Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 22 Nichtöffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der fachlich zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Genehmigung der zuständigen Stelle und der Prüflinge auch andere Personen als Beobachter teilnehmen.