Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

PSVO

§ 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/31#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen Bescheid, in der Abschlussprüfung erhalten die Ausbildenden eine Mehrausfertigung. Darin sind die jeweils erzielten Prüfungsleistungen anzugeben. Auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/31#abs-2 (2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, in der Abschlussprüfung möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 8 finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/31#abs-3 (3) Haben Prüflinge in einzelnen Prüfungsfächern, in der Ausbildereignungsprüfung in einem der beiden Prüfungsteile, mindestens ausreichende Leistungen erzielt, ist auf Antrag die Prüfung in diesen Fächern bzw. Teilen nicht zu wiederholen. Die erzielten Leistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen. Dies gilt nur, wenn sich die Prüflinge innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmelden.

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