Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

PSVO

§ 23 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/23#abs-1 (1) Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzes abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/23#abs-2 (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Prüfungsaufgaben selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Entsprechendes gilt für die Ergänzungsprüfung und die mündliche Prüfung in der Abschluss- und Umschulungsprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/23#abs-3 (3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/23#abs-4 (4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 22 § 24