Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

PSVO

§ 32 Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben die Prüflinge das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung durch die Ausbildenden den Prüflingen ausgehändigt.

§ 31 § 33