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PSVO

§ 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/24#abs-1 (1) Täuschen oder versuchen Prüflinge während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder helfen anderen dabei, wird dies von der Aufsichtsführung dem Vorsitz des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Die Prüflinge dürfen die Prüfungsarbeit zu Ende bearbeiten. Stören Prüflinge den Prüfungsablauf erheblich, kann sie die Aufsicht von der betreffenden Prüfungsaufgabe vorläufig ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/24#abs-2 (2) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. In der Zwischenprüfung bewertet der Prüfungsausschuss die betreffende Arbeit mit dem Punktwert Null.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/24#abs-3 (3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung der Prüflinge die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, haben die Prüflinge das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/24#abs-4 (4) Für die mündliche bzw. praktische Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 23 § 25