Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/5#abs-1 (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/5#abs-2 (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Über den Ausschluss von der Mitwirkung entscheidet die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/5#abs-3 (3) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, muss die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung anderen Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen.