Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 32 Prüfungsunterlagen
Stand: 26.08.2026
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben die Prüflinge das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung durch die Ausbildenden den Prüflingen ausgehändigt.