Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/10#abs-1 (1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen Einrichtung vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/10#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/10#abs-3 (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.