Kosten selbst.

  (2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder

als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechts-

beschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuertegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschul-

den Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuertegen.

  (3) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur

aufertegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde einge-

legt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
  (4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-

ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-
sen entsprechend.

                       Abschnitt7

              Gemeinsame Vorschriften

                           §91
                   Wiedereinsetzung

  (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent-
amt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzu-

halten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in
den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der

Widerspruchsgebühr.

  (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Mona-

ten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.

  (3) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinset-
zung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsa-
chen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über
den Antrag glaubhaft zu machen.

   (4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antrags-
frist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiederein-

setzung auch ohne Antrag gewährt werden.

  (5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die ver-
säumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

  (6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

  (7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

   (8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung
gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeit-
raum zwischen dem Eintritt des Rechtsvertusts an der Ein-
tragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem
mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gut-
gläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstlei-
stungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen
keine Rechte geltend machen.
BGBl. 1994, Seite 3103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3103
                                 Nr. 74 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. Oktober 1994                                   3103

                           §~
                    Wahrheitspflicht
  In den Verfahren vor dem Patentamt. dem Patentgericht
und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre
Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und
der Wahrheit gemäß abzugeben.

                           §93

          Amtssprache und Gerichtssprache

   Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentge-
richt ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache
Anwendung.

                           §94
                      Zustellungen

  (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt
und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwal-
tungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Zustellungen an Empfänger. die sich im Ausland auf-
   halten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt
   haben, können auch durch Aufgabe zur Post nach den
   §§ 175 und 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt wer-
   den. soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur
   Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu
   bewirkenden Zustellung erkennbar war.
2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der
   Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungs-
   zustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

3. An Empfänger. denen beim Patentamt oder beim
   Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist,
   kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schrift-
   stück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird.
   Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu
   den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu ver-
   merken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustel-
   lung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im
   Abholfach bewirkt.

   (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist
nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist
für die Einlegung der Erinnerung (§ 64 Abs. 2), der
Beschwerde (§ 66 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde

(§ 85 Abs. 1) beginnt.

                           §95

                       RechtshiHe

 (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt
Rechtshilfe zu leisten.
  (2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patent-
gericht auf Ersuchen des Patentamts Ordnungs- oder
Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest,
die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidi-
gung verweigern. Ebenso ist die Vorführung eines nicht
erschienenen Zeugen anzuordnen.

  (3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein
Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung
mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluß.

                             §00
                      Inlandsvertreter
  (1) Der Inhaber einer angemeldeten oder eingetragenen
Marke. der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch
eine Niederlassung hat. kann an einem in diesem Gesetz
geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
Patentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen
Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter
bestellt hat.

  (2) Der nach Absatz 1 bestellte Vertreter ist im Verfat::iren
vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerli-
chen Rechtsstreitigkeiten, die die Marke betreffen, zur
Vertretung befugt. Der Vertreter kann auch Strafanträge
stellen.
   (3) Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat,
gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort,
wo sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein
Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertre-
ter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen
der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.

  (4) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die an einem in
diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt
oder dem Patentgericht beteiligt sind.

                          Teil 4
                  Kollektivmarken

                             §97

                     Kollektivmarken

   (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutz-
fähigen Zeichen im Sinne des§ 3 eingetragen werden, die
geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mit-
glieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen
anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geo-
graphischen Herkunft, ihrer Art. ihrer Qualität oder ihren
sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

  (2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses
Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas
anderes bestimmt ist.

                             §98

                       Inhaberschaft

   Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollek-
tivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, ein-
schließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzen-
verbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen
Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gleichgestellt.

                             §99

         Eintragbarkeit von geographischen
        Herkunftsangaben als Kollektivmarken

  Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmar-
ken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Her-
kunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
BGBl. 1994, Seite 3104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3104
3104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                          §100
         Schranken des Schutzes; Benutzung
  (1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus§ 23
ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen
Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht

das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben

im geschäftJichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benut-
zung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127
verstößt.
  (2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch minde-
stens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber

der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

                          § 101
            Klagebefugnis; Schadensersatz

   (1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes be-
stimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke
berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollek-
tivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

  (2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des
Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektiv-
marke berechtigten Personen aus der unbefugten Benut-
zung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens
entstanden ist.

                          § 102

                     Markensatzung
  (1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Mar-
kensatzung beigefügt sein.

  (2) Die Markensatzung muß mindestens enthalten:

1. Namen und Sitz des Verbandes,
2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
3 .. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollek-
   tivmarke befugten Personen,

5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
   und
6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten
   im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

  (3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographi-
schen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß
jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem
entsprechenden geographischen Gebiet stammen und

den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für
die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied
des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur
Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzu-
nehmen ist.
   (4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person
frei.
                           §103

                Prüfung der Anmeldung
  Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach
§ 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Vorausset-
zungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die
Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die
Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund
nicht mehr besteht.

                          §104
             Änderung der Markensatzung
  (1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt
jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.

  (2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die

§§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.

                          §105
                         Verfall

  (1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus

den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen
Verfalls gelöscht,
1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr
   besteht,

2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten
   Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektiv-
   marke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken
   oder der Markensatzung widersprechenden Weise
   benutzt wird, oder

3. wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen
   § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es
   sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Mar-
   kensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund
   nicht mehr besteht.

  (2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die
Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur
Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum
zu täuschen.

  (3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim
Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.

                          §106
   Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

   Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den
in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen
Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 etngetra-
gen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Marken-
satzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der
Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert,
daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

                  Teil 5

       Schutz von Marken nach· dem
        Madrider Markenabkommen
       und nach dem Protokoll zum
        Madrider Markenabkommen

                    Abschnitt 1
            Schutz von Marken nach dem
            Madrider Markenabkommen

                          §107
    Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

  Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale
Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkom-
men über die internationale Registrierung von Marken
(Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des
BGBl. 1994, Seite 3105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3105
Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem
Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts
anderes bestimmt ist.

                           §108
        Antrag auf internationale Registrierung
  (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in
das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des
Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stel-
len.

  (2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor
der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er
als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

   (3) Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses
der Waren oder Dienstleistungen in der für die internatio-

nale Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen.
Das Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der
internationalen Klassifikation von Waren und Dienstlei-

stungen gruppiert sein:

                           §109
                        Gebühren
  (1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist
eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Ist der
Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung
der Marke in das Register gestellt worden, so wird die
Gebühr am Tag der Eintragung fällig. Wird die Gebühr
nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

   (2) Die nach Artikel 8 Abs. 2 des Madrider Markenab-
kommens zu zahlenden internationalen Gebühren sind
unmittelbar an das Internationale Büro der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum zu zahlen.

                           § 110
                 Eintragung im Register

  Der Tag und die Nummer der internationalen Registrie-
rung einer im Register eingetragenen Marke sind in das
Register einzutragen.

                           § 111
           Nachträgliche Schutzerstreckung

  (1) Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter
Abs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt
gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebühr nach
dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt
der Antrag als nicht gestellt.
  (2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.

                           § 112
      Wirkung der internationalen Registrierung

   (1) Die internationale Registrierung einer Marke, deren

Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt
worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am
Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Abs. 4
des Madrider Markenabkommens oder am Tag der Ein-
tragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Arti-

kel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Ein-
tragung in das vom Patentamt geführte Register angemel-
det und eingetragen worden wäre.
  (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht ein-
getreten, wenn der international registrierten Marke nach
den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.

                           §113
        Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

  (1) International registrierte Marken werden in gleicher
Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete
Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft.
§ 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

   (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung
(§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

                           § 114

                       Widerspruch

   (1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung

(§ 41) tritt für international registrierte Marken die Veröf-
fentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Ver-
öffentlichungsblatt.
   (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42
Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für international regi-
strierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats,
der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes
des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die
Veröffentlichung der international registrierten Marke ent-
halten ist.

  (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43
Abs. 2) tritt die Verweigerung des Schutzes.

                           § 115
            Nachträgliche Schutzentziehung

   (1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf
Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des
Vor1iegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder auf-
grund eines älteren Rechts(§ 51) tritt für international regi-
strierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzent-
ziehung.
  (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49
Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an
die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der
Tag, an dem die_Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider
Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf
dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten Verfah-
ren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs
der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung
beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum.

                           § 116
       Widerspruch und Antrag auf Löschung

   aufgrund einer international registrierten Marke

  (1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke
Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben,
so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2
bezeichnete Tag tritt.
BGBl. 1994, Seite 3106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3106
3106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke
eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach
§ 51 erhoben, so ist§ 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzu-

wenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in
§ 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

                          § 117
             Ausschluß von Ansprüchen_
            wegen mangelnder Benutzung

  Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19

wegen der Verletzung einer international registrierten

Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung

der tv'f arke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

                          § 118

            Zustimmung bei Übertragungen
           international registrierter Marken

   Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der

Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Arti-

kel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforder-

liche Zustimmung im Falle der Übertragung einer interna-

tional registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die
Marke für den neuen Inhaber der international registrierten
Marke in das vom Patentamt geführte Register eingetra-
gen ist.

                       Abschnitt2

               Schutz von Marken
               nach dem Protokoll
          zum Madrider Markenabkommen

                          § 119

    Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

   Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale
Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll
vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum
Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des
Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem
Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkom-
men nichts anderes bestimmt ist.

                           §120

        Antrag auf internationale Registrierung

   (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur
Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder
einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim
Patentamt zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der
Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die interna-
tionale Registrierung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.
   (2) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-
lage einer im Register eingetragenen Marke vorgenom-
men werden und wird der Antrag auf internationale Regi-
strierung vor der Eintragung der Marke in das Register

gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke
zugegangen.

  (3) § 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

                          § 121
                        Gebühren

  (1) Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist
eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
  (2) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-

lage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach

dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Pro-

tokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen

werden, so ist mit dem Antrag auf internationale Registrie-

rung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem Tarif
zuzahlen.

   (3) Soll die internationale Registrierung auf der Grund-
lage einer im Register eingetragenen Marke vorgenom-
men werden und ist der Antrag auf internationale Regi-
strierung vor der Eintragung der Marke in das Register

gestellt worden, so wird die Gebühr nach Absatz 1 oder

nach Absatz 2 am Tag der Eintragung fällig. Werden die

Gebühren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gezahlt, so

gilt der Antrag als nicht gestellt.

  (4) Die-nach Artikel 8 Abs. 2 oder nach Artikel 8 Abs. 7
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zu zah-
lenden internationalen Gebühren sind unmittelbar an das
Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum zu zahlen.

                          § 122

                 Vermerk in den Akten;
                 Eintragung im Register
  (1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage
einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke
vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer

der internationalen Registrierung in den Akten der ange-
meldeten Marke zu vermerken.
   (2) Der Tag und die Nummer der internationalen Regi-
strierung, die auf der Grundlage einer im Register einge-
tragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Regi-
ster einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die
internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur
Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorge-
nommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung
geführt hat.

                           §123

           Nachträgliche Schutzerstreckung

   (1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung
einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter
Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
ist beim Patentamt zu stellen. Soll die nachträgliche
Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der
Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt
er als am Tag der Eintragung zugegangen.
   (2) Mit dem Antrag auf nachträgliche-Schutzerstreckung
ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Soll
die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem
Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll
BGBl. 1994, Seite 3107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3107
zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden,
so ist mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzer-
streckung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nach Satz 1 oder nach
Satz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
  (3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.

                           §124
     Entsprechende Anwendung der Vorschriften
    über die Warkung der nach dem Madrider Mar-
  kenabkommen international registrierten Marken
  Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte
Marken, deren Schutz nach Artikel 3ter des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in den
§§ 112 bis 117 aufgeführten Vorschriften des Madrider
Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten.

                           §125

   Umwandlung einer internationalen Registrierung

  (1) Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9Quinquies
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Um-
wandlung einer im internationalen Register gemäß Arti-
kel 6 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-
men gelöschten Marke gestellt und geht der Antrag mit
den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf
einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung
der Marke im internationalen Register zu, so ist der Tag
der internationalen Registrierung dieser Marke nach Arti-
kel 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkom-
men oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung
nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Mar-
kenabkommen, gegebenenfalls mit der für die internatio-
nale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für
die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2
maßgebend.

  (2) Mit dem Antrag auf Umwandlung ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Umwandlung für Waren
oder Dienstleistungen beantragt, die in mehr als drei Klas-
sen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistun-
gen fallen; so ist außerdem für jede weitere Klasse eine
Klassengebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt die
Zahlung der Gebühren, so ist § 36 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.

   (3) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Inter-
nationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum einzureichen, aus der sich die Marke und die Waren
oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der
internationalen Registrierung vor ihrer Löschung im inter-
nationalen Register auf die Bundesrepublik Deutschland
erstreckt hatte.

  (4) Der Antragsteller hat außerdem eine Übersetzung
des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für
die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.

  (5) Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine
Anmeldung zur Eintragung einer Marke behandelt. War
jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen
Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des
Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein

Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur nachträgli-
chen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke ohne
vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 in das Register
eingetragen. Gegen die Eintragung einer Marke nach
Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.

               Teil 6
   Geographische Herkunftsangaben

                   Abschnitt 1
     Schutz geographischer Herkunftsangaben

                          §126

        Als geographische Herkunftsangaben
      geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
  (1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses
Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten
oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die
im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geogra-
phischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen

benutzt werden.
  (2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben
sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des
Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gat-
tungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnun-
gen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine
Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des
Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe ab-
geleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung
verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstlei-
stungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art,
der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaf-
ten oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen die-
nen.

                          §127

                      Schutzinhalt

  (1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im
geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistun-
gen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend,
dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geo-
graphische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei
der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für
Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine
Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft
besteht.

   (2) Haben die durch eine geographische Herkunftsan-
gabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität,
so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftli-
chen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienst-
leistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die
Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder
diese Qualität aufweisen.

  (3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen
besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für
Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann
nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung
über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die
Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Her-
kunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunfts-
BGBl. 1994, Seite 3108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3108
3108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

angabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtferti-
genden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
beeinträchtigen.
  (4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwen-
dung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt wer-
den, die der geschützten geographischen Herkunftsan-
gabe ähnlich sind oder wenn die geographische Her-
kunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung
   oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die
   geographische Herkunft besteht oder
2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung
   oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnut-
   zung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unter-
   scheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe
   besteht.
                          § 128
 Unterlassungsanspruch;Schadensersatzanspruch

  (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben

oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach
§ 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-
werb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwider-
handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung

entstandenen Schadens verpflichtet.

  (3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen
Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten began-
gen, so kann der Unterlassungsanspruch, und, soweit der
Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen
den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

                          § 129
                       Verjährung

  Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.

                       Abschnitt2
             Schutz von geographischen
        Angaben und Ursprungsbezeichnungen
       gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

                          § 130
                 Antrag auf Eintragung
             einer geographischen Angabe
              oder Ursprungsbezeichnung

  (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen

Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Ver-

zeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und
der geschützten geographischen Angaben, das von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli
1992 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABI. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzu-
reichen.
  (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag
als nicht gestellt.

   (3) Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintra-
gung angemeldete geographische Angabe oder Ur-
sprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer Durchführung
erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das
Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den
Antrag dem Bundesministerium der Justiz.
  (4) Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den
Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften.
  (5) Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die
Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe
oder Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird
der Antrag zurückgewiesen.

                          § 131
        Antrag auf Änderung der Spezifikation
  Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geo-
graphischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung

gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt

§ 130 entsprechend: Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.

                          § 132
                  Einspruchsverfahren

  (1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung

(EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geographi-
schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geographischen Angaben
oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geogra-
phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind
beim Patentamt einzulegen.
  (2) Für den Einspruch ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt
der Einspruch als nicht erhoben.

                          § 133
     Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel
  (1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130
und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im
Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
  (2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den
Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Be-
schwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbe-
schwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die Vorschriften
des Teils 3 dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfah-
ren vor dem Patentgericht und über das Rechtsbeschwer-

deverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind entspre-

chend anzuwenden.

                          § 134
                      Überwachung

  (1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den
zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderli-
che Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Lan-
desrecht zuständigen Stellen.
  (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinne
des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten
der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeug-
BGBl. 1994, Seite 3109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3109
nisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr
bringen (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-

ständegesetzes} oder innergemeinschaftlich verbringen,

einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder
Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrich-
   tungen und Transportmittel betreten und dort Besichti-
   gungen vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;
   auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe
   oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
   verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeug-
nisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbe-
sondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherzie-
hen in den Verkehr gebracht werden.
  (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das
Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Ver-
kaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort
vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu
besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichti-
gung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst
oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigun-
gen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen
und Auskünfte zu erteilen.

   (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der
Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch
für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmit-
tel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich ver-
bringt, einführt oder ausführt.
  (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde.

  (6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 1O der Verord-

nung (EWG) Nr. 2081/92 zu Kontrollzwecken vorzuneh-

men sind, werden kostendeckende Gebühren und Ausla-

gen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden

durch das Landesrecht bestimmt.

                           § 135

 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

   (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-
nimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG}
Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach§ 13Abs. 2 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltend-
machung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.

  (2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

                           § 136
                        Verjährung

  Die Ansprüche nach § 135 verjähren gemäß § 20.

                      Abschnitt 3

                  Ermächtigungen

         zum Erlaß von Rechtsverordnungen

                          § 137

          Nähere Bestimmungen zum Schutz
     einzelner geographischer Herkunftsangaben
  (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne
geographische Herkunftsangaben zu treffen.

  (2) In der Rechtsverordnung können

1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische
   Grenzen das Herkunftsgebiet,
2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des
   § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände,
   wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der
   Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der
   Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder
   sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangs-
   materialien wie deren Herkunft, und
3. die Art und Weise der Verwendung der geographi-
   schen Herkunftsangabe

geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lau-
teren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der
Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu
berücksichtigen.

                          § 138
          Sonstige Vorschriften für das Ver-
        fahren bei Anträgen und Einsprüchen
       nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
  (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates nähere Bestimmungen über das Antrags- und Ein-
spruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermäch-

tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

rates ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Patent-

amts übertragen.

                          § 139

            Durchführungsbestimmungen

          zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

   (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von
Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu regeln, soweit
sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen
Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen
nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
BGBl. 1994, Seite 3110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3110
3110                                  Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1994, Teil 1
1. die Kennzeichnung       der   Agrarerzeugnisse    oder                             § 141
   Lebensmittel,
2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten
   Bezeichnungen oder

3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Über-
   wachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen
   Verbringen oder bei der Bnfuhr oder Ausfuhr
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 kön-
nen auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach
den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrif-
ten befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 10

der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Kontrol-

len zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen

oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu -

beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Vor-

aussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater

Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind

befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch

Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-

den zu übertragen.

                          Teil 7
                        Verfahren
          in Kennzeichenstreitsachen

                            §140

                 Kennzeichenstreitsachen

   (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem

der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-

tend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die
 Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-
 schließlich zuständig.

   {2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

 Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insge-
   Gerichtsstand bei AnsprOchen nach diesem Gesetz
   und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

    Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten
  Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des
  Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet
  werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des§ 24 des
  Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend
  gemacht zu werden.

                            §142
                 Streitwertbegünstigung

  (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz

geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine

Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten

nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage

erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren

Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur

Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-

schaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.

  (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die
begünstigte Partei die GebOhren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich-
ten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt wer-
den oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem
Gegner entrichteten GerichtsgebOhren und die Gebühren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts

zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden,
kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine

Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-

den Streitwert beitreiben.

  (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
vor der Vert,andlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist

er nur zulässig, wenn der angenommene oder festge-

setzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt
 samt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte

 einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen

 Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren
 dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder

 können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten
 eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teil-
 weise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes
 übertragen.
  (3) Vor dem Gericht für Kennzeichenstreitsachen kön-
nen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das
die Klage ohne eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören
wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner

zu hören.

                          Teil 8

               Straf-    und   Bußgeld-
        vorschriften; Beschlagnahme
         bei der Einfuhr und Ausfuhr

                        Abschnitt 1
              Straf- und Bußgeldvorschriften
würde. Satz 1 gilt entsprechend für die Vertretung vor dem

Berufungsgericht.
               §143

Strafbare Kennzeichenverletzung
  (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeß-      (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind

nicht zu erstatten.

  (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines

Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen,

sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach

§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.

1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,

2. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht

   benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschät-

   zung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu

   beeinträchtigen,

3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder
   entgegen§ 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung
BGBl. 1994, Seite 3111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3111
   oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel
   anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder
   ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
   a) nach§ 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder

   b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die

      Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die
      Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterschei-
      dungskraft oder der Wertschätzung einer bekann-
      ten Marke zu ermöglichen,

4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zei-
   chen benutzt oder

5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zei-
   chen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft
   oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftli-
   chen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchti-
   gen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
  (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  (3) Der Versuch ist strafbar.
  (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.

  (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-
nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist
anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten An-
sprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vor-
schriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung
des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung)
stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einzie-
hung nicht anzuwenden.

  (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es

beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,
anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
Urteil zu bestimmen.

                           § 144
                Strafbare Benutzung
          geographischer Herkunftsangaben
  (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine
geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine
Angabe oder ein Zeichen
1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, auch in Verbindung mit
   Abs. 4, benutzt oder
2. entgegen§ 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
   in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterschei-
   dungskraft einer geographischen Herkunftsangabe
   auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
  (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr
widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Gemeinschaft geschützte geographische Angabe
oder Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechts-
verordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Strafvorschrift verweist.

  (3) Der Versuch ist strafbar.
   (4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die
widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verur-
teilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder,
wenn dies nicht -möglich ist, die Gegenstände vernichtet

werden.

   (5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche
Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntma-
chung ist im Urteil zu bestimmen.

  (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftaten
nach Absatz 2 geahndet werden können, soweit dies zur
Durchsetzung des in Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von geogra-
phischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erfor-
derlich ist.

                           § 145
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Ver-
kehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter
Form
1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches
   Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen
   Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weite-
   ren Kommunalverbandes im Sinne des§ 8 Abs. 2 Nr. 6,

2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des
   § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im
   Sinne des§ 8 Abs. 2 Nr. 8

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen be-
nutzt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig

1. entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
   a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken,
      Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder
      deren Besichtigung nicht gestattet,
   b) die zu besichiigenden Agrarerzeugnisse oder
      Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung
      ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
   c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht lei-
      stet,
   d) Proben nicht entnehmen läßt,
   e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstän-
      dig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
   f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
      dig erteilt oder
2. einer nach§ 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung
   zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
sche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
det werden.
  (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist§ 144 Abs. 4 entspre-
chend anzuwenden.
BGBl. 1994, Seite 3112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3112
3112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                      Abschnitt 2
             Beschlagnahme von Waren
             bei der Einfuhr und Ausfuhr

                          § 146

               Beschlagnahme bei der

         Verletzung von Kennzeichenrechten

   (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem
Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeich-
nung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verord-
nung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember
1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung
nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
(ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung
des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Ver-

kehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kon-
trollen durch die Zollbehörden stattfinden.

  (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten
sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,
Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift
des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und
Postgeheimnis (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird inso-
weit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit
gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch
nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.

                          § 147
              Einziehung; Widerspruch;

            Aufhebung der Beschlagnahme
  (1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung

nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zoll-

behörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.

  (2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon
unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der
Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag
nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Waren aufrechterhält.

  (3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält
der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine voll-
ziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwah-
rung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungs-
beschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erfor-
derlichen Maßnahmen.

   (4) liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zusteflung der Mitteilung an den Antragstel-

ler nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daß

die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 bean-

tragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen auf-
rechterhalten.

                           § 148
             Zuständigkeiten; Rechtsmittel
   (1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern
keine kürzere Geltungsdauer beantragt· wird. Der Antrag

kann wiederholt werden.

  (2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlun-

gen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des
§ 178 der Abgabenordnung erhoben.
   (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-
verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofor-
tige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde
entscheidet das Oberlandesgericht.

                           § 149

                  Schadensersatz
        bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

   Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach
§ 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren
aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt
(§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfü-
gungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstande-
nen Schaden zu ersetzen.

                           § 150

                   Beschlagnahme
        nach der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86
  In Verfahren nach der in § 146 Abs. 1 genannten Verord-
nung sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden,
soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

                           § 151

                   Beschlagnahme

         bei widerrechtlicher Kennzeichnung

        mit geographischen Herkunftsangaben

  (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem
Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsan-
gabe versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr
oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der
Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern
die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur,
soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

  (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vor-
genommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseiti-
gung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen
Maßnahmen an.

  (3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht ent-

sprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die

Zollbehörde die Einziehung der Waren an.

  (4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-
BGBl. 1994, Seite 3113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3113
verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ist die sofor-
tige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde
entscheidet das Oberlandesgericht.

                    Teil 9

           0 bergan gsvorsc h ritten

                         §152

             Anwendung dieses Gesetzes
   Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nach-
folgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die
vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen
oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder
durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und
auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor
dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vor-
schriften geschützt waren.

                         § 153

                       Schranken
               für die Geltendmachung

             von Verletzungsansprüchen

  (1) ·standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995
eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische
Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen

Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften

gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen

Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens

keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die
Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen
Bezeichnung nach diesem Gesetz nictit gegen die Wei-
terbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen
Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht
werden.

   (2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar
1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notori-
sche Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäft-
lichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß die in§ 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist
von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen be-
ginnt.

                         § 154
                 Dingliche Rechte;
       Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
  (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmel-
dung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein

dingliches Recht begründet worden oder war das durch
die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung,
so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29
Abs. 2 in das Register eingetragen werden.

  (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das
durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke

begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt wor-
den ist.

                          §155

                        Lizenzen
  Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmel-
dung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch
die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten
Recht erteilte Lizenzen ist§ 30 mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5
nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem
1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an
Dritte erteilte Lizenzen handelt.

                          § 156
            Prüfung angemeldeter Marken
            auf absolute Schutzhindemisse

  (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet
worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften
aus vom Patentamt von Amts wegen zu berücksichtigen-
den Gründen von der Eintragung ausgeschlossen war,
das aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes nicht von
der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und
daß, ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und
einer etwa in Anspruch genommenen Priorität, der 1. Ja-
nuar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des
§ 6 Abs. 2 maßgeblich ist.

  (2) Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemel-

deten Zeichens zu dem Ergebnis, daß die Vorausse~un-

gen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem

Anmelder mit.

  (3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung
nach Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des
Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird
die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke
nach diesem Gesetz weiterbehandelt.

  (4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er mit
einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absat-
zes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der
Frist des Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das
Patentamt die Anmeldung zurück.
   (5) Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch
noch in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerde-
verfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über
die Zurückweisung der Anmeldung abgeben, das am
1. Januar 1995 anhängig ist. Die Absätze 2 bis 4 sind ent-
sprechend anzuwenden.

                          § 157

          Bekanntmachung und Eintragung
  Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer
Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes

beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht
nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekannt-
gemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige
BGBl. 1994, Seite 3114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3114
3114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen.
Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung
gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a
Abs. 2 des Waren-zeichengesetzes vorgesehene Gebühr
bereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.

                          § 158

                Widerspruchsverfahren

  (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer
Marke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder
die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des Waren-
zeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Waren-
zeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können
Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des
Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchs-
gründe des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als
auch auf die Widerspruchsgründe des § 42 Abs. 2 gestützt
werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des
Warenzeichengesetzes Widerspruch nic~t erhoben, so
wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die
Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Wider-
spruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung
nicht statt.
   (2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß
§ 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintra-

gung einer nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben
worden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Wider-
spruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchs-
gründe des§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichenge-
setzes, soweit der Widerspruch darauf gestützt worden
ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5

Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt worden,
ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42
Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden.

   (3) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der
vor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die Benut-
zung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben
worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in
einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist
anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für ·das
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann,
wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig
ist. Satz 1 gilt nicht für Rechtsbeschwerden, die am 1. Ja-
nuar 1995 anhängig sind.
  (4) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird,
soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Waren-
zeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke
nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch

nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

  (5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2

des Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmel-
dung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird
dem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgege-
ben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1
gelöscht.

  (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-
zes 4 Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung
aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungs-
hindernissen nicht statt.

                          § 159

               Teilung einer Anmeldung

   Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach§ 5
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten
Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt
werden kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn
ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch
sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der
ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der
ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Wider-
spruch richtet, wird nach § 41 In das Register eingetragen.
Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Ein-
tragung nicht statt.

                          §160

            Schutzdauer und Verlängerung
   Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer
und die Verlängerung der Schutzdauer(§ 47) sind auch auf
vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwen-
den mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist,
innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der

Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Fäl-
ligkeit gezahlt werden können, die Vorschriften des § 9
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden
sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Waren-
zeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 abläuft.

                          § 161

                      Löschung
      einer eingetragenen Marke wegen Verfalls

  (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung
der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Waren-
zeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist
die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengeset-
zes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Ja-
nuar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist
zwei Monate.
  (2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung
der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die
Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den
bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.

                          §162

         Löschung einer eingetragenen Marke

          wegen absoluter Schutzhindernisse

  (1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995
benachrichtigt worden, daß die Eintragung der Marke nach
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes gelöscht wer-
den soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die
BGBl. 1994, Seite 3115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3115
Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so
beträgt diese Frist zwei Monate.
  (2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts
wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen
des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10
Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet wor-
den oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung
nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintra-
gung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis

dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch
dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach
§ 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet
wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

                          § 163
         Löschung einer eingetragenen Marke
         wegen des Bestehens llterer Rechte
  (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung
der Eintragung einer Marke aufgrund einer früher ange-
meldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzei-
chengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren

Rechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht, wenn
der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vor-
schriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes
stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem
1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der
Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Ja-
nuar 1995 eingetragen worden ist.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist§ 51 Abs. 2
Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren mit dem
1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

                          § 164
       Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde

   Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erin-
nerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden
sind, mit der Maßgabe, daß die _in§ 66 Abs. 3 Satz 1 und 2
vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn

Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.

                        Artikel 2
            Änderung der Verordnung
        zur Durchführung und Erginzung

    des Gesetzes zum Schutze des Wappens
    der Schweizerischen Eidgenossenschaft
                       (1131-1-1)
  § 2 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 1131-1-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird das Wort "Warenzeichen" durch das
   Wort "Marken" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden das Wort "Warenzeichen" durch
   das Wort "Marken" und die Wörter „die Zeichenrolle"
   durch die Wörter "das Register" ersetzt.

                        Artikel 3

         Änderung des Gesetzes über
 die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
                        (2121-20)

   In Artikel 1 § 4 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Wer-
bung auf dem Gebiete des Heilwesens In der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068)
werden die Wörter "dem Warenzeichen" durch die Wörter
,.der Marke" ersetzt.

                        Artikel 4

          Änderung der Wein-Verordnung

                       (2125-5-1)

  Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. September 1993 (BGBI. 1 S.1538, 1699;
1994 S. 1307) wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „ein Warenzeichen
   (Wort- oder Bildzeichent durch die Wörter "eine
   Marke" und das Wort „es" durch das Wort „sie"
   ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „ein Warenzei-
   chen" durch die Wörter "eine Marke" ersetzt.

                        Artikel&

                  Änderung
       derBedarfsgegenstindeverordnung

                      (2125-40-46)

  In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Bedarfsgegenstän-
deverordnung vom 10. April 1992 (BGBI. 1 S. 866), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1670) geändert worden ist, werden die Wörter
"das eingetragene Warenzeichen" durch die Wörter „die
eingetragene Marke" ersetzt.

                        Artikel&

      Änderung der Pflichtstückverordnung
                       (224-5-2-2)

  In § 4 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe d der Pflichtstückverord-
nung vom 14. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1739) wird das
Wort „Warenzeichen• durch das Wort „Marken" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 3116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3116
3116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                        Artikel 7
  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
                         (300-2)
   In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Warenzeichengesetz" durch das
Wort „Markengesetz" ersetzt.

                        Artikels

       Änderung des Rechtspflegergesetzes
                         (302-2)
  § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBI. 1S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird die Angabe.,§ 13 Abs. 2 des Waren-
   zeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 66 Abs. 5 des
   Markengesetzes" ersetzt.

2. In Nummer 5 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des Waren-
   zeichengesetzes• durch die Angabe ,.§ 81 Abs. 2
   Satz 3 des Markengesetzes" ersetzt.

3. In Nummer 7 wird die Angabe,.§ 35 Abs. 2 des Waren-
   zeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 96 des Marken-
   gesetzes" ersetzt.

4. In Nummer 8 wird die Angabe .,§ 13 Abs. 3 des Waren-

   zeichengesetzes• durch die Angabe ,.§ 94 Abs. 1 des

   Markengesetzes" ersetzt.

5. In den Nummern 9 und 10 wird die Angabe,.§ 13 Abs. 3
   des Warenzeichengesetzes" jeweils durch die Angabe
   ,.§ 82 Abs. 1 des Markengesetzes" ersetzt.

6. In Nummer 11 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des
   Warenzeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 82
   Abs. 3 des Markengesetzes" ersetzt.

7. In Nummer 12 wird die Angabe ,.§ 13 Abs. 3 des

   Warenzeichengesetzes" durch die Angabe ,.§ 71

   Abs. 5, § 82 Abs. 1 des Markengesetzes" ersetzt.

                        Artikel 9
     Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

                         (303-12)
  In Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird das Wort
,.Warenzeichenwesens" durch das Wort „Markenwesens"
ersetzt.

                       Artikel 10
        Änderung der Strafprozeßordnung
                        (312-2)
  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe"§ 25d Abs. 1 und
   § 26 des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe

   ,.§ 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markenge-
   setzes" ersetzt.

2. In§ 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe,.§ 25d Abs. 2 des
   Warenzeichengesetzes" durch die Angabe .,§ 143
   Abs. 2 des Markengesetzes" ersetzt.

                       Artikel 11

                   Änderung
              der Bundesgebühren-
            ordnung für Rechtsanwälte

                        (368-1)

  § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober
1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

  ,.(2) Der Rechtsanwalt erhält die in § 31 bestimmten

Gebühren im Beschwerdeverfahren vor dem Patentge-

richt

1. über die in § 23 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3
   des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmu-
   stergesetzes, § 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzge-
   setzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchs-
   mustergesetzes und § 34 Abs. 1 des Sortenschutzge-
   setzes genannten Angelegenheiten,

2. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die
   Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den
   die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückge-

   wiesen oder durch den über einen Löschungsantrag

   entschieden worden ist,

3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde
   gegen einen Beschluß richtet,
   a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen
      Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder
      über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluß
      entschieden worden ist oder
   b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geogra-
      phischen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-
      nung (§ 130 Abs. 5 des Markengesetzes) zurückge-
      wiesen worden ist.

In den übrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentge-
richt bestimmen sich die Gebühren nach § 61."
BGBl. 1994, Seite 3117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3117
                       Artikel 12
     Änderung des Produkthaftungsgesetzes
                         (400-8)
  In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes vom
15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2198), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1994 II
S. 2658) geändert worden ist, werden die Wörter "seines
Warenzeichens" durch die Wörter „seiner Marke" ersetzt.

                       Artikel 13

         Änderung des Patentgesetzes
      und des Geschmacksmustergesetzes
                     (420-1, 442-1)
   (1) § 41 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1
S. 1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     n(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem
   Staat eingereicht worden,· mit dem kein Staatsvertrag
   über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann
   der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser
   Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht
   in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntma-

   chung des Bundesministeriums der Justiz im Bundes-
   gesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten
   Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht
   gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem
   Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
   vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden."

  (2) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278),

wird wie folgt geändert:

1. § 7b wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       ,,(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in
      einem Staat eingereicht worden, mit dem kein
      Staatsvertrag üper die Anerkennung der Priorität
      besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritäts-
      recht nach der Pariser Verbandsübereinkunft ent-
      sprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen,
      soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi-
      nisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der
      andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung
      beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das
      nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritäts-
      recht nach der Pariser Verbandsübereinkunft ver-
      gleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden."

   b) Absatz 2 wird Absatz 3.

2. In § 12a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 7b Abs. 2
   Satz 2" durch die Angabe "§ 7b Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

                       Artikel 14
    Änderung der Patentanmeldeverordnung
                        (420-1-6)
  § 8 Abs. 7 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai
1981 (BGBI. 1S. 521), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 1. April 1993 (BGBI. 1S. 426) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird das Wort „Warenzeichen" durch das
   Wort „Marken" ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Wörter „eines Warenzeichens"
   durch die Wörter "einer Marke" und das Wort „Waren-
   zeichen" durch das Wort „Marke" ersetzt.

                       Artikel 15

             Änderung des Gesetzes
           über den Beitritt des Reichs
          zu dem Madrider Abkommen
       über die internationale Registrierung
        von Fabrik- oder Handelsmarken
                      (423-3)
   Die §§ 2 bis 4 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs
zu dem Madrider Abkommen über die internationale Regi-
strierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

                       Artikel 16

             Änderung des Gesetzes
      über die am 14. Juli 1967 in Stockholm
       unterzeichneten Übereinkünfte auf
      dem Gebiet des geistigen Eigentums

  Artikel 2 des Gesetzes über die am 14. Juli 1967 in
Stockholm unterzeichneten Übereinkünfte auf dem Gebiet
des geistigen Eigentums vom 5. Juni 1970 (BGBI. 1970 II
S. 293) wird wie folgt gefaßt:

                         „Artikel 2

  Änderungen der Ausführungsordnung und Festsetzun-
gen der Höhe von Gebühren, die die Versammlung des
Verbandes für die internationale Registrierung von Marken
gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer iii der Stock-
holmer Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Marken
beschließt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuma-
chen."

                       Artikel 17

             Änderung des Gesetzes
        betreffend den Schutz von Mustern
       und Warenzeichen auf Ausstellungen
                        (424-2-1)

  Das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Geset-
zes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 197611 S. 649), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 1994, Seite 3118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3118
3118                                    Bundesgesetzblatt,

1. In der Überschrift werden die Wörter „und Warenzei-
   chen" gestrichen.

2. In Satz 1 werden die Wörter „sowie Warenzeichen. die
   auf einer daselbst zur Schau gestellten Ware ange-
   bracht sind," gestrichen.

3. In Nummer 2 werden die Wörter „oder des Warenzei-
   chens" gestrichen und die Wörter „Muster- oder Zei-
   chenschutzes" durch das Wort „Musterschutzes"
   ersetzt.

                       Artikel 18

            Änderung des Gesetzes
   über die Eingliederung des Saarlandes auf
 dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
                        (424-3-5)

  Der Siebente Abschnitt des Gesetzes über die Einglie-
derung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 424-3-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel19
                  Änderung

    des Sechsten Gesetzes zur Änderung

     und Überleitung von Vorschriften          auf
 dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

                       (424-3-6-2)
  Artikel 6 § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-2,
Jahrgang 1994, Teil 1

  veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt ge-
  ändert:

  1. Das Komma nach dem Wort „Patentgesetzes" wird
      durch das Wort „und" ersetzt.

  2. Die Angabe „und § 9 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 3 des
     Warenzeichengesetzes• wird gestrichen.

                          Artikel20
        Änderung des Patentgebührengesetzes
                          (424-4-5)

    Das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976
  (BGBI. 1 S. 2188). zuletzt geändert durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739, 2263), wird
  wie folgt geändert:

  1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort .Warenzeichens"
     durch die Wörter „einer Marke" und die Angabe
     ,,§ 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes• durch die
     Angabe,,§ 47 Abs. 3 des Markengesetzes" ersetzt.

  2. § 7 wird wie folgt geändert:
      a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
         „In den Fällen der Nummern 131100 bis 136 200
         (Abschnitt A., Unterabschnitt III.) der Anlage zu § 1
         (Gebührenverzeichnis) treten die in der Zusatz-

         spalte aufgeführten Gebühren an die Stelle der bis-
         herigen Gebührensätze im Sinne des Satzes 1.•

      b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2 des Waren-
         zeichengesetzes• durch die Angabe,,§ 47 Abs. 3
         des ~arkengesetzes• ersetzt.

  3. Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
     bührengesetzes wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt ,,A. Gebühren des Patentamts" wird der Unterabschnitt III wie folgt gefaßt:

"Nummer       Gebührentatbestand

                                  Gebühr in
                                Deutsche Mark
.                                      Zusatz-
                                       spalte;
                 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
              1. Eintragungsverfahren
131100           Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr
                 bis zu drei Klassen
                 (§ 32 Abs. 4 MarkenG)

500         420
131150           Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab
                 der vierten Klasse
                 (§ 32 Abs. 4 MarkenG)

150         120
131 200          Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis
                 zu drei Klassen
                 (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)

1 500        1200
131 250          Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
                 der vierten Klasse
                 (§ 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)
131 300          Zuschlag für die verspätete Zahlung einer
                 bis 131250
                 (§ 36 Abs. 3 MarkenG)

                                        250         210
Gebühr der Nummern 131 100

                                        100            80
BGBl. 1994, Seite 3119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3119
"Nummer   Gebührentatbestand

131 400     Für die Erhebung des Widerspruchs
            (§ 42 Abs. 3 MarkenG)
131 600     Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung
            (§ 38 Abs. 2 MarkenG)
131 700     Für den Antrag auf Teilung einer Anmeldung
            (§ 40 Abs. 2, §§ 31, 27 Abs. 4 MarkenG)

          2. Verlängerung der Schutzdauer

   Gebühr in
 Deutsche Mark
         Zusatz-
         spalte;

200        170

420        350

500        420
132100      Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis
            zu drei Klassen
            (§ 4 7 Abs. 3 MarkenG)
132150      Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer
            Klasse ab der vierten Klasse
            (§ 4 7 Abs. 3 MarkenG)

                               1 000        840
einer Marke für jede

                                 450        380
132 200     Verlängerungsgebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassen-
            gebühr bis zu drei Klassen
            (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)
132 250     Klassengebühr bei Verlängerung der Schutzdauer
            für jede Klasse ab der vierten Klasse
            (§ 97 Abs. 2, § 47 Abs. 3 MarkenG)

                               3000       2 500
einer Kollektivmarke

                                 450        380
132 300     Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern 132 100
            bis 132 250
            (§ 36 Abs. 3 MarkenG)

          3. Sonstige Anträge
133400      Für den Antrag auf Teilung einer Eintragung
            (§ 46 Abs. 3, § 27 Abs. 4 MarkenG)
133 600     Für den Antrag auf Löschung
            (§ 54 Abs. 2 MarkenG)

          4. Internationale Registrierung

10%der     10% der
Gebühren   Gebühren

  600        500

  600        500
134100      Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem
            Madrider Markenabkommen
            (§ 109 Abs. 1 MarkenG) oder

300        250
134200      Nationale Gebühr für den Antrag auf internationale Registrierung nach dem
            Protokoll zum Madrider Markenabkommen
            (§ 121 Abs. 1 MarkenG)
134300      Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf

                                 300        250
internationale Registrierung
            sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll
            zum Madrider Markenabkommen
            (§ 121 Abs. 2 MarkenG)

300        250
134400      Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach
            dem Madrider Markenabkommen
            (§ 111 Abs. 1 MarkenG)

200        170
134 500     Nationale Gebühr für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung nach
            dem Protokoll zum Madrider Abkommen
            (§ 123 Abs. 1 Satz 2 MarkenG)
134600      Gemeinsame nationale Gebühr für den Antrag auf

                                 200        170
nachträgliche Schutzer-
            streckung sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach
            dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
            (§ 123 Abs. 2 Satz 2 MarkenG)

200        170
BGBl. 1994, Seite 3120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3120
3120                                          Bundesgesetzblatt,

„Nummer         Gebührentatbestand

                 5. Umwandlung einer international registrierten
Jahrgang 1994, Teil 1

                                         Gebühr in
                                       Deutsche Mark
                                               Zusatz-
                                               spalte;

Marke
135100              Für den Antrag auf Umwandlung einer Marke einschließlich der Klassen-
                    gebühr bis zu drei Klassen
                    (§ 125 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)
135150              Klassengebühr bei Umwandlung einer Marke für
                    vierten Klasse
                    (§ 125 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)

                                     500         420
jede Klasse ab der

                                     150         120
135200              Für den Antrag auf Umwandlung einer Kollektivmarke einschließlich der
                    Klassengebühr bis zu drei Klassen
                    (§ 125 Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                1 500       1 200
135250              Klassengebühr bei Umwandlung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab
                    der vierten Klasse
                    (§ 125 Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 32 Abs. 4 MarkenG)                                  250         210
135 300             Zuschlag für die verspätete Zahlung einer Gebühr der Nummern
                    135 100 bis 135 250
                    (§ 125 Abs. 2, § 36 Abs. 3 MarkenG)

100          80
                 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
136100              Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
                    Ursprungsbezeichnung
                    (§ 130 Abs. 2 MarkenG)
136200              Für den Einspruch gegen die Eintragung einer
                    oder Ursprungsbezeichnung
                    (§ 132 Abs. 2 MarkenG)

1 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Patentgebührengesetzes.

                                   1 500       1 200
geographischen Angabe

                                     200         170"
b) Im Abschnitt „8. Gebühren des Patentgerichts'1 wird der Unterabschnitt III wie folgt gefaßt:

„Nummer          Gebührentatbestand

  Gebühr in
Deutsche Mark
                 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
234100              Für die Einlegung der Beschwerde außer dem Fall der Nummer 234 600
                    (§ 66 Abs. 5 MarkenG)
234600              Beschwerdegebühr in Löschungssachen
                    (§ 66 Abs. 5, §§ 53 und 54 MarkenG)

                            Artikel 21

        Änderung der Patentanwaltsordnung
                            (424-5-1)

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 57 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrecht-
             erhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines
             Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats,
                                               300

                                               520"

          eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer
          Topographie, einer Marke oder eines anderen
          nach dem Markengesetz geschützten Kennzei-
          chens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines
          Sortenschutzrechts andere zu beraten und Drit-
          ten gegenüber zu vertreten;"

   b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Anmeldung
      und bei" gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Warenzeichengesetz"
   durch das Wort „Markengesetz" ersetzt.

3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Gebrauchs-
   mustergesetzes" die Angabe ,,, des § 1Ob des Ge-
   schmacksmustergesetzes" eingefügt.
BGBl. 1994, Seite 3121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3121
4. In § 155 Abs. 2 wird die Angabe .und des § 35 Abs. 2
   des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe ., des
   § 16 des Geschmacksmustergesetzes und des § 96
   des Markengesetzes" ersetzt.

5. In § 165 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „oder des § 35
   Abs. 2 des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe
   11 , des § 16 des Geschmacksmustergesetzes oder des

   § 96 des Markengesetzes• ersetzt.

6. § 178 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe .oder des § 35 Abs. 2
      des Warenzeichengesetzes" durch die Angabe
      "' des § 16 des Geschmacksmustergesetzes oder
      des § 96 des _Markengesetzes" ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort .Befugnis" durch die
      Wörter „Befugnisse nach § 16 des Geschmacks-
      mustergesetzes und" ersetzt.

                       Artikel22

                    Änderung
                 der Ausbildungs-
            und Prüfungsordnung nach
         § 12 der Patentanwaltsordnung
         und Prüfungsordnung nach § 10
     des Gesetzes über die Eignungsprüfung
    für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
                        (424-5-2)

  Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der
Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491 ), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. September
1994 (BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird das Wort • Waren-

   zeichenrechts" jeweils durch das Wort .Markenrechts"
   ersetzt.

2. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort IIWarenzeichenrecht"
      durch das Wort .Markenrecht" ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird das Wort .Warenzeichenrechts"
      durch das Wort „Markenrechts" ersetzt.

                       Artikel23

                   Änderung
        des Gesetzes über die Beiordnung
    von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe
                        (424-5-3)

  § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentan-
wälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der
Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1

S. 557), das zuletzt durch § 15 des Gesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort • Warenzeichengesetz"
   durch das Wort .Markengesetz" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter .ein Warenzeichen"
   durch die Wörter .eine Marke oder ein sonstiges nach
   dem Markengesetz geschütztes Kennzeichen" ersetzt.

                     Artikel 24
              Änderung des Gesetzes
             über die Eignungsprüfung

    für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

                        (424-5-5)
  In § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Eignungsprü-
fung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 16. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 305)
geändert worden ist, werden die Wörter .eines Warenzei-
chens" durch die Wörter „einer eingetragenen Marke"

ersetzt.

                       Artikel25
            Änderung des Gesetzes
        gegen den unlauteren Wettbewerb

                          (43-1)
   Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 58 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen.

2. Die§§ 16 und 28 werden aufgehoben.

                        Artikel 26
             Änderung des Gesetzes
            über den Beitritt des Reichs
           zu dem Madrider Abkommen
          betreffend die Unterdrückung
      falscher Herkunftsangaben auf Waren

                          (43-6)

   § 2 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem
Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung
falscher Herkunftsangaben auf Waren in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 143
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 27

      Änderung des Urheberrechtsgesetzes

                         (440-1)

  In § 69g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1S. 1273), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)
geändert worden ist, wird das Wort II Warenzeichen" durch
das Wort .Marken" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 3122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3122
3122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                       Artikel 28

           Änderung der Einkommen-

        steuer-Durchführungsverordnung
                        (611-1-1)
   In § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1418), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
geändert worden ist, werden die Wörter "Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29)" durch die Wörter .Mar-
kengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082)"
ersetzt.

                       Artikel 29
       Änderung des Umsatzsteuergesetzes
                      (611-10-14)

  In § 3a Abs. 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 565), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 44 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. I S. 2325) geändert wor-
den ist, wird das Wort "Warenzeichenrechten" durch das
Wort .Markenrechten" ersetzt.

                       Artikel 30

              Änderung des Gesetzes
            zum Schutze des Bernsteins
                     (7127-2)

  Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7127-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel 179 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter .einem entsprechen-
   den Warenzeichen" durch die Wörter .einer entspre-
   chenden Marke" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter .ein für ihn eingetragenes
   Warenzeichen" durch die Wörter „eine für ihn eingetra-
   gene Marke" ersetzt.

                       Artikel 31

           Änderung des Waffengesetzes
                     (7133-3)

   Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2978), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter .ein eingetra-
      genes Warenzeichen" durch die Wörter .eine einge-
      tragene Marke" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Warenzeichen"

      durch das Wort "Marke" ersetzt.

2. In § 27 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter .Hersteller- oder
   Warenzeichens" durch die Wörter .Herstellerzeichens
   oder der Marke" ersetzt.

3. In§ 34 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 58 Abs. 2
   Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 und § 59b Abs. 2 Satz 1 wer-

   den die Wörter .Hersteller- oder Warenzeichen" jeweils
   durch die Wörter .Herstellerzeichen oder Marke"
   ersetzt.

                       Artikel 32

                    Änderung
    der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
                      (7133-3-2-4)

  Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 777),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3073), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter .Hersteller- oder
   Warenzeichen" durch die Wörter .Herstellerzeichen
   oder Marke" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter .einem einge-
   tragenen Warenzeichen" durch die Wörter .einer ein-
   getragenen Marke" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Waren-
      zeichen" durch die Wörter .die Marke" ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird in Nummer 4 der mit der Angabe
      .Linke Seite:" überschriebenen Spalte das Wort

      .Warenzeichen" durch das Wort .Marke" ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „das Warenzei-
   chen" durch die Wörter „die Marke" ersetzt.

5. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter .Hersteller- oder
   Warenzeichen" durch die Wörter .Herstellerzeichen
   oder Marke" ersetzt.

6. In § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden die Wör-
   ter .sein Warenzeichen" jeweils durch die Wörter
   "seine Marke" ersetzt.

7. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter .ein Warenzeichen"
      durch die Wörter .eine Marke" und die Wörter .des
      Warenzeichens" durch die Wörter „der Marke"
      ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter .das Warenzeichen"
      durch die Wörter .die Marke" und die Wörter .die-
      ses Zeichen" durch die Wörter „diese Marke"
      ersetzt.

8. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter .eingetra-
   genes Warenzeichen" durch die Wörter "eingetragene

   Marke" ersetzt.

9. In § 28a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Hersteller-
   oder Warenzeichen" durch die Wörter .Herstellerzei-
   chen oder Marke" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 3123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3123
                       Artikel 33

                   Änderung
   der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
                  (7133-3-2-9)
  Die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBI. 1

S. 1872), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3073), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „sein eingetra-
   genes Warenzeichen" durch die Wörter „seine einge-
   tragene Marke" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „das eingetra-
   gene Warenzeichen, das" durch die Wörter „die einge-
   tragene Marke, die" ersetzt.

3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 und
   Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Warenzeichen" jeweils
   durch das Wort „Marke" ersetzt.

                       Artikel 34
                   Änderung
 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

                   (7134-2-1)
  In Nummer 4 der Anlage 3 zur Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1991 (BGBI. 1S. 169), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782,
2049) geändert worden ist, wird das Wort „Warenzeichen"
durch das Wort „Marke" ersetzt.

                       Artikel35

                    Änderung

     der Elektrozulassungs-Bergverordnung
                       (750-15-6)
  In Nummer 1.5 des Anhangs 2 zu Anlage 2 zur Elektro-
zulassungs-Bergverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1993 (BGBI. 1S. 316) werden die

Wörter „sein Warenzeichen" durch die Wörter „seine
Marke" ersetzt.

                       Artikel36

                    Änderung
        des Textilkennzeichnungsgesetzes
                      (772-1)

  In§ 9 Abs. 2 Satz 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
1986 (BGBI. 1 S. 1285) wird das Wort „Warenzeichen-
rechts" durch das Wort „Markenrechts" ersetzt.

                       Artikel 37
                    Änderung
    des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

                     (772-2)
  In § 5 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes vom
25. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 857), das zuletzt durch das

Gesetz vom 29. August 1975 (BGBI. 1 S. 2307) geändert
worden ist, werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter
,,ein Warenzeichen" durch die Wörter „eine Marke"
ersetzt.

                        Artikel 38

      Änderung der Düngemittelverordnung

                         (7820-6)
  In Anlage 2 Nr. 2.4 zu den §§ 2 und 5 Abs. 4 der Dünge-
mittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450), die
zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 26. Okto-
ber 1993 (BGBI. I S. 1782, 2049) geändert worden ist, wird
das Wort „Warenzeichen" durch das Wort „Marken"
ersetzt.

                        Artikel39
     Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

                         (7822-6)
    In § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgeset-
zes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, werden das Wort
11 Warenzeichen" durch das Wort „Marke" und die Wörter

11 des  Warenzeichens" jeweils durch die Wörter „der
Marke" ersetzt.

                        Artikel40

       Änderung des Sortenschutzgesetzes
                         (7822-7)

  In § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes
vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBI. 1 S. 2278) geändert worden ist, werden das Wort

„Warenzeichen" durch das Wort „Marke" und die Wörter
„des Warenzeichens" jeweils durch die Wörter „der
Marke" ersetzt.

                        Artikel41

       Änderung der Futtermittelverordnung

                        (7825-1-4)
   In § 6 Abs. 5 Nr. 1 und in§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fut-
termittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 1992 (BGBI. 1 S. 1898), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1994 (BGBI. 1
S. 398) geändert worden ist, werden die Wörter „das
Warenzeichen oder die Handelsmarke" jeweils durch die
Wörter „die Marke" ersetzt.

                        Artikel42
  Änderung der Bundesartenschutzverordnung
                         (791-1-2)
  In § 7 Satz 1 Nr. 2 der Bundesartenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1989 (BGBI. 1 S. 1677, 2011 ), die durch die Verordnung
vom 9. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist,
werden die Wörter „einem Warenzeichen" durch die Wör-
ter „einer Marke" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 3124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3124
3124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                       Artikel43

    Änderung der Sicherheitsfilmverordnung

                       (8053-3-1)
  In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Sicherheitsfilmverord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8053-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
werden die Wörter "das Warenzeichen" jeweils durch die
Wörter „die Marke" ersetzt.

                       Artikel44

         Änderung der Verordnung
         über die Berufsausbildung
 zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
                     (806-21-1-72)
   Die Nummer 1.3 der Anlage zu § 4 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirt-
schafterin vom 14. August 1979 (BGBI. 1S. 1435) wird wie

folgt geändert:

1. In Buchstabe a werden die Wörter „Güte- und Waren-
   zeichen" durch die Wörter „Gütezeichen und Marken"
   ersetzt.
2. In Buchstabe k werden die Wörter "Warenzeichen,
   Markennamen" durch das Wort "Marken" ersetzt.

                        Artikel45

              Änderung der Verordnung
              über die Berufsausbildung
              zum Schauwerbegestalter/
              zur Schauwerbegestalterin

                     (806-21-1-82)
  In Abschnitt II Nr. 12 Buchstabe f der Anlage 1 zu § 5 der

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbe-
gestalter/zur Schauwerbegestalterin vom 6. Oktober 1980
(BGBI. 1 S. 1918, 2064) wird das Wort "Warenzeichen-
gesetz" durch das Wort "Markengesetz" ersetzt.

                        Artikel46

                   Änderung

       der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
                     (806-21-1-147)
  Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. Novem-
ber 1987 (BGBI. 1S. 2392) wird wie folgt geändert:

1. In§ 8 Nr. 5 wird das Wort "Warenzeichen" durch das
   Wort „Marken" ersetzt.

2. Abschnitt II. Buchstabe D. der Anlage zu § 9 wird wie
   folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Waren-
      zeichengesetzes" durch das Wort „Markengeset-
      zes" ersetzt.
    b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
       ,,Warenzeichen einschließlich Dienstleistungsmar-

      ken und Verbandszeichen sowie" durch die Wörter
      .,Marken und" ersetzt.

   c) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter
      "Warenzeichen, Dienstleistungsmarken und IR-
      Marken" durch die Wörter „Marken einschließlich
      IR-Marken" ersetzt.
   d) In Nummer 9 Buchstabe c werden die Wörter „ein
      Warenzeichen" durch die Wörter "eine Marke"
      ersetzt.

                       Artikel47

                   Änderung
      des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
                        (9020-1)
  In § Sb Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h und i und Nr. 3 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist, werden die

Wörter ~Hersteller- oder Warenzeichen" jeweils durch die
Wörter "Herstellerzeichen oder Marke" ersetzt.

                       Artikel48
  Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen
        (423-1, 423-2, 423-3-1, 43-3, 43-3-1)
  Folgende Gesetze und Verordnungen werden aufgeho-
ben:

1. das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), zuletzt
   geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Sep-
   tember 1994 (BGBI. 1S. 2278),

2. die Verordnung über den Warenzeichenschutz für
   Kabelkennfäden in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
   Gliederungsnummer 423-2, veröffentlichten bereinig-
   ten Fassung,

3. die Verordnung über die internationale Registrierung
   von Fabrik- oder Handelsmarken vom 5. September
   1968 (BGBI. 1S. 1001 ), geändert durch § 2 der Verord-
   nung vom 17. September 1970 (BGBI. II S. 991 ),
4. das Gesetz zum Schutze des Namens „Solingen" in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 43-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-

   dert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 2. März 1974
   (BGBI. 1S. 469),
5. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
   des Gesetzes zum Schutze des Namens „Solingen"
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 43-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

                        Artikel49
                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2, 4 bis 6, 14, 22, 28, 32 bis 35, 38
und 41 bis 46 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.
BGBl. 1994, Seite 3125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3125

                       Artikel SO                             zeichnete Protokoll zum Abkommen von Madrid über
                                                              die internationale Registrierung von Marken für die
                     Inkrafttreten                            Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des
  (1) Die §§ 65, 130 bis 139, 140 Abs. 2, § 144 Abs. 6 und    lnkrafttretens Ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
§ 145 Abs. 2 und 3 des Artikels 1 treten am 1. November       machen.
1994 in Kraft.
   (2) Die §§ 119 bis 125 des Artikels 1 treten an dem Tage     (3) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1995 in
in Kraft, an dem das am 27. Juni 1989 in Madrid unter-        Kraft.


                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Berlin, den 25. Oktober 1994

                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                      S. Leutheusser-Sch narren berger

BGBl. 1994, Seite 3126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3126
3126                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1




                                   Verordnung
       über die Anwendung der§§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes
         in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
                                   Vom 24. Oktober 1994

         Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
       des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
       Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
       Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
       Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

                                              §1
          § 94 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
       trages genannten Gebiet anzuwenden.

                                              §2
         Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3
       des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 94 ab dem 1. Septem-
       ber 1997. Am 1. September 1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
       können zu Ende geführt werden.

                                              §3
          § 96 des Berufsbildungsgesetzes ist auch in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
       trages genannten Gebiet ab 1. September 1997 anzuwenden. Am 1. September
       1996 bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt
       werden.
                                              §4
         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


         Bonn, den 24. Oktober 1994

                                 Der Bundesminister
                            für Arbeit und Sozialordnung
                                    Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c02429262e8da793….