Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PSVO · GV. NRW. S. 198
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
35 Normen · Ausgangsfassung vom 01.10.2010 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- Teil 2 Prüfungen
- Kapitel 1 Prüfungsausschüsse
- § 2 Errichtung
- § 3 Zusammensetzung, Berufung
- § 4 Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse, Verschwiegenheit
- § 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
- § 6 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung
- Kapitel 2 Vorbereitung der Prüfung
- § 7 Prüfungstermin, Prüfungsort
- § 8 Anmeldung zur Prüfung
- § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie für die Ausbildereignungsprüfung
- § 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen
- § 11 Entscheidung über die Zulassung, Zuordnung der Prüflinge
- § 12 Nachteilsausgleich
- Kapitel 3 Durchführung der Prüfung
- § 13 Prüfungsziel
- § 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung
- § 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
- § 16 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
- § 17 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
- § 18 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
- § 19 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
- § 20 Gegenstand und Gliederung der Ausbildereignungsprüfung
- § 21 Prüfungsaufgaben
- § 22 Nichtöffentlichkeit
- § 23 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung
- § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 25 Rücktritt, Nichtteilnahme
- Kapitel 4 Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse
- § 26 Bewertung
- § 27 Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung
- § 28 Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung
- § 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnissesin der Ausbildereignungsprüfung
- § 30 Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung
- Kapitel 5 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen
- § 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 32 Prüfungsunterlagen
- Teil 3 Schlichtung
- § 33 Errichtung
- § 34 Geschäftsordnung
- § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
- Anlage 3 Anlage 3
- Anlage 4 Anlage 4
- Anlage 5 Anlage 5
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
29.10.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 984)
-
Historischer Änderungsnachweis
10.11.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.10.2020
GV. NRW. S. 1050
-
Historischer Änderungsnachweis
18.02.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 07.02.2020
GV. NRW. S. 152
-
Historischer Änderungsnachweis
15.02.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 31.01.2018
GV. NRW. S. 107
-
Historischer Änderungsnachweis
11.02.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 26.01.2017
GV. NRW. S. 259
-
Historischer Änderungsnachweis
14.11.2015 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.10.2015
GV. NRW. S. 737
-
Historischer Änderungsnachweis
27.04.2013 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 17.04.2013
GV. NRW. S. 198
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).