Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 4 Auftreten vor den Gerichten

Stand: 16.01.2026

Bund3 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4#abs-1 (1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz, im Agrargeoschutzrecht in Bezug auf Schutzbezeichnungen im Sinne des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4#abs-2 (2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/4#abs-3 (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 3 § 4a