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PSVO

§ 27 Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/27#abs-1 (1) An der mündlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung dürfen Prüflinge nicht teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend” oder in drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” oder nach der Ergänzungsprüfung in zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/27#abs-2 (2) Die Prüflinge werden von der zuständigen Stelle zur mündlichen Prüfung mindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/27#abs-3 (3) Sind die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend” bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft” bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmen die Prüflinge, in welchem Fach sie geprüft werden wollen. In diesem Fall wird die Ergänzungsprüfung vor, ansonsten nach der mündlichen Prüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/27#abs-4 (4) Wird die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung bei dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Ansonsten ist der Antrag spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung bei dem Vorsitz zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll am Tage der mündlichen Prüfung stattfinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/27#abs-5 (5) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung.

§ 26 § 28