Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/14#abs-1 (1) Gegenstand der Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Fachrichtung während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind, sowie der im ersten Schuljahr in der Berufsschule entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/14#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Versicherung und Finanzierung,
2. Leistungen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.