Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen

Stand: 01.01.2021

StrafrechtBund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/119#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
2.
in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/119#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/119#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/119#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 118 § 120