Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

PSVO

§ 21 Prüfungsaufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/21#abs-1 (1) Die Prüfungsausschüsse erstellen und beschließen die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung; bei der Ausbildereignungsprüfung reicht der Beschluss aus. Darüber hinaus bestimmen die Prüfungsausschüsse die Arbeits- und Hilfsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/21#abs-2 (2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und die Arbeits- und Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.

§ 20 § 22