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PSVO

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie für die Ausbildereignungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/9#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und

3. dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder er noch der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/9#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/9#abs-3 (3) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweislich die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung erworben hat. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/9#abs-4 (4) Zur Ausbildereignungsprüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung im Sinne des § 30 Berufsbildungsgesetz besitzt und nachweist, dass er an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat.

§ 8 § 10