Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
PSVO§ 33 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/33#abs-1 (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden errichtet die zuständige Stelle einen Ausschuss gemäß § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/33#abs-2 (2) Der Ausschuss besteht aus je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Mitglieder haben je eine Stellvertretung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/33#abs-3 (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/33#abs-4 (4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand wird von der zuständigen Stelle eine Entschädigung gewährt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gezahlt wird.