Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 34 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Näheres zur Besetzung des Ausschusses und zum Verfahren, insbesondere zur Ladung, zum Verlauf des Verfahrens, zum Abschluss der Verhandlung und zu den Kosten regelt die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder zu beschließen ist.
Teil 4
Schlussbestimmungen