Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/3?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben und geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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