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PSVO

§ 20 Gegenstand und Gliederung der Ausbildereignungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/20#abs-1 (1) Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Handlungsfelder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/20#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/20#abs-3 (3) Im schriftlichen Teil sollen die Prüflinge in drei Stunden aus allen Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/20#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählen die Prüflinge eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.

§ 19 § 21