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PSVO

§ 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnissesin der Ausbildereignungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/29#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung das Gesamtergebnis fest. Dieses Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bezeichnet; eine Note wird nicht erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/29#abs-2 (2) Auf Antrag ist den Prüflingen vor dem praktischen Teil das Ergebnis aus dem schriftlichen Teil bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/29#abs-3 (3) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/29#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens jeweils 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/29#abs-5 (5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/29#abs-6 (6) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 28 § 30