Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

PSVO

§ 16 Schriftliche Abschlussprüfungin der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im

1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung

in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten können,

2. Prüfungsfach Leistungen

in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten

a) Leistungen bei Krankheit,

b) Leistungen bei Mutterschaft

lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten können,

3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten

a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,

b) betrieblicher Leistungsprozess,

c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.

Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 15 § 17