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PSVO

§ 28 Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/28#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfung das Gesamtergebnis fest und bezeichnet es mit einer Note.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/28#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in

1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren,

2. den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung

die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren.

Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/28#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend” bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/28#abs-4 (4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/28#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss teilt den Prüflingen im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note sie die Prüfung bestanden haben, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt der Tag der mündlichen Prüfung als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung.

§ 27 § 29