Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 4 Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse, Verschwiegenheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/4#abs-1 (1) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des für die zuständige Stelle fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/4#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.