Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

PSVO

§ 12 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/12#abs-1 (1) Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht als Behinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/12#abs-2 (2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Behinderung ergeben.

§ 11 § 13